Klage der insolventen Aufbau-Verlagsgruppe GmbH, folgend ALG genannt
Die BVS beantragt Abweisung der Klage u. a. mangels Feststellungsinteresse, Verjährung und beruft sich auf den abgeschlossenen Vergleich
Gesamtdarstellung des Streitfalles durch die ALG im Umfang von 164 Seiten
Zur Anfechtung der mit der BVS geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung.
Umfangreiche Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus Sicht der BVS
Stellungnahme zu den zentralen entscheidungserheblichen Behauptungen der BVS
Die ALG stellte keine Anträge weil das Gericht einen Schriftsatznachlass nicht gewährte, Versäumnisurteil mit Klageabweisung
Beantragte Anwaltskosten zu Lasten der Klägerin 196.008,23 EUR
Umfangreicher Schriftsatz von 60 Seiten mit Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsansichten des Landgerichts, u. a. die Klägerin sei als GmbH i. A. "ex nihilo" entstanden
Darlegung der Formnichtigkeit der Verträge mit der BVS
Kostenfestsetzung zu Lasten der ALG über 196.008,23 EUR
Stellungnahme der BVS zu den Schriftsätzen der ALG vom 20.,21. und 29. 07 2009. Begründung warum aus ihrer Sicht die Klage abzuweisen ist
Die BVS beantragt die Aufrechterhaltung des Streitwertbeschlusses
Vertiefender Vortrag zur Formnichtigkeit der notariellen Verträge mit der BVS
Argumentation gegen die Formnichtigkeit der Verträge und Hinweis auf den Vergleich
Antrag zur Festsetzung weiterer Kosten iHv. 76.216,17 EUR
Festsetzung weiterer Kosten iHv. 76.216,17 EUR
Antrag und Begründung zur Berichtigung zahlreicher Feststellungen des Urteils
die sofortige Beschwerde wird bis zur Entscheidudng über die Kosten zurückgestellt.
Zwei Berichtigungen werden gewährt, einhundert weitere weden zurückgewiesen
Dem Gericht wird Willkür vorgeworfen
die sofortige Beschwerde der ALG wird zurückgewiesen
amüsant: Das LG behauptete eine falsche Seitenzahl sei wegen eines "Zahlendrehers" vorgekommen. Die betreffende Seitenzahl ist 22.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft
Die Streiwertbeschwerde der ALG wird zurückgewiesen
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim BGH werden iHv. 250.448,35 EUR festgesetzt
Diese Kosten werden iHv. 304.888,47 EUR festgesetzt
Die BVS beantragt die Kosten iHv. 250.448,35 festzusetzen
Mitteilung des Aktenzeichens 10 U 167/09
Umfangreiche Darlegung der Berufungsgründe
Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29.03.2010
Neuer Termin von Amts wegen
Begründung des Antrags, die Berufung zurückzuweisen. Umfangreiche Darstellung über 52 Seiten. Darin u. a. erstmalig Bestreiten der Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund des DDR
Fristsetzung bis zum 17.052010
Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31.08.2010
Substanttierte Darlegung zu zentralen Sachverhalten des Rechtsstreits auf 45 Seiten, Nachweis der Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund der DDR
Dem Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31.08.2010 wird stattgegeben
Der zweite Teil der Erwiderung, 35 Seiten
Termin der mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 10.02.2011
Die BVS bestreitet, dass der Kulturbund e. V. Rechtsnachfolger des Kulturbunds der DDR ist.
Die Rechtstprechung des BGH zu den Frankfurter Verfahren
Fristverlängerung bis 27.12.2010
Umfangreiche Stellungnahme der BVS zu den Schriftsätzen der ALG vom 30.06.,25.08.,19.10. und 16.11.2010
Umfangreiche Replik von 47 Seiten auf den Vortrag der BVS
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen
Umfangreicher Tatbestandsberichtigungsantrag (14 Seiten) der ALG
Anforderung von Gerichtskosten iHv. 365.876,00 EUR
Die Umfangreiche Begründung der Beschwerde mit 127 Seiten stellt des Gesamtverfahren aus revisionsrechtlicher Sicht dar.
Die Verfassungsbeschwerde der ALG mit einer ausführlichen Begründung. DIESER SCHRIFTSATZ BIETET EINEN SEHR GUTEN ÜBERBLICK DES GESAMTEN PROZESSES UND SOLLTE ZUM EINSTIEG IN DIE AKTE ZUERST GELESEN WERDEN.
Begleitschreiben an die Rechnungsstelle
Mitteilung Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde