V e r f a s s u n g s b e s c h w e r d e
1.) des Herrn Bernd F. Lunkewitz,
Beschwerdeführer zu 1.)
2.) der BFL Beteiligungsgesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Bernd F. Lunkewitz,
Beschwerdeführerin zu 2.)
– Prozeßbevollmächtigter:
Wie zuvor –.
Namens und im Auftrag der Beschwerdeführer erhebe ich
Verfassungsbeschwerde
gegen den
– Beschluß des Kammergerichts vom 13.05.2020
22 W 73 / 14
nach
AG Charlottenburg
84 HRB 35 991 B,
zugestellt am 27.05.2020,
(Anlage VB 14)
– Beschluß des Kammergerichts vom 11.06.2020
22 W 73 / 14
nach
AG Charlottenburg
84 HRB 35 991 B,
zugestellt am 17.06.2020,
(Anlage VB 16)
und beantrage,
1.)
die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung anzunehmen,
2.)
festzustellen, daß die Beschwerdeführer
durch die angefochtenen Beschlüsse in
ihren Grundrechten verletzt worden sind,
und zwar in ihrem grundrechtsgleichen
Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs,
vgl. Art. 103 (1) GG,
in ihrem Grundrecht aus Art 3 (1) GG,
in ihrem grundrechtlich geschützten
allgemeinen Justizgewährungsanspruch,
vgl. Art 2 (1) GG sowie Art. 19 (4) GG
iVm dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. Art 20 (3) GG,
3.)
die Sache unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidungen zur Ausführung der Löschung
an das AG Charlottenburg Berlin abzugeben,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung der angefochtenen
Entscheidungen unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Bundesverfassungsgerichts an
das Kammergericht, dort an einen nicht
vorbefaßten Spruchkörper, zurückzuverweisen,
4.)
das Land Berlin und die
Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten,
den Beschwerdeführern ihre notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Ich überreiche:
– Auf mich lautende Vollmacht
nach § 22 (2) BVerfGG
des Beschwerdeführers zu 1.)
(Anlage VB 1)
– Auf mich lautende Vollmacht
nach § 22 (2) BVerfGG
der Beschwerdeführerin zu 2.)
(Anlage VB 2).
Nachfolgend als „… Anlage VB …“ in Bezug genommene Unterlagen sind Bestandteil dieses Schriftsatzes. Angeführte Unterlagen mit Verweis finden sich in den als solche bezeichneten Verfahrensakten, die ich separat aus meiner Verfahrensakte überreiche.
Den Streitwert bemesse ich mit € 10.000,00.
Begründung
Ich überreiche:
Gliederung
der nachfolgenden Ausführungen
(Anlage ASt 0)
- A) Ausgangslage
Die Verfassungsbeschwerde hat ihre Grundlage in einem handelsregisterlichen Amtslöschungsverfahren nach § 395 (1) FamFG.
I.) Streitgegenstand: Eigentum am Aufbau-Verlag
Unter dem 29.11.1990 sind beim AG Charlottenburg Berlin zu HRB 35 991 betreffend den Aufbau-Verlag, den bekannten belletristischen Verlag der ehemaligen DDR, folgende Firma und folgender Umwandlungsvermerk eingetragen worden:
„Nr. 2
Aufbau-Verlag
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
im Aufbau
…
Nr. 6
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau,
entstanden nach dem Treuhandgesetz durch
Umwandlung des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar.“
HRB 35 991
(Anlage VB 3)
Damit korrespondiert die Eintragung im Handblatt Nr. 538 zum Register der volkseigenen Wirtschaft – Handelsregister Abteilung C – folgend: HRC – vom 19.12.1990.
„Nr. 1
- a) Aufbau-Verlag
- b) B e r l i n
…
Nr. 10
Umwandlung gem. Treuhandgesetz vom 17.06.1990
Amtsgericht Charlottenburg
HRB 35 991″
HRC 538
(Anlage VB 4)
Die Beschwerdeführer haben beim AG Charlottenburg durch Schriftsatz vom 26.04.2010 die Löschung der Umwandlungsvermerke mit der Begründung beantragt, die unter dem 16.08.1945 in Berlin gegründete Aufbau-Verlag GmbH habe sich seit Gründung im Eigentum des Kulturbund zur demokratischen Erneuerung Deutschlands, der bekannten Massenorganisation der DDR, befunden, und dieser sei nachfolgend und auch während der gesamten Existenz der DDR und über den 01.07.1990 – Inkrafttreten des Treuhandgesetzes, folgend auch THG – und über den 03.10.1990 – Vereinigung der bisherigen Teilstaaten – ununterbrochen Eigentümer geblieben, bis er ihn durch Vertrag vom 21.12.1995 an den Beschwerdeführer zu 1.) verkauft und übertragen habe. Da der Aufbau-Verlag also nie in Volkseigentum geraten sei, sei eine Kapitalgesellschaft im Aufbau nach THG nie entstanden, vgl. §§ 1 (4), 11 (2) THG.
Dazu haben sich die Beschwerdeführer – u. a. – auf drei speziell zur Eigentumslage am Aufbau-Verlag ergangene Entscheidungen des BGH bzw. auf die diesen zu Grunde liegenden Urteile des OLG Frankfurt am Main gestützt, die genau das bestätigt haben. Das durchgehende Eigentum des Kulturbund bis zum 21.12.1995 ist dort mit der Maßgabe festgestellt, daß die Aufbau-Verlag GmbH durch ihre – auf Veranlassung des Kulturbund erfolgte – Umtragung vom 05.04.1955 von HRB nach HRC nach dem Recht der DDR in einen organisationseigenen Betrieb – OEB – umgewandelt worden ist, der weiterhin dem Kulturbund gehört hat. Nach Wegfall der Rechtsform des OEB mit Ablauf des 02.10.1990 ist der Kulturbund Eigentümer der Vermögensmasse geblieben und hat diese wie bemerkt unter dem 21.12.1995 an den Beschwerdeführer zu 1.) verkauft und übertragen.
– BGH
vom 10.12.2007 zu II ZR 213 / 06
und
vom 03.03.2008 zu II ZR 213 / 06
(Anlage VB 5)
– OLG FfM
vom 17.08.2006 zu 16 U 175 / 05
(Anlage VB 6)
– BGH
vom 27.09.2010 zu II ZR 182 / 07
(Anlage VB 7)
– Rücknahmeschriftsatz
vom 11.11.2010
(Anlage VB 8)
– BGH
vom 12.07.2011 zu II ZR 134 / 10
(Anlage VB 9)
BGH
vom 19.09.2011 zu II ZR 134 / 10
(Anlage VB 10)
Zum Komplex Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH des Kulturbund in einen OEB des Kulturbund stellte der BGH wörtlich fest:
„Die Rechtssache ist richtig entschieden.
Das Berufungsgericht ist in nicht zu
beanstandender Würdigung der unstreitigen
Tatsachen zu der Überzeugung gelangt, daß
die 1945 gegründete Klägerin 1955 wirksam
in einen OEB umgewandelt worden und
damit zum Zeitpunkt des Beitritts unter-
gegangen ist.
Die dagegen gerichteten Angriffe der
Revision sind unbegründet.
Daß die Umwandlung einer GmbH in einen
OEB nach dem Recht möglich war, das im
Zeitpunkt der Umwandlung in Ost-Berlin,
dem Ort des Sitzes der Klägerin, gegolten
hat, folgt aus § 2 der Verordnung über Maß-
nahmen zur Einführung des Prinzips der
wirtschaftlichen Rechnungsführung in den
dem Magistrat von Groß-Berlin unterstehenden
Betrieben der volkseigenen Wirtschaft vom
- September 1952 (VOBl. für Groß-Berlin
Teil I Nr. 46 s. 446) in Verbindung mit
- 2 Abs. 2 der hierzu erlassenen Dritten
Durchführungsbestimmung vom selben Tag
(aaO S. 447), auf die der Magistrat von
Groß-Berlin die Löschungsanordnung mangels
Register B und die Anordnung der Eintragung
mangels Register C gestützt hat.“
– BGH
vom 27.09.2010 zu II ZR 182 / 07
(Anlage VB 7)
– BGH
vom 12.07.2011 zu II ZR 134 / 10
(Anlage VB 9)
Die dortige Klägerin ist die am 16.08.1945 gegründete Aufbau-Verlag GmbH gewesen.
Zum Komplex ununterbrochen fortbestehendes Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag seit seiner Gründung am 16.08.1945 auch über den 01.07.1990 hinaus und auch über den Ablauf des 02.10.1990 hinaus bis zum 21.12.1995 stellte der BGH wörtlich fest:
„Das Berufungsgericht ist
in rechtlich unangreifbarer
Würdigung der unstreitigen
Tatsachen und der vorgelegten
Urkunden zu der Überzeugung
gelangt, daß der Kulturbund
bis zum Beitritt der DDR seine
Inhaberrechte an der ehemaligen
Aufbauverlag GmbH nicht
verloren hatte und diese Rechte
deswegen wirksam auf den
Beklagten hat übertragen können.“
BGH
vom 10.12.2007 zu II ZR 213 / 06
(Anlage VB 5)
Der dortige Beklagte ist der hiesige Beschwerdeführer zu 1.), wie bemerkt der Käufer des Vermögens des Aufbau-Verlag nach dem Vertrag vom 21.12.1995 mit dem Kulturbund e. V. Die Beschwerdeführerin zu 2.), deren Alleingesellschafter der Beschwerdeführer zu 1.) ist, hat durch die Verträge vom 18.09. / 27.09.1991 und vom 24.11.1992 die Geschäftsanteile erworben, die nach den Erklärungen der Verkäuferin, der Treuhandanstalt, an einer vermeintlich durch Umwandlung nach §§ 1 (4), 11 (2) THG entstandenen Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau entstanden waren.
Die BVS ist sowohl im Verfahren BGH zu II ZR 213 / 06 als auch im Verfahren BGH zu II ZR 134 / 10 durch die Instanzen hindurch als Streitverkündete beteiligt gewesen und hatte sich dort umfassend geäußert, vgl. Anlagen VB 5, VB 6, VB 9, VB 10.
In dem Verfahren BGH II ZR 213 / 06 ist die BVS Streithelferin der Klägerin gegen den Beschwerdeführer zu 1.) gewesen, so daß diese Entscheidung auch ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist, vgl. Anlagen VB 5 und VB 6.
Das Kammergericht hat den Anträgen durch Beschluß vom 16.12.2013 zu 12 W 32 / 12 stattgegeben und die Sache zur Ausführung der Löschung mit der Maßgabe an das AG Charlottenburg zurückgegeben, daß die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben – BVS – am Verfahren zu beteiligen war.
KG
vom 16.12.2013 zu 12 W 32 / 12
(Anlage VB 11)
Darauf hat das AG Charlottenburg durch rechtlichen Hinweis vom 08.01.2014 die Löschung der Umwandlungsvermerke angekündigt und durch Beschluß vom 24.07.2014 den Widerspruch der BVS zurückgewiesen. Das Vorliegen einer Ausnahme von der Bindungswirkung des Beschlusses des KG vom 16.12.2013 hat es ausgeschlossen, weil neue Tatsachen nicht vorgetragen waren.
– AG Charlottenburg
vom 08.01.2014 zu HRB 35 991
(Anlage VB 12)
– „Eine Ausnahme von dieser Bindungs-
wirkung der vorgenannten Entscheidung
liegt nicht vor, weil keine neuen
Tatsachen vorliegen, die eine abweichende
Entscheidung rechtfertigen …“
…
Alle entscheidungserheblichen Tatsachen
und Entscheidungen lagen dem Beschwerde-
gericht vor. Es handelt sich insgesamt um
dasselbe Löschungsverfahren.“
AG Charlottenburg
vom 24.07.2014 zu HRB 35 991
(Anlage VB 13)
Auf die Beschwerde der BVS und nach einem Zuständigkeitswechsel mit Wirkung zum 01.01.2015 hat das Kammergericht durch Beschluß vom 13.05.2020 zu 22 W 73 / 14, also nach knapp 5 ½ – jähriger Verfahrensdauer, entgegen dem vorangegangenen Beschluß des 12. Senats das Löschungsverfahren eingestellt. Die dagegen gerichtete, 33 Seiten umfassende Rüge der Beschwerdeführer wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, vgl. § 44 FamFG, vorgelegt vorab per Telefax am 10.06.2020, Eingang bei Gericht um 13.54 Uhr, wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 11.06.2020 zurück, vgl. nachfolgend Anlagen VB 16, VB 14.
– KG
vom 13.05.2020 zu 22 W 73 / 14
(Anlage VB 14)
– Empfangsbekenntnis dazu
vom 27.05.2020
(Anlage VB 15)
– KG
vom 11.06.2020 zu 22 W 73 / 14
(Anlage VB 16)
– Empfangsbekenntnis dazu
vom 17.06.2020
(Anlage VB 17)
II.) Untätigkeit
Ablehnungsgesuch vom 03.04.2019
Da das beim 22. Senat seit dem 01.01.2015 anhängige Verfahren in den nachfolgenden Jahren nicht betrieben wurde und auch Nachfragen nach dem Fortgang nicht mehr beantwortet wurden, lehnten unter dem 03.04.2019 die Beschwerdeführer die mit dem Verfahren befaßten Mitglieder des Senats wegen Befangenheit unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeit ab. Namentlich konnten sie diese – im FamFG – Verfahren – nicht benennen, zumal der erkennende Senat auch Erörterungstermine / Persönliche Anhörungen nicht durchgeführt hatte, vgl. §§ 32, 34 FamFG, demzufolge auch keine Protokolle / Vermerke vorlagen, aus denen die befaßten Richter hätten identifiziert werden können.
Schriftsatz
vom 03.04.2019
Verfahrensakte Band IV
Zur Begründung beriefen sie sich unter Darlegung des Sachverhalts auf die Rechtsprechung des BVerfG, wonach die Parteien auch in zivilistischen und im Verfahren nach FamFG einen verfahrens – und verfassungsrechtlich basierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz haben, vgl. Art 2 (1) GG, Art 20 (3) GG, Art 19 (4) GG, Art 6 (1) EMRK, woraus sich die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluß zu bringen, umso dringlicher, je länger ein Verfahren bereits anhängig ist.
BVerfG vom 05.08.2013
1 BvR 2965 / 10
NJW 2013, 3432 (3233) RdNr. 20 mwN BVerfG
In dem Gesuch ist u. a. dargelegt, daß die Verzögerung der Entscheidung im Rechtsmittelzug auch deswegen nicht nachvollziehbar war, weil nach Rückgabe der Sache durch den Beschluß des KG vom 16.12.2013 zu 12 W 32 / 12 an das AG Charlottenburg keine der Parteien irgendwelchen neuen Tatsachenvortrag gehalten hatte. Die BVS hatte keinerlei neue Umstände mitgeteilt. Die Beschwerdeführer hatten lediglich ergänzend zu genau den Umständen vorgetragen, die von allen Beteiligten bereits in den Verfahren
– BGH
II ZR 213 / 06
– BGH
II ZR 181 / 07
– BGH
II ZR 134 / 10
als entscheidungserheblich vorgetragen und erkannt und entschieden worden und seit Jahr und Tag auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen waren.
AG Charlottenburg
vom 24.07.2014 zu HRB 35 991
(Anlage VB 13)
Per Hinweis vom 15.04.2019 hielt das KG durch Herrn RiKG Kuhnke wegen unterbliebener Nennung der Namen der abgelehnten Richter und wegen vermeintlich fehlenden Sachvortrags rechtsmißbräuchliches Verhalten vor, über das der erkennende Senat in der Ursprungbesetzung entscheiden könne. Durch Schriftsatz vom 03.05.2019 verwiesen die Beschwerdeführer auf die Sach(vortrags)- und Rechtslage. Darauf kam es unter dem 06.06.2019 zu einer ‚… Klarstellung …‘ durch Herrn RiKG Kuhnke: Soweit sein „… Hinweis vom 15. April 2019 offenbar als konkret mißverstanden worden (sei), stelle (er) klar, daß es sich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis handelte.“
– KG
Hinweis vom 15.04.2019
(Anlage VB 18)
– Schriftsatz
vom 03.05.2019
Verfahrensakte Band IV
– KG
Hinweis vom 06.06.2019
Anlage VB 19)
Dem Vorsitzenden Richter, Herrn Dr. Müther, lagen ausweislich seiner dienstlichen Erklärung vom 06.06.2019
„… die Akten offenbar genau
zweimal vor.
Einmal am 29. April 2015 wegen
einer Sachstandsanfrage des
Amtsgerichts Charlottenburg …
und am 04. April 2019 wegen
des Ablehnungsgesuchs vom
- April 2019 …“
Herr Dr. Müther
Dienstliche Erklärung vom 06.06.2019
(Anlage VB 20)
Die Beschwerdeführer vertieften ihre Darlegungen zu den Beschleunigungspflichten der erkennenden Richter, ferner zu denjenigen der Vorsitzenden Richter, die insgesamt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vermöge ihrer besonderen Auswahl die Güte und die Einheitlichkeit / Stetigkeit der Rechtsprechung unter Beachtung der Prozeßvorschriften zur Gewährleitung eines Fair Trial in besonderem Maße zu gewährleisten haben, wobei sie zur allseitigen Aufklärung des Sachverhalts und zu umfangreichem Aktenstudium verpflichtet sind, vgl. §§ 21 f, 59 (1), 150 GVG, ferner § 19 a DRiG,
– Schriftsatz
vom 03.05.2019
Verfahrensakte Band IV
– Schriftsatz
vom 08.07.2019
Verfahrensakte Band IV
allerdings vergeblich. Das Gesuch ist durch Beschluß vom 11.07.2019 zurückgewiesen worden. Zur Begründung in bezug auf Herrn Dr. Müther, den Vorsitzenden, hieß es, aus etwaigen Unterlassungen – das könne dahinstehen – für sich sei auf eine mögliche Befangenheit nicht zu schließen. Die Beschwerdeführer seien schließlich nicht daran gehindert gewesen, zunächst einmal die Verzögerung gegenüber dem Vorsitzenden Richter anzuzeigen und dessen Reaktion abzuwarten.
KG
vom 11.07.2019
(Anlage VB 21)
III.) Akteneinsicht
Verfahrens- / Aktenführung zu Lasten der Beschwerdeführer
Ablehnungsgesuch vom 21.08.2019
Weiter ergab sich:
1.) Rechtlicher Hinweis
Unter dem 01.08.2019 verband der erkennende Senat die Mitteilung, „… die Sache am 29. Juli 2019 vorberaten …“ zu haben, mit einem rechtlichen Hinweis zu verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten.
KG
Hinweis vom 01.08.2019
(Anlage VB 22)
Zunächst verwies er auf das Statut des Aufbau-Verlag vom 10.01.1961, das die BVS durch ihre Bevollmächtigten – KPMG – durch Schriftsatz vom 14.07.2014 eingereicht habe. Dieses könne für die Beurteilung von Bedeutung sein, vgl. Anlage VB 22 Blatt 1 Absatz 2. Dann beschäftigte er sich kritisch mit den Rechtsgrundlagen, auf denen die Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH in einen OEB des Kulturbund in 1955 beruhten, vgl. Anlage VB 22 Blatt 1 letzter Absatz. Ferner war nachzulesen, daß der Antrag auf Eintragung als GmbH im Aufbau von einem „… Vertretungsorgan des Verlages …“ gestellt worden sei, vgl. Anlage VB 22 Blatt 1 letzter Absatz am Ende.
Die Ausführungen überraschten, weil die Beschwerdeführer die Entwicklung der Eigentumslage am Aufbau-Verlag seit seiner Gründung durch Schriftsatz vom 22.05.2014 wohlgeordnet und umfassend und umfassend urkundlich unterlegt auf 75 von insgesamt 90 Seiten zusammengefaßt hatten. Nichts von diesem Vortrag hatte ausweislich des Hinweises vom 01.08.2019 der erkennende Senat erörtert oder auch nur zur Kenntnis genommen.
– Schriftsatz
vom 22.05.2014
Verfahrensakte Band II
– Gliederung dazu
(Anlage VB 23)
Das Statut des Aufbau-Verlag vom 10.01.1961 hatten die Beschwerdeführer in seiner Endfassung vom 10.01.1961 mit allen dazugehörigen Erklärungen aller beteiligten Stellen vorgelegt und sich damit im einzelnen auseinandergesetzt.
– Schriftsatz
vom 22.05.2014
Blatt 24 bis Blatt 28 unter III.) mwN
Verfahrensakte Band II
– Gliederung
Blatt 2 unter B) III.)
(Anlage VB 23)
Die BVS – KPMG – hat in ihrem Schriftsatz vom 14.07.2014 das Statut überhaupt nicht angesprochen, durch Schriftsatz vom 28.02.2014 einen nie unterzeichneten und nie wirksam gewordenen Vorentwurf vorgelegt.
– Schriftsatz
vom 28.02.2014
Blatt 10 / Blatt 11 unter IV.) mwN
Verfahrensakte Band I
In bezug auf die Rechtsgrundlagen der Umwandlung in 1955 widersprach der Hinweis nicht nur der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu BGH II ZR 213 / 06 sowie zu II ZR 181 / 07 sowie zu II ZR 134 / 10. Er war überdies schon deswegen fehlerhaft, weil die dort dargelegte Differenzierung zwischen der Rechtslage für Groß-Berlin einerseits und das Gebiet der DDR andererseits in Wahrheit überhaupt nicht existierte. Auch nach der für das Gebiet der DDR geltenden Rechtslage waren sog. gleichgestellte Unternehmen – wie eben die Aufbau-Verlag GmbH – auf Grund entsprechender Anordnung umzutragen und wurden dadurch umgewandelt. Nur fand sich – auch – jene Bestimmung nicht in der aaO mitgeteilten VO selbst, wie vom erkennenden Senat fälschlich postuliert, sondern in den Durchführungsbestimmungen.
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 18 bis Blatt 21 mwN
Verfahrensakte Band II
– Gliederung
Blatt 2 unter B) II.)
(Anlage VB 23)
Der Hinweis ging unabhängig vom Vorigen ins Leere. Da der Aufbau-Verlag seinen Sitz in Groß-Berlin hatte, galt das dortige Recht mit seiner auch vom erkennenden Senat ausdrücklich festgestellten Anordnungsbefugnis des Magistrats.
KG
vom 01.08.2019
Blatt 1 letzter Absatz Satz 1 und Satz 2
(Anlage VB 22)
Ein „… Vertretungsorgan …“ hätte den Antrag auf Eintragung einer GmbH im Aufbau nach THG nur stellen können, wenn es zu einer Umwandlung nach THG gekommen wäre. Der Hinweis besteht aus einer petitio principii.
Die Beschwerdeführer baten um Akteneinsicht, die ich unter dem 08.08. / 13.08.2019 wahrnahm. Aus dieser ergab sich zunächst, daß Herr Dr. Müther unter dem 01.08.2019 zwei Verfügungen erlassen hatte, beide mit dem gefertigt und ab – Vermerk versehen.
– Verfügung
vom 01.08. / 01.08.2019
(Anlage VB 24)
– Verfügung
vom 01.08. / 02.08.2019
(Anlage VB 25)
Inhaltlich sind die Verfügungen identisch, mit Ausnahme des folgenden Passus, der sich nur in der Verfügung vom 01.08. / 01.08.2019 befindet, die entgegen dem gefertigt und ab – Vermerk nicht herausgegangen ist:
„Herr Rechtsanwalt Schrader
wird gebeten, seinen Schriftsatz
vom 22. Mai 2014 mit Anlagen
(nochmals) einzureichen.
Dieser ist in den Registerordner(n)
nicht zu finden.
Er ist offenbar nicht eingescannt
worden und demgemäß auch hier
für die Akten nicht ausgedruckt
worden.“
Verfügung vom 01.08. / 01.08.2019
vom 01.08. / 01.08.2019
(Anlage VB 24)
Daraus erwies sich also, daß der erkennende Senat den Schriftsatz vom 22.05.2014 mit seinen grundlegenden Ausführungen zur Eigentumslage zunächst bis zum 01.08.2019, also über einen Zeitraum von mehr als 4 ½ Jahren, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Er war seit seinem Eingang bei Gericht – Eingangsstempel des AG Charlottenburg vom 23.05.2014 – Bestandteil der Akte, auch im Rechtsmittelzug beim 22. Senat, wie ich anläßlich der Akteneinsicht feststellen konnte.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 1 / Blatt 90
(Anlage VB 26)
Mithin ist der Vortrag auch nicht Gegenstand der Vorberatung vom 29.07.2019 gewesen.
Wenn das physische Vorhandensein der Ausführungen am 01.08.2019 bestätigt worden war, hatte es der erkennende Senat jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, sie zur Kenntnis zu nehmen und die Ergebnisse der Vorberatung vom 29.07.2019 zu überdenken, da die Parallelverfügung vom 01.08. / 02.08.2019 ja unverändert herausgegeben wurde, ohne daß zwischenzeitlich eine erneute Beratung stattgefunden hatte. Dies belegen die dienstlichen Stellungnahmen der beteiligten Richter.
2.) Nicht übermittelter Schriftsatz der BVS vom 11.01.2019
Unter dem 11.01.2019 hatte die BVS einen Schriftsatz verfaßt, der am 14.01.2019 beim erkennenden Senat einging. Er ist in Band VII der Akte Blatt 101 bis Blatt 109 aufgenommen worden. Gegenstand sind umfassende Ausführungen zur Sach- und Rechtslage mit Anlagen. Ich habe den Schriftsatz erst im Zuge der Akteneinsicht am 08.08. / 13.08.2019 aufgefunden. Die beglaubigte Abschrift, die mir hätte zugestellt werden müssen, fand sich in einer Pappmappe mit der Bezeichnung
Faxe / Überstücke
22 W 73 / 14
(Anlage VB 27)
3.) Ablehnungsgesuch vom 21.08.2019
Die im Zuge der Akteneinsicht festgestellten Umstände veranlaßten die Beschwerdeführer zu ihrem Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des erkennenden Senats einschließlich Herrn Dr. Müthers vom 21.08.2019. Darin stellten sie vertieft die soeben unter 1.) und 2.) dargelegten Umstände dar und rügten die vollständige Übergehung ihres seit länger als 4 ½ Jahre vorliegenden Sachvortrags vom 22.05.2014, der auch keinen Eingang in die Vorberatung vom 29.07.2019 gefunden hatte.
Ferner rügten sie im einzelnen, daß ihnen der Schriftsatz der BVS vom 11.01.2019 nie zugestellt worden war, daß sie diesen nur zufällig anläßlich der Akteneinsicht in der erwähnten Pappmappe aufgefunden hatten. Dies verbanden sie mit der Feststellung, außerstande zu sein, sich überhaupt ein Urteil über die Vollständigkeit der Gerichtsakte bilden zu können.
Schriftsatz
vom 21.08.2019
Verfahrensakte Band IV
Dieses Gesuch ist durch Beschluß vom 21.01.2020 zurückgewiesen worden. Im wesentlichen heißt es dort, daß sich etwaige Vorhaltungen gegen den seinerzeitigen Berichterstatter richteten, der zwischenzeitlich aber ausgeschieden sei.
Warum der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 22.05.2014 nicht Gegenstand der Vorberatung vom 29.07.2019 hätte gewesen sein können, erschließe sich nicht und unterliege im übrigen dem Beratungsgeheimnis, vgl. § 43 DRiG. Außerdem habe es sich ja lediglich um eine Vorberatung gehandelt.
Aus der Akte ist dargelegt, daß der erkennende Senat den Schriftsatz vom 22.05.2014 frühestens am 01.08.2019 zur Kenntnis genommen hat.
Aus der fehlenden Übersendung des Schriftsatzes der BVS vom 11.01.2019 an die Beschwerdeführer sei den abgelehnten Richtern kein Vorwurf zu machen, da den Akten nicht entnommen werden könne, ob diese für die Bearbeitung überhaupt zuständig gewesen seien.
KG
vom 21.01.2020
(Anlage VB 28)
IV.) Vergebliche Nachfragen nach der Vollständigkeit der Akte
Nach Auffinden des nicht zugestellten Schriftsatzes vom 11.01.2019 haben die Beschwerdeführer den erkennenden Senat nach dem Befangenheitsgesuch vom 21.08.2019 noch dreimal um Auskunft gebeten, ob ihnen die Schriftsätze nunmehr vollständig vorlagen.
– Schriftsatz
vom 21.08.2019
Blatt 16 bis Blatt 18 unter IV.), V.)
Verfahrensakte Band IV
– Schriftsatz
vom 25.10.2019 Blatt 11
Verfahrensakte Band IV
– Schriftsatz
vom 12.02.2020
Verfahrensakte Band IV
– Schriftsatz
vom 27.02.2020 Blatt 21 unter C)
Verfahrensakte Band IV
Eine Erklärung, überhaupt eine Antwort haben sie nie erhalten.
V.) Nicht übermittelter Schriftsatz der BVS vom 09.04.2020
Einhergehend mit dem Beschluß vom 13.05.2020 übermittelte der 22. Senat den Beschwerdeführern den Schriftsatz der BVS vom 09.04.2020 mit seinen nochmals umfassenden Ausführungen zur Sach- und Rechtslage, der beim KG bereits am 09.04.2020 zugegangen war.
Schriftsatz
BVS vom 09.04.2020
(Anlage VB 29)
Auch zu diesen Ausführungen ist den Beschwerdeführern mithin das rechtliche Gehör, und zwar erkennbar gezielt, verweigert worden. Der Schriftsatz der BVS vom 09.04.2020 ähnelt bemerkenswert dem angegriffenen Beschluß.
- B) Der Beschluß vom 13.05.2020
Der Beschluß vom 13.05.2020 ist verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art. 103 (1), Art 3 (1), Art 2 (1), Art 19 (4), Art 20 (3) GG.
I.) Grundlagen
Der Beschluß geht von folgendem aus:
– Das für die Löschung erforderliche öffentliche Interesse oder dasjenige Dritter liege zwar nicht vor. Jedoch sei der erkennende Senat insoweit an den vorangegangenen Beschluß des KG zu 12 W 32 / 12 vom 16.12.2013 gebunden.
BA
Blatt 5 Absätze 3 und 4 / Blatt 6 Absatz 1
– Jedoch fehle es an den weiteren Voraussetzungen des § 395 FamFG. Die
„… Löschung einer Eintragung
(komme) nur dann in Betracht, wenn
ihre Unzulässigkeit nach Überprüfung
aller hierfür maßgebenden Umstände
ohne vernünftige Zweifel zu bejahen
(sei) …“
BA
Blatt 6 Absätze 2 und 3 Satz 1
Weiter wird festgestellt:
„Hierzu sind alle maßgebenden
Fakten unter Berücksichtigung
des Vortrags der Parteien nach
zu ermitteln.
Soweit – wie hier in Bezug auf
die Vorgänge vor der Wiederver-
einigung – die Rechtslage nach
dem Recht der DDR zu beurteilen
ist, ist insoweit nicht nur von dem
Wortlaut der jeweiligen Norm
auszugehen, sondern es ist auch
die konkrete Ausgestaltung des
Rechts in der damaligen Rechts-
praxis einschließlich der ergangenen
Rechtsprechung zu berücksichtigen.“
BA
Blatt 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3
– Danach stehe nicht fest, daß der Aufbau-Verlag am 01.07.1990 – noch dem Kulturbund gehört habe und – kein VEB nach § 1 (4) THG gewesen sei.
BA
Blatt 7 Absatz 1
Weder komme entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer ein Fortbestand der am 16.08.1945 gegründeten Aufbau-Verlag GmbH – im Eigentum des Kulturbund – in Betracht, da nach dem Recht der DDR durch die Umtragung vom 05.04.1955 von einem Rechtsformwechsel auf Grund staatlicher Anordnung auszugehen sei.
BA
Blatt 7 Absatz 3
Noch stehe mit Sicherheit fest, daß der Aufbau-Verlag am 01.07.1990 ein OEB des Kulturbund gewesen sei. Vielmehr liege es
„… eher nahe, daß schon die
Eintragung am 05. April 1955
in das Register C der volkseigenen
Betriebe auch dazu geführt hat,
daß ein solcher Betrieb entstanden
ist.“
BA
Blatt 8 Absatz 4 ff
Es sei auch nicht auszuschließen,
„… daß sich der Verlag jedenfalls
Anfang 1990 in einen volkseigenen
Betrieb umgewandelt hat.“
BA
Blatt 9 Absätze 2 ff
– Insofern entfalte der Beschluß des KG vom 16.12.2013 zu 12 W 32 / 12 keine Bindungswirkung. Diese sei wegen der Anordnung zur Beteiligung der BVS unabhängig davon weggefallen, ob diese neue Tatsachen vorgetragen habe, oder nicht.
BA
Blatt 10 Absatz 2 / Blatt 11 Absatz 1
– Eine Bindungswirkung ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 18.11.2005 zu 2 – 27 O 238 / 04 = BGH zu II ZR 182 / 07. Anders als die Zivilgerichte müßten die Registergerichte auch dem öffentlichen Interesse und den Interessen Dritter gerecht werden.
BA
Blatt 11 Absatz 3
– Entsprechendes gelte für die Entscheidungen BGH zu II ZR 182 / 07 und BGH zu II ZR 134 / 10.
BA
Blatt 12 Absatz 1
Nach dem Vorigen kommt es maßgeblich auf die Eigentumslage am Aufbau-Verlag an.
II.) Vortrag der Beschwerdeführer zur Eigentumslage am Aufbau-Verlag
Die grundlegenden Fragestellungen
Zu den darauf bezogenen Ausführungen des angegriffenen Beschlusses
BA
Blatt 8 Absatz 2 bis Blatt 9 Absatz 1 unter bb)
ist zunächst festzustellen, daß die Beschwerdeführer sich dazu in ihrem zentralen Schriftsatz vom 22.05.2014 geäußert haben, darüber hinaus ergänzend wie folgt:
– Schriftsatz
vom 15.03.2017
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 23.02.2018
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 23.05.2018
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 17.10.2018
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 12.12.2018
Verfahrensakte Band IV
– Schriftsatz
vom 27.02.2020
Verfahrensakte Band IV
Ihren Vortrag zur Eigentumslage am Aufbau-Verlag haben sie versehen mit den jeweiligen Schriftsatznachweisen unter dem 27.02.2020 für die Zeit ab der Verlagsgründung am 16.08.1945 zusammengefaßt und durch Schriftsatz vom 27.02.2020 zur Akte gereicht.
– Zusammenfassung
Eigentum des Kultusbund am Aufbau-Verlag
vom 27.02.2020
(Anlage VB 30)
– Schriftsatz vom 27.02.2020
iVm Anlage ASt 151
Verfahrensakte Band IV
Ferner nehme ich Bezug auf den grundlegenden Schriftsatz vom 22.05.2014 mit seiner Gliederung, hier als Anlage VB 23 überreicht.
Die grundlegenden Fragestellungen / Weichenstellungen sind danach die folgenden:
Hat das Eigentum des Kulturbund im Zuge der Umtragung der Aufbau-Verlag GmbH von HRB nach HRC am 05.04.1955 fortbestanden ?
Hat das Eigentum des Kulturbund im Zuge des Beschlusses des Politbüros der SED vom 31.07.1962 – dazu noch nachfolgend – iVm seiner Umsetzung und Abwicklung in den nachfolgenden Jahren und Jahrzehnten fortbestanden ?
Hat der Kulturbund im Zuge der kurzfristigen Eigentumsberühmung der SED / PDS nach dem 09.11.1989 – dazu noch nachfolgend – sein Eigentum am Aufbau-Verlag verloren ?
Wie ist die Vermögensaufstellung – dazu noch nachfolgend – zu bewerten, die die SED / PDS, nachdem sie bereits – seit dem 01.06.1990 – unter der treuhänderischen Verwaltung der THA Direktorat Sondervermögen stand, auf deren Anweisung angefertigt und im Dezember 1992 weisungsgemäß dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen vorgelegt hat – sog. BARoV – Liste –, in der Eigentumsrechte am Aufbau-Verlag gerade nicht geltend gemacht worden sind ?
III.) Vermeintlicher Vortrag zu einem
Fortbestand der am 16.08.1945 gegründeten Aufbau-Verlag GmbH
Entgegen dem Beschluß
BA
Blatt 7 Absatz 2 bis Blatt 8 Absatz 1 unter aa)
haben die Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgetragen, die am 16.08.1945 gegründete Aufbau-Verlag GmbH existiere ungeachtet ihrer Umtragung von HRB nach HRC am 05.04.1955, die rechtlich unwirksam sei, tatsächlich fort.
Es handelt sich um eine reine Erfindung des erkennenden Senats.
IV.) Vermeintlich naheliegende Umwandlung
der Aufbau-Verlag GmbH in einen VEB am 05.04.1955
Die Feststellungen des Beschlusses zu einer vermeintlich naheliegenden Umwandlung des Aufbau-Verlag in einen VEB anläßlich seiner Umtragung von HRB nach HRC am 05.04.1955
BA
Blatt 8 Absatz 2 bis Blatt 9 Absatz 1 unter bb)
entbehren jeder Grundlage und übergehen völlig den Vortrag der Beschwerdeführer. Unabhängig davon hat sich der erkennende Senat darauf beschränkt, bruchstückhaft und zusammenhanglos Einzelumstände herauszugreifen. Eine die Zeit bis zum Ende der DDR umfassende historisch / systematische Prüfung der Gesamtentwicklung, die das KG hätte durchführen müssen, und zwar von Amts wegen, und in Berücksichtigung des gerade darauf abgestellten umfassenden und wohlgeordneten Vortrags der Beschwerdeführer auch ohne weiteres hätte durchführen können, hat nicht stattgefunden. Das KG läßt ferner sein eigenes im Vorigen zitiertes Postulat völlig außer Betracht, daß die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der damaligen Rechtspraxis einschließlich der ergangenen Rechtsprechung – solche ist im Fall nicht ergangen – für die Beurteilung einschlägig ist.
1.) Einzelumstände
Tatsächliche Umstände / Recht der DDR
Schon die im Beschluß allein angesprochenen Einzelumstände tragen das Ergebnis nicht. Insoweit blieb insbesondere der folgende Vortrag der Beschwerdeführer sowohl zu den tatsächlichen Umständen als auch zum Recht der DDR ohne jede Berücksichtigung, bei dessen Beachtung das KG bereits zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre:
– Ausweislich des Rechts der DDR sowie der Rechtsprechung des BGH waren die gesellschaftlichen Organisationen der DDR, die Eigentümer der OEB, in besonderer Weise, sogar verfassungsrechtlich, privilegiert und haben im Zuge der formwechselnden Umwandlungen der Alt-GmbHs in OEB ihre Eigentumsrechte vollen Umfangs bewahrt, in der Substanz ausgebaut.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 16 und 19 mwN BGH
Verfahrensakte Band II
– Die Umwandlungen dienten nämlich der nachhaltigen wirtschaftlichen Besserstellung der Unternehmen, u. a. durch substantielle steuerliche Vorteile wie bspw. die faktische Eliminierung der Körperschaftsteuer, die Befreiung von der Kapitalertragsteuer, weitreichende Befreiung von der Umsatzsteuer, weitreichende Befreiung von der Gewerbesteuer, Befreiung von der Vermögensteuer und die weitreichende Befreiung von der Grundsteuer.
Wie zuvor
– Auf dieser Grundlage hat die Aufbau-Verlag GmbH den Antrag vom 25.03.1955 auf Umtragung nach HRC auf Anweisung Herrn Johannes R. Bechers, in Personalunion Minister für Kultur und Präsident des Kulturbund, gestellt. Der Antrag bezog sich explizit auf das „… Unternehmen des Kulturbundes …“, der Verlagsleiter Walter Janka war Mitglied im Präsidium des Kulturbund, der weiter eingetragene Geschäftsführer Karl Kneschke war Bundessekretär des Kulturbund.
– Antrag
vom 25.03.1955 mit Anlage dazu
(Anlage VB 31)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014
Blatt 20 / Blatt 21 IVm Anlagen ASt 11 bis ASt 14
Verfahrensakte Band II
– Das Druckerei- und Verlagskontor verwaltete den Aufbau-Verlag auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Kulturbund vom 05.04.1951 bereits seit 1951 und setzte vereinbarungsgemäß die Verwaltung auch im Zuge der Umtragung in 1955 fort. Deswegen wurde es in den Antragsunterlagen auch als übergeordnetes Organ bezeichnet.
– „HRC 538
ANLAGE
zum Antrag auf Eintragung des Betriebes
Aufbau-Verlag
…
in das Register der volkseigenen Wirtschaft
…
- Die übergeordnete Verwaltung des
Betriebes ist: Druckerei- und Verlagskontor …
…
Berlin, den 28. März 1955
DRUCKEREI- UND VERLAGSKONTOR
…
Hauptdirektor“
Antrag
vom 25.03.1955 mit Anlage dazu
(Anlage VB 31)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 21 unten / Blatt 22 oben
iVm Anlage ASt 12 Blatt 2
Verfahrensakte Band II
Dementsprechend erfolgte seine Eintragung als übergeordnetes Organ in HRC.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 22
iVm Anlage ASt 15
Verfahrensakte Band II
– Insgesamt unter den zuvor mitgeteilten Prämissen erfolgte die Eintragung auf Anordnung des Sekretariats des Magistrats von Groß-Berlin ausdrücklich „… unter der Firmierung Aufbau-Verlag …“ und unter ausdrücklichem Hinweis auf die bekannte einschlägige Rechtsgrundlage zur Eintragung gleichgestellter Betriebe in HRC.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 21
iVm Anlage ASt 13
Verfahrensakte Band II
Warum sich an der Ordnungsgemäßheit der Eintragung und der Umwandlung etwas ändern soll, weil die Umtragung nicht von der Abteilung der Justiz des Magistrats von Groß-Berlin, sondern vom Sekretariat der Gesamtkörperschaft und unter explizitem Hinweis auf die Rechtsgrundlage verfügt worden ist, ist nicht mitgeteilt und nicht erkennbar. Bereits der Antrag vom 25.03.1955 war an den Magistrat von Groß-Berlin, Rat des Stadtbezirks Mitte, Abt. Staatliches Eigentum, Handelsregister C, gerichtet worden, erkennbar zuständigkeitshalber, vgl. Anlage VB 31.
– Aus welchen Gründen sich aus der Aufschrift Volkseigentum auf dem Aktendeckel des HRC Zweifel an der Umwandlung des Aufbau-Verlag in einen OEB des Kulturbund ergeben sollen, ist nicht mitgeteilt und nicht erkennbar. Die Eintragung der gleichgestellten Betriebe erfolgte eben nach Gesetz in das Register der volkseigenen Wirtschaft. Folgerichtig wurden die dortigen Aktendeckel verwendet.
– Entgegen den Feststellungen im Beschluß war es für volkseigene Betriebe nicht ‚… eigentlich notwendig …‘, die Bezeichnung VEB zu tragen. Vielmehr handelte es sich dabei um zwingendes und durchgesetztes Recht der DDR, wie die Beschwerdeführer dargelegt und nachgewiesen haben.
„(2) Der Name des Betriebes hat
stets mit der Kurzbezeichnung VEB
zu beginnen, die Bestandteil des
Namens ist.“
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 22
iVm Anlage ASt 16
Verfahrensakte Band II
Daß das wie bemerkt ausdrücklich „… unter der Firmierung Aufbau-Verlag …“ eingetragene Unternehmen kein VEB gewesen ist, ergibt sich also unabweisbar bereits aus dem Fehlen der Bezeichnung VEB.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 21 oben
iVm Anlage ASt 13
Verfahrensakte Band II
– Ein Hinweis – in HRC oder anderswo – dazu, daß man es mit einem organisationseigenen Betrieb zu tun habe, war DDR – gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen. Vielmehr wurde die Rechtssubjektivität der Unternehmen als juristische Person in der Rechtsform der OEB durch ihre Eintragung in HRC, mithin gerade ohne besondere Bezeichnung, dokumentiert.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 19 letzter Absatz
iVm Anlage ASt 10
Verfahrensakte Band II
AaO ist auch dargelegt, daß gerade die Betriebe, die die gesellschaftlichen Organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch wirtschaftliche Leistungen gegründet hatten, organisationseigene Betriebe waren.
Wie zuvor
iVm Anlage ASt 10 Seite 75 lSp unter c)
Verfahrensakte Band II
– Daß demokratische Massenorganisationen und Gesellschaften – wie also der Kulturbund – über das Rechtsinstitut der Rechtsträgerschaft volkseigene Vermögensgegenstände zur Nutzung übertragen bekommen konnten, ergab sich direkt aus Gesetz, nämlich aus der VO über die Bestellung von Rechtsträgern für volkseigene Vermögensgegenstände vom 24.08.1950, vgl. VO § 1 Satz 1 Nr. 4.
– VO
über die Bestellung von Rechtsträgern …
vom 24.08.1950
(Anlage VB 32)
– Schriftsatz
vom 27.02.2020 Blatt 13 / Blatt 14 unter II.)
iVm Anlage ASt 152
Verfahrensakte Band IV
– Genau auf dieser Rechtsgrundlage beruhte auch die Stellung als Rechtsträger, die dem Aufbau-Verlag durch Rechtsträgernachweis vom 19.04.1955 zweckgebunden zur Nutzung des (Betriebs-) Grundstücks Französische Str. 32 eingeräumt wurde.
– „Berlin C 2, den 19.4.1955
Rechtsträgernachweis Nr. 21 A 87 / 7104
- Aufbau-Verlag, Berlin, W 8,
Französische Str. 32,
…
ist mit Wirkung vom 1.5.1955 Rechts-
träger des nachstehend bezeichneten
Grundbesitzes.
…
- Die Veränderung erfolgt auf Grund:
Verordnung über die Bestellung von
Rechtsträgern für volkseigene
Vermögensgegenstände vom 28.4.1950
(VOBl. I 43 / 50 S. 245)
…
- Der Rechtsträger ist der Verwalter des
ihm übertragenen Volkseigentums.
Seine besondere Verantwortung und
Sorgfaltspflicht ergeben sich aus den
für nutznießende Rechtsträger erlassenen
Vorschriften.
…
Lagebezeichnung
Berlin W8
Französische Str. 32
…“
Rechtsträgernachweis Nr. 21 A 37 / 7104
vom 19.04.1955
(Anlage VB 33)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 28 bis Blatt 31 unter IV.) mwN
iVm Anlage ASt 28
Verfahrensakte Band I
Die Berufung des Aufbau-Verlag als „… nutznießender Rechtsträger …“, vgl. Anlage VB 33, bedeutete also lediglich eine wirtschaftliche Privilegierung.
– Welche Zweifel sich aus welchen Gründen an der Stellung des Kulturbund als Eigentümer des Aufbau-Verlag daraus ergeben sollen, daß im Statut vom 10.01.1961 „… an so exponierter Stelle …“ ein Hinweis auf die seit dem 19.04.1955 bestehende Rechtsträgerschaft erfolgte, ist nicht mitgeteilt und nicht erkennbar. Offenbar hätte das KG keine Zweifel gehabt, wenn der Hinweis an weniger exponierter Stelle angebracht worden wäre. Aus welchen Gründen ? Wie wurde differenziert ? Nach welchen Rechtsgrundlagen sollen die Rechtsinstitute des Eigentums einerseits und der Rechtsträgerschaft andererseits miteinander verbunden / voneinander abhängig gewesen sein ?
Zu keiner Zeit sind in der DDR die Rechte des Eigentümers beschränkt oder aufgehoben worden wenn er – zu seiner eigenen Privilegierung – zum Rechtsträger von Gegenständen des Volkseigentums bestellt wurde.
– Das Statut vom 10.01.1961 bekräftigt umfassend in seiner gesamten Ausgestaltung das Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag. Das Statut ist zu keiner Zeit aufgehoben worden.
– “S t a t u t
für den Aufbau-Verlag,
Verlag des Deutschen Kulturbundes,
Berlin W 8, Französische Str. 32“
Die Überschrift Blatt 1 aaO
– “§ 2
Name und Sitz
Der Verlag führt im Rechtsverkehr
die Bezeichnung:
Aufbau-Verlag,
Verlag des Deutschen Kulturbundes,
Berlin W 8, Französische Str. 32.“
– “Der Aufbau-Verlag als Verlag des
Deutschen Kulturbundes muß ein
wirksamer Helfer unserer Kultur-
politik sein …“
- 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Blatt 2 aaO
– Statut
für den Aufbau-Verlag
Verlag des Deutschen Kulturbundes
vom 10.01.1961
(Anlage VB 34)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 24 bis Blatt 28 unter III.) mwN
iVm Anlagen ASt 22 bis ASt 26
Verfahrensakte Band II
– Daß das KG aaO – erstmals – die Rechtsansichten Herrn RA Dr. Glücksmanns heranzieht, um vermeintliche Zweifel zu belegen, ist schon damit unvereinbar, daß es dessen Vortrag erst kurz zuvor als falsch festgestellt hatte, zumal seine Auffassung „… erst nach der Wiedervereinigung im Rahmen der Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen entwickelt worden …“ sei. Er stelle „… auch nicht auf rechtliche Mängel der früheren Vorgänge …“ ab.
BA
Blatt 9 Absatz 1
Gegen
BA
Blatt 7 Absatz 3
Welche Ansichten Herr Dr. Glücksmann genau geäußert haben und was sich daraus für die Anwendung des Rechts der DDR ergeben soll, ist nicht mitgeteilt und kann nicht überprüft werden, weil die angeblichen Äußerungen nicht Bestandteil der Akte sind. Es kann nur vermutet weden, daß er sich hier wie dort zu identischen vermögensrechtlichen Ansprüchen geäußert hatte.
– Was damit gesagt sein soll, der Kulturbund habe „… über die Geschicke des Verlages auch nicht verfügt …“, ist ohne jede Erläuterung und unklar, soweit nachvollziehbar, völlig unzutreffend. Über sein Eigentum hatte der Kulturbund zu keiner Zeit verfügt, weil er das weder wollte noch mußte. Im Sinn des Beschlusses folgt daraus nichts. Auf die Geschicke des Aufbau-Verlag hat er sehr wohl Einfluß genommen, vgl. dazu nachfolgend.
Im Zwischenergebnis zur Beurteilung der Einzelumstände ist festzustellen, daß sich die eingangs formulierten Vorhaltungen gegen den angegriffenen Beschluß bestätigen. Zur Darlegung von Zweifeln am fortbestehenden Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag im Zuge der Umtragung 1955 hat das KG lediglich einzelne Umstände herangezogen. Warum es gerade diese – und andere nicht – berücksichtigt hat, hat es nicht begründet. Die Auswahl ist nicht nachvollziehbar. Die herangezogenen Merkmale setzen sich hinsichtlich der tatsächlichen Umstände völlig über den Vortrag der Beschwerdeführer hinweg. Die Tatsachenfeststellungen – soweit solche überhaupt erfolgen – sind falsch. Das gleiche gilt – und insbesondere – für die Ausführungen zur Rechtslage in der DDR und zur dortigen Rechtspraxis, was besonders vorwerfbar ist, weil die Beschwerdeführer die gesetzlichen Grundlagen benannt und vorgelegt haben. Das KG hat in Ansehung der von den Beschwerdeführern lückenlos vorgetragenen und unterlegten tatsächlichen Umstände und der rechtlichen Grundlage unrichtig entschieden.
Unabhängig vom Vorigen hätte das KG zur Beurteilung der Entwicklung der Eigentumslage bis zur Umtragung 1955 auch und insbesondere den Gesamtzusammenhang / die Gesamtentwicklung – also über 1955 hinaus – berücksichtigen müssen, da sich daraus zwangsläufig Rückschlüsse für 1955 ergaben, wozu die Beschwerdeführer gleichfalls umfassend vorgetragen haben. Das KG hat aber auch und gerade diesen Vortrag ohne jede Beachtung gelassen. Das gilt wiederum gleichermaßen für die Rechtslage nach dem Recht der DDR unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung dieses Rechts in der damaligen dortigen Rechtspraxis.
Entgegen
BA
Blatt 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3
Vom Amts wegen hat das KG zu keinem Zeitpunkt ermittelt.
Nachfolgend ist ergänzend zu den Vorausführungen der vom KG in seinem Beschluß vom 13.05.2020 mit keinem Wort erwähnte und mithin bei der Entscheidungsfindung offensichtlich völlig übergangene Vortrag der Beschwerdeführer zur Gesamtentwicklung der Eigentumslage am Aufbau-Verlag während der gesamten Existenz der DDR darzulegen.
2.) Gesamtentwicklung
Tatsächliche Umstände / Recht der DDR
Wie dargelegt hätte das KG die Eigentumslage systematisch und in ihrer historischen Entwicklung untersuchen müssen. Die Beschwerdeführer sind diesen Anforderungen umfassend und beweisbewehrt gerecht geworden. Über die vorgenannten Aspekte hinaus haben sie insbesondere beweisbewehrt vorgetragen:
1945 ff
– Seit Gründung der Aufbau-Verlag GmbH am 16.08.1945 ist der Kulturbund dessen alleiniger Inhaber gewesen. Die Gründung erfolgte durch Treuhänder, deren Anteile der Kulturbund nach Eintritt seiner Rechtsfähigkeit als e. V. durch Urkunde vom 30.03.1946 übernahm.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 16 / Blatt 17
iVm Anlage ASt 6
Verfahrensakte Band II
– Dem Kulturbund war unter dem 28.11.1945 von der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland die Genehmigung der Tätigkeit des „… Kulturbundverlages unter der Bezeichnung Aufbau-Verlag GmbH …“ erteilt worden, die unter dem 07.10.1947 durch die Gewerbeerlaubnis zu Gunsten der Aufbau-Verlag GmbH ersetzt wurde. Unter dem 09.10.1951 erhielt der Kulturbund die Lizenz Nr. 301 als Alleineigentümer zum Betrieb der Aufbau-Verlag GmbH, die auch strikt eigentümergebunden war. Diese Lizenz ist bis zur allgemeinen Aufhebung der Lizenzpflicht in der DDR im Frühjahr 1990 ununterbrochen wirksam geblieben. Sämtliche Bücher des Aufbau-Verlag sind mit genau dieser Lizenz Nr. 301 veröffentlicht worden.
Schriftsatz
vom 23.02.2018 Blatt 2 bis Blatt 8 oben unter 1.) mwN
Verfahrensakte Band III
– Die Deutsche Nationalbibliothek hat zur Vorlage bei Gericht unter dem 20.02.2018 im Ergebnis ihrer eigenen Untersuchungen für die Jahre 1951 bis 1989 diesen Sachverhalt bestätigt.
Schriftsatz
vom 23.02.2018 Blatt 7 / Blatt 8
iVm Anlage ASt 124
Verfahrensakte Band III
1955 ff
– Sowohl im Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1955 vom 15.05.1956 als auch im Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1956 vom 29.03.1957 wurde der Aufbau-Verlag ausdrücklich als „… Verlag des deutschen Kulturbundes …“ bezeichnet.
– Jahresbericht
Aufbau-Verlag für das Wirtschaftsjahr 1955
im Auszug
(Anlage VB 35)
– Jahresbericht
Aufbau-Verlag für das Wirtschaftsjahr 1956
im Auszug
(Anlage VB 36)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 56
iVm Anlagen Ast 52 und ASt 53
Verfahrensakte Band II
Bereits durch diese Jahresberichte sind die Feststellungen des KG zu vermeintlichen Zweifeln an dem über die Umtragung / Umwandlung 1955 hinaus fortbestehenden Eigentum des Kulturbund widerlegt.
1961 ff
– Das Verlagsstatut vom 10.01.1961, das bis zum Ende der DDR gültig blieb, ist bereits erörtert.
1962 ff
– Von grundlegender Bedeutung für die Beurteilung der Eigentumslage, und zwar durchgehend bis zum Ende der DDR, ist sodann der Beschluß des Politbüros der SED vom 31.07.1962 zur sog. Profilierung im Vertragswesen. Diesem lag das politische Anliegen der SED zu Grunde, die organisationseigenen Verlage, die bis dato ökonomisch durch das Druckerei- und Verlagskontor geleitet wurden – darunter der Aufbau-Verlag –, zentralisiert der politisch-ideologischen und ökonomischen Leitung einer beim Ministerium für Kultur einzurichtenden Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel zu unterstellen. Das Politbüro stellte klar, daß die Eigentümer durch diese politisch / organisatorischen Maßnahmen in ihren Rechten nicht beschränkt und ihnen dementsprechend die von ihren Verlagen erzielten Gewinne zugeleitet wurden. Der „… Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund) …“ wurde als betroffener OEB ausdrücklich genannt.
– „2.) Um die einheitliche staatliche Leitung zu
gewährleisten, werden die nachstehenden
Verlage
- a) der Massenorganisationen
Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund)
Kultur und Fortschritt (Gesellschaft für
Deutsch-sowjetische Freundschaft)
Neues Leben (FDJ)
sowie
- b) die parteieigenen Verlage
…“
die bisher ökonomisch durch das
Druckerei- und Verlagskontor geleitet
wurden, der politisch- ideologischen
und ökonomischen Leitung der Haupt-
verwaltung Verlage und Buchhandel
beim Ministerium für Kultur unterstellt.“
Beschluß des Politbüros der SED vom 31.07.1962
im Auszug
I.) 2.) a)
(Anlage VB 37)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014
Blatt 31 bis Blatt 33 unter V.) mwN
Verfahrensakte Band II
Zum Eigentum an den betroffenen Verlagen sowie zur Organisation der Gewinnabführung legte das Politbüro fest:
„Die von diesen Verlagen erzielten
Gewinne werden den Eigentümern
der Verlage (Partei bzw Massen-
organisationen) zugeleitet.
Die Zuführung erfolgt auf Grund
eines Kassenplanes, der mit der
zuständigen Organisation …
aufzustellen ist.
Zwischen der Abteilung Finanz-
verwaltung und Parteibetriebe
beim ZK und der Hauptverwaltung
Verlage und Buchhandel … ist über
die Prinzipien der Gewinnabführung
eine spezielle schriftliche
Vereinbarung zu treffen.“
I.) 2.) b)
(Anlage VB 37)
Wie soeben zitiert war für die Ausführung der Gewinnabführungen das ZK der SED durch seine Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe zuständig.
Der Beschluß vom 31.07.1962 galt bis zum Ende der DDR fort.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 31 Mitte
Verfahrensakte Band II
– Zur Ausführung des Beschlusses des PB faßte der Ministerrat der DDR unter 21.12.1962 einen Beschluß, in dem – nicht verwunderlich – bestätigt wurde, daß sich durch die Reorganisationsmaßnahmen an den Eigentumsverhältnissen in den Verlagen nichts änderte.
„Die Unterstellung der partei – und
organisationseigenen Verlage unter
die Hauptverwaltung Verlage und
Buchhandel im Ministerium für Kultur
erfolgt ohne Veränderung der
Eigentumsverhältnisse.
Die Gewinne dieser Verlage werden
nach wie vor an den Eigentümer der
Verlage auf Grund einer Vereinbarung
und eines aufzustellenden Kassenplanes
abgeführt.“
Schriftsatz
vom 23.05.2018 Blatt 6 / Blatt 7 unter III.)
iVm Anlagen ASt 131 bis ASt 133
Verfahrensakte Band III
– Ferner sind zur weiteren Durchführung der Weisungen des Politbüros zwischen den von ihm festgelegten Stellen auch die Verwaltungsvereinbarungen einschließlich der Abreden über die Prinzipien der Gewinnabführung geschlossen worden, am 28.12.1962, am 13.12.1963 und am 18.04.1984. In der Verwaltungsvereinbarung vom 28.12.1962 wurde der Aufbau-Verlag nochmals ausdrücklich als dem Kulturbund gehörig ausgewiesen. Im übrigen wurde in Ausführung des Beschlusses des Politbüros vom 31.07.1962 festgeschrieben:
„Für die Verwaltung des Partei- und
Organisationsvermögens gelten
folgende Prinzipien:
1.) Die Eigentumsverhältnisse bleiben
unverändert …
…
4.) Die Gewinne der Verlage der
Massenorganisationen werden direkt
an die Organisationen abgeführt. Die
Umsatzabgabe wird der Zentrag …
abgeführt …“
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 33 / Blatt 34 unter 1.)
iVm Anlage ASt 31
Verfahrensakte Band II
1964 ff
– Die Profilierung trat mit Wirkung zum 01.01.1964 in Kraft, für den Aufbau-Verlag mit der Maßgabe, daß er sich mit dem Verlag Rütten & Loening unter dem Namen „… Aufbau-Verlag Berlin und Weimar …“ zu einer Wirtschaftsgemeinschaft – profilierter Verlag – zusammenschloß. Die beiden Verlage behielten ihre rechtliche Selbständigkeit und waren jeder für sich in HRC eingetragen. Sie erwarben und verwerteten ihre Rechte jeweils separat. Dabei verblieb es bis zu Wende 1989 und darüber hinaus.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 34 sowie 73 bis 77 mwN
Verfahrensakte Band II
– Entsprechend den Festlegungen des Politbüros vom 31.07.1962 wurde das Ministerium für Kultur HV Verlage und Buchhandel anstelle des Druckerei- und Verlagskontors als übergeordnetes Organ in HRC eingetragen.
– Der profilierte Verlag wurde als „… Aufbau-Verlag Berlin und Weimar …“, also gerade und wie bereits nach der Umtragung in 1955 wiederum ohne die Zusatzbezeichnung VEB in HRC eingetragen, da die Organisationseigentümer ja Inhaber blieben.
– Das Vermögen des Kulturbund am Aufbau-Verlag wurde in der Schlußbilanz zum 31.12.1963 mit DM DDR 3.606.852,17 festgestellt und in die Eröffnungsbilanz des zum 01.01.1964 profilierten Aufbau Verlag Berlin und Weimar übernommen.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 36 / Blatt 37 unter 4.)
iVm Anlagen ASt 33, ASt 34
Verfahrensakte Band II
– Dementsprechend stellten der Kulturbund und die Vermögensverwalterin, das Ministerium für Kultur HV Verlage und Buchhandel, in dem Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964 das Vermögen des Kulturbund im profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar in Übereinstimmung mit den vorgenannten Bilanzwerten iHv DM DDR 3.606.852,17 fest.
„Vermögen des Kulturbundes im Aufbau-Verlag
…… wie folgt
Grundmittelfonds DM 682.552,17
Umlaufmittelfonds DM 1.169.700,00
Richtsatzplankredit DM 1.754.600,00
Gesamtvermögen des
Kulturbunds DM 3.606.852,17
….“
Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 37 / Blatt 38
iVm Anlagen ASt 35 und ASt 36
Verfahrensakte Band II
– Das Vermögen des Kulturbund am Aufbau-Verlag iHv DM DDR 3.606.852,17 ist nachfolgend genau in dieser Höhe bis auf zwei Stellen hinter dem Komma durchgehend bestätigt worden. Insbesondere ist genau dieser Wert Gegenstand aller jährlichen Rechenschaftsberichte iVm den dazugehörigen Bilanzen, die das Ministerium für Kultur HV Verlage und Buchhandel als übergeordnetes Organ der Abteilung Finanzen und Parteibetriebe des ZK der SED vorlegte.
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 40 bis Blatt 53
iVm Anlagen ASt 38 bis ASt 46
Verfahrensakte Band II
– Schriftsatz
vom 15.03.2017 Blatt 10 bis Blatt 14 mwN
Verfahrensakte Band III
– Der Eigentumslage folgend erfolgten auch die jährlichen Gewinnausschüttungen an den Kulturbund bis zum Ende der DDR.
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 52 / Blatt 53 mwN
Verfahrensakte Band II
– Aus dem Geschäftsjahr 1965 haben die Beschwerdeführer Überweisungen des Ministeriums für Kultur HV Verlage und Buchhandel sämtlich „… aus der Gewinnabführung des Aufbau-Verlages …“ iHv DM 700.000,00 nachweisen können.
– Gutschriften aus Gewinnabführung
Geschäftsjahr 1965
(Anlage VB 38)
– Die mit Wirkung zum 01.07.1964 erlassene Arbeitsordnung des nunmehr profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar bestätigte den
„… Aufbau-Verlag als den Verlag
des Deutschen Kulturbundes …“.
Schriftsatz
vom 23.02.2018 Blatt 8 unter 2.)
iVm Anlage ASt 125
Verfahrensakte Band III
– Ende 1964 beschloß der Präsidialrat des Kulturbund die Einrichtung eines Beirats für den Aufbau-Verlag Berlin und Weimar, ferner für den Verlag Rütten & Loening. Der Leiter der HV Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur wurde Mitglied dieses vom Kulturbund
„… für seinen Verlag, den
Aufbau-Verlag Berlin und Weimar
(errichteten) Beirats.“
Schriftsatz
vom 23.02.2018 Blatt 8 bis Blatt 12 unter 3.)
iVm Anlagen ASt 126 bis ASt 130
Verfahrensakte Band III
– Der Aufbau-Verlag hatte zum Anfang eines jeden Jahres dem Kulturbund sowie dem Ministerium für Kultur über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen.
Schriftsatz
vom 22.05.2014
Blatt 55 / Blatt 56 unter VIII.)
iVm Anlagen ASt 49 bis ASt 51
Verfahrensakte Band II
1970 ff
– Als im Verlauf des Geschäftsjahres 1970 deutlich wurde, daß die Gewinnabführungen aus dem Aufbau-Verlag den Erwartungen des Kulturbund – in erheblichem Ausmaß – nicht gerecht werden würden, wandte sich dieser an das Ministerium für Finanzen und erreichte eine Aufstockung der Zuweisungen, die er laufend aus dem Staatshaushalt erhielt. Ferner wurde vereinbart, daß der Kulturbund künftig aus dem Aufbau-Verlag pauschalierte Gewinnabführungen iHv M DDR 1.690.000,00 erhalten würde. So wurde ab dem Geschäftsjahr 1971 bis zum Ende des Geschäftsjahres 1989 auch verfahren.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 59 bis Blatt 62
iVm den dortigen Anlagen
Verfahrensakte Band II
– Die Unabhängige Kommission nach §§ 20 a, b PartG DDR, seit dem 01.06.1990 treuhänderische Verwalterin des Kulturbund, hat im Zuge ihrer Verwaltung u. a. unter dem 17.03.1994 diese jährlichen pauschalierten Gewinnabführungen bestätigt,
„Dementsprechend erhielt der
Kulturbund bis 1989 einschließlich
pauschalierte Gewinnabführungen
vom Ministerium für Kultur.“
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 65
iVm Anlage ASt 67 Blatt 3
Verfahrensakte Band II
und bestätigte überdies in ihrem Bericht an den Deutschen Bundestag vom 24.08.1998 auch genau die Höhe der Gewinnabführungen pro Geschäftsjahr mit DM 1.690.000,00, daß nämlich nach
„… der planmäßigen Abführung
von Teilen des Gewinns in Fonds,
für Investitionen und für Zinsen
… aus dem Nettogewinn der
genannten 1.690.000,00 DM an
den Kulturbund … planmäßig
weitergleitet (wurden)“.
Schriftsatz vom 22.05.2014 Blatt 65 mwN
Verfahrensakte Band II
1983 ff
– Unter dem 12.05.1983 bestätigte das ZK der SED durch seine Abteilung Finanzverwaltung und Parteibetriebe, daß der Aufbau-Verlag Berlin und Weimar durch das Ministerium für Kultur HV Verlage und Buchhandel lediglich angeleitet und mit seinem Vermögen verwaltet wurde.
„Werter Herr Genosse Seibt!
Durch die Hauptverwaltung Verlage- und
Buchhandel beim Ministerium für Kultur
werden aufgrund einer Vereinbarung mit
uns vom 28.12.1962 folgende partei- und
organisationseigene Verlage angeleitet und
deren Vermögen verwaltet:
…
Aufbau-Verlag / Rütten & Loening
…“
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 62 / Blatt 63 mwN
Verfahrensakte Band II
Es ist dargelegt, daß das Politbüro in seinem Beschluß vom 31.07.1962 genau diese Abteilung mit der Ausführung von Vereinbarungen zu den Gewinnabführungen beauftragt hatte.
– Unter dem 19.12.1985 bestätigte das ZK der SED dem Kulturbund den Finanzplan des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar für das Geschäftsjahr 1986 mit den dortigen Gewinnabführungen aus „… Verlagsabführungen …“ in der ab 1971 festgelegten Höhe von DM / DDR 1.690.000,00.
Schriftsatz
vom 22.05.2014
Blatt 63 letzter Absatz / Blatt 64 Absatz 1
iVm Anlage ASt 66
Verfahrensakte Band II
– In der jedenfalls nach dem 19.05.1983 angefertigten Verlagskartei des Ministeriums für Kultur Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel ist sowohl das fortbestehende Organisationseigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag Berlin und Weimar als auch der Verweis auf die Lizenz Nr. 301 als auch der Verweis auf das Verlagsstatut vom 10.01.1961 enthalten, ferner der Hinweis auf die wirtschaftliche – nicht: rechtliche – Einheit mit dem Verlag Rütten & Loening.
– Verlagskartei
des Ministerium für Kultur
(Anlage VB 39)
– Schriftsatz
vom 12.12.2018 Blatt 2 bis Blatt 5 mwN
Verfahrensakte Band IV
1989 ff
– Nach der Wende 1989 gerierte sich die SED / PDS – erstmals – für einen kurzen Zeitraum, zwischen Januar und April 1990, als Eigentümerin des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar. Auf Grund dieser Berühmung kam es zur Erstellung eines sog. Übergabe- / Übernahmeprotokolls vom 14.03. / 02.04.1990. Darin hieß es, die SED / PDS führe aus ihrem Eigentum den Aufbau-Verlag Berlin und Weimar sowie den Verlag Rütten & Loening in Volkseigentum. Die Überführung erfolge ohne Werterstattung mit allen Rechten und Pflichten. Dieses unter dem 14.03.1990 vom Ministerium für Kultur und vom Verlagsdirektor unterzeichnete Protokoll unterzeichnet unter dem 02.04.1990 der Parteivorstand der SED / PDS, aber versehen mit einer Zusatzerklärung, ausweislich derer an die Partei ein Betrag iHv M DDR 16.987 Mio zu zahlen war, wenn der Verlag an Dritte verkauft würde.
– Übergabe- / Übernahmeprotokoll
vom 14.03. / 02.04.1990
(Anlage VB 40)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 6 bis Blatt 70 unter XIII.) mwN
Verfahrensakte Band II
Das Ministerium für Kultur widersprach den Zusätzen unverzüglich.
Schreiben des Ministeriums für Kultur
vom 18.04.1990
(Anlage VB 41)
– Diese – kurzfristige – Eigentumsberühmung war durch nichts belegt und konnte durch nichts belegt werden. Sie war falsch. Dies bestätigte die SED / PDS unverzüglich. Sie stand seit dem 01.06.1990 wie der Kulturbund nach PartG DDR unter der treuhänderischen Verwaltung der THA Direktorat Sondervermögen und war von dieser angewiesen, dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – BARoV – eine Zusammenstellung ihrer Vermögenswerte zu übermitteln. Dieser Liste stimmte die treuhänderische Verwalterin zu und sie wurde im Dezember 1992 als sog. BARoV-Liste an das Bundesamt übermittelt. Danach gehörte der Aufbau-Verlag nicht zum Vermögen der Partei.
Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 71
iVm Anlage ASt 71
Verfahrensakte Band II
– Die SED / PDS bestätigte dies dem Beschwerdeführer zu 1.) in einem Schreiben vom 10.04.1995.
– Schreiben
der SED / PDS vom 10.04.1995
(Anlage VB 42)
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 71 / Blatt 72 unter 2.)
Verfahrensakte Band II
– Durch Eidesstattliche Versicherung vom 15.10.2018 hat Herr Klaus Höpcke die Motive für die seinerzeitige Berühmung erläutert, die vorsätzlich falsch erhoben worden war. Herr Höpcke war seit 1968 bis 1990 Mitglied im Präsidialrat des Kulturbund und führte dort die Aufsicht über dessen Finanz- und Vermögensangelegenheiten. Gleichzeitig war er von März 1973 bis Ende 1989 stellvertretender Minister für Kultur der DDR und in Personalunion im selben Zeitraum Leiter der HV Verlage und Buchhandel gewesen. Die Eigentumslage sowohl am Aufbau-Verlag als auch im später profilierten Aufbau-Verlag Berlin und Weimar ist ihm aus diesen Tätigkeiten umfassend bekannt gewesen.
Herr Höpcke bestätigte, das seit Gründung der Aufbau-Verlag GmbH am 16.08.1945 ununterbrochen fortbestehende Eigentum des Kulturbund. Er erkannte, daß der Kulturbund im Zuge der Wende am 09.11.1989 handlungs– und beschlußunfähig und weder institutionell noch personell in der Lage war, für den Fortbestand des Verlags zu sorgen. Insbesondere fehlten ihm die finanziellen Mittel dafür. Diese konnten lediglich aus dem Staatshaushalt kommen. Auf Grund dieser Überlegungen unternahm er es im Verbund mit dem Verlagsleiter, Herrn Elmar Faber, und einigen eingeweihten Spitzenpolitikern in der SED / PDS und im Ministerium für Kultur, den Verlag bewußt falsch als Parteieigentum auszugeben und in Volkseigentum ‚… zu überführen …‘.
– EV
Herr Klaus Höpcke
vom 15.10.2018
(Anlage VB 43)
– Schriftsatz
vom 17.10.2018 mwN
Verfahrensakte Band III
1990 ff
– Auch im Zuge der fälschlich vorgenommenen Umtragung von HRC in HRB in 1990 ist der Verlag als „… Aufbau-Verlag Berlin und Weimar …“ bezeichnet worden, also ohne die Bezeichnung VEB auch im vermeintlichen Umwandlungsvermerk nach THG.
3.) Zusammenfassung
Anzuknüpfen ist an die Ausführungen zum Zwischenergebnis zur Beurteilung der Einzelumstände Blatt 34 Absatz 4 bis Blatt 35 vorletzter Absatz: Soweit sich das KG mit einzelnen Umständen befaßt hat, hat es diese bruchstückhaft und zusammenhanglos und ohne Ausführungen zur Auswahl, insgesamt willkürlich, herausgegriffen. Über den dazu erbrachten – beweisbewehrten – Vortrag der Beschwerdeführer hat es sich völlig hinweggesetzt, sowohl was die tatsächlichen Umstände als auch was die Rechtslage in der DDR und die dortige Rechtspraxis betrifft.
Vor allem hat das KG den Vortrag der Beschwerdeführer zur Gesamtentwicklung nicht berücksichtigt, wie sie unter B) IV.) 2.) im einzelnen – und wiederum beweisbewehrt – dargelegt ist. Es ergibt sich für die Zeit ab der Gründung des Aufbau-Verlag bis zum Ende der DDR – und darüber hinaus – zweifelsfrei das Eigentum des Kulturbund, und es ergibt sich, daß dies von der bestimmenden Macht in der DDR, der SED, und ihrem höchsten Organ, dem Politbüro, auch ausdrücklich und durchgehend so gewollt gewesen ist. Der Kulturbund ist die Massenorganisation der DDR mit einer eigenen Fraktion in der Volkskammer gewesen und geblieben. Ausnahmslos alle von den Beschwerdeführern umfassend vorgelegten Urkunden aller damaligen Entscheider – aus dem Politbüro der SED, aus dem Zentralkomitee der SED, aus dessen Abteilungen, aus dem Ministerrat der DDR, aus dem Ministerium für Kultur, aus den dort angefertigten Rechenschaftsberichten und Bilanzen, aus den Geschäftsbüchern des Kulturbund, aus denjenigen des Aufbau-Verlag, aus den Akten der Registergerichte – bestätigen die unangefochten gebliebene Rechtsstellung des Kulturbund. Er hat sein Eigentum insbesondere nicht in 1955 verloren und insbesondere auch und gerade nicht im Zuge des Beschlusses des Politbüros der SED zur Profilierung im Verlagswesen iVm deren Einführung ab dem 01.01.1964. Im Beschluß vom 31.07.1962 ist das Eigentum des Kulturbund gerade expressis verbis garantiert worden. Es ist auch – und vielfach – urkundlich unterlegt, daß der Kulturbund sein Vermögen am Aufbau-Verlag bis auf zwei Stellen hinter dem Komma – iHv DM DDR 3.606.852,17 – stets bewahrt hat. Auf seine Geschicke hat er stets Einfluß genommen, nicht zuletzt durch das mit dem Ministerium für Kultur geschlossene Abkommen vom 27.02. / 11.06.1964, dem genau – und verbindlich für die Zukunft – der vorerwähnte Vermögensstand zu Grunde lag, ferner über die Rechenschaft, die ihm der Aufbau-Verlag jährlich über das abgelaufenen Geschäftsjahr abzulegen hatte.
Als Eigentümer hat er auch die vorgetragenen Gewinnabführungen erhalten, und zwar bis Ende 1998, wie noch in 1994 und in 1998 die Unabhängige Kommission als Einvernehmensbehörde gegenüber dem Deutschen Bundestag bestätigt hat. Auch daß der Kulturbund stets Einfluß auf die Geschicke des Aufbau-Verlag genommen hat, ist belegt.
Daß das KG entgegen der zweifelsfreien Tatsachenlage sowohl die Einzelumstände falsch beurteilt hat als auch die ihm präsentierte Gesamtentwicklung für seine Beurteilung komplett außer Betracht gelassen hat, entbehrt jeder Grundlage und kann nur als willkürlich bezeichnet werden.
V.) Vermeintlich mögliche Umwandlung
des Aufbau-Verlag in einen VEB Anfang 1990
Für die weitere Erwägung des KG, auszuschließen sei auch nicht,
„… daß sich der Verlag jedenfalls
Anfang 1990 in einen volkseigenen
Betrieb umgewandelt hat.“
BA
Blatt 9 letzter Absatz / Blatt 10 Absatz 1
gelten die Vorausführungen zu IV.) entsprechend. Statt den Sachverhalt einer historisch / systematischen Prüfung der Gesamtentwicklung zu unterziehen, wie es hätte geschehen müssen, hat sich das KG wiederum darauf beschränkt, bruchstückhaft und zusammenhanglos Einzelumstände herauszugreifen. Diese sind in keiner Weise tragfähig und der erkennende Senat hat auch hier den Vortrag der Beschwerdeführer komplett übergangen.
Unabhängig vom Vorigen zeigt die gleichfalls vorgetragene Gesamtentwicklung, daß auch dieses vom KG präsentierte Ergebnis unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt werden kann.
1.) Einzelumstände
Tatsächliche Umstände / Recht der DDR
– Bemerkenswerterweise vertritt das KG sogar die Ansicht, daß der Aufbau-Verlag über die Rechtsmacht verfügt haben könnte, eine Umwandlung seiner selbst herbeizuführen.
„Schließlich kann auch nicht
ausgeschlossen werden, daß
sich der Verlag jedenfalls
Anfang 1990 in einen volks-
eigenen Betrieb umgewandelt
hat.“
BA
Blatt 9 letzter Absatz
Irgendwelche Darlegungen dazu sucht man vergebens.
– Daß nicht der Kulturbund, sondern ab 1955 das Druckerei- und Verlagskontor und im Zuge der Profilierung ab 1964 das Ministerium für Kultur HV Verlage und Buchhandel als übergeordnetes Organ in HRC eingetragen waren, weil sie die Vermögensverwalter waren, änderte wie
dargelegt nichts an dem fortbestehenden Eigentum des Kulturbund, an den ihm deswegen zustehenden Gewinnen und an seinem fortbestehenden Einfluß auf die Geschicke des Aufbau-Verlag.
Die Vorausführungen zu B) IV.) mwN
– Daß das KG die bis zum Ende 1989 ununterbrochen geflossenen Gewinnausschüttungen – entgegen den Vorausführungen und entgegen den ausdrücklichen Feststellungen sogar der Unabhängigen Kommission in ihrer Funktion als Einvernehmensbehörde nach PartG DDR – als bloße „… Zahlungen an den Kulturbund …“ abtut, beleuchtet idealtypisch die völlige Gleichgültigkeit des 22. Senats gegenüber den vorgetragenen Tatsachen.
Die Vorausführungen zu B) IV.) mwN
– Das Vorige gilt entsprechend für die völlig unzutreffende Feststellung, es sei „… jedenfalls auch kein Hinweis auf eine Eigentümerstellung des Kulturbund …“ mehr erfolgt.
Die Vorausführungen zu B) IV.) mwN
– Das Vorige gilt entsprechend erst recht für die Überlegung:
– „Im übrigen kann die Gewinn-
zuweisung auch als (einfache)
Nutzung des (Volks-) Eigentums
verstanden werden.“
aaO Blatt 10 Absatz 1
– Dazu
Die Vorausführungen zu B) IV.) mwN
– Zu den im Beschluß genannten Schreiben vom 24.02.1964 und vom 01.05.1983
BA
Blatt 10 Absatz 1
ist festzustellen: Diese Schreiben spricht das KG erstmals im angegriffenen Beschluß aaO an, nach einer Verfahrensdauer von knapp 5 ½ Jahren. Hätte das KG den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, hätten diese wie folgt vorgetragen:
Das aaO erwähnte Schreiben vom 24.02.1964 ist den Beschwerdeführern nicht bekannt. Ferner ist im angegriffenen Beschluß mit keinem Wort dargelegt, was Gegenstand dieses Schreibens ist und was sich daraus aus welchen Gründen in bezug auf die Vertretungsbefugnis für den Aufbau-Verlag ergeben soll. Gleichfalls ist mit keinem Wort mitgeteilt, woraus sich ergeben soll, daß der Kulturbund keinen Einfluß auf die Bestimmung gehabt hätte. Zu einem Schreiben vom 01.05.1983 ist zu sagen, daß ein solches vorliegt, daß ungeachtet dessen aber die Vorausführungen entsprechend gelten. Es ist nicht dargelegt und nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen dieses Schreiben dem Zuständigkeitsgefüge des Statuts vom 10.01.1961 widersprechen, insbesondere woraus sich ergeben soll, daß der Kulturbund die Bestimmung nicht beeinflußt hätte.
– Eine besonders krasse Übergehung des Vortrags der Beschwerdeführer liegt in dem Verweis auf den Beschluß des Politbüros der SED vom 31.07.1962 und dessen nachfolgende Ausführung – Profilierung mit Wirkung zum 01.01.1964 –, wozu die Beschwerdeführer umfassend und – u. a. – sowohl aus den Urkunden des Politbüros als auch des ZK der SED als auch des Ministerrats der DDR dargelegt haben, daß der Eigentumsschutz zu Gunsten des Kulturbund am Aufbau-Verlag mit der Profilierung grundlegend einherging.
Die Vorausführungen unter B) IV.) mwN
– Das Vorige gilt entsprechend für die Feststellung, das Vermögen des Aufbau-Verlag sei mit dem des Volksverlags Weimar und unter Umständen auch mit dem des Verlags Rütten & Loening „… zusammengelegt …“ worden. Das war schon nach dem Beschluß des Politbüros der SED vom 31.07.1962 ausgeschlossen. Dementsprechend ist es – wie u. a. unter Verweis auf die vorgelegten Bilanzen vorgetragen – gerade nicht zu einer Zusammenlegung von Vermögensmassen gekommen. Vielmehr ist das Vermögen des Kulturbund am unprofilierten Aufbau-Verlag per 31.12.1963 mit DM 3.606.852,17 bewertet worden, ist genau dieser Vermögenswert für den mit Wirkung zum 01.01.1964 profilierten Aufbau-Verlag übernommen worden, und ist es bei diesem Vermögensbestand bis auf zwei Stellen hinter dem Komma bis zum Ende der DDR geblieben. Die profilierten Verlage hatten ihre Selbständigkeit gerade nicht verloren, weswegen sie als selbständige juristische Personen in HRC – bis über die Wende hinaus – eingetragen blieben. Die Gewinne aus dem Aufbau-Verlag sind durchgehend bis Ende 1989 an den Kulturbund geflossen.
Die Vorausführungen unter B) IV.) mwN
– Daß „… die Vertretungsorgane des Verlages …“ unter dem 02.07.1990 die Anmeldung nach THG vorgenommen haben sollen, ist wie bereits vorgetragen eine petitio principii. Die Anmeldung war falsch, da ein Umwandlungstatbestand nicht vorlag. Dies ergibt sich bereits aus der im Briefkopf zutreffend wiedergegebenen Firma, die „… Aufbau-Verlag Berlin und Weimar …“ lautete, also den Zusatz VEB gerade nicht enthielt.
2.) Gesamtentwicklung
Tatsächliche Umstände / Recht der DD
Auch in bezug auf eine vermeintlich mögliche Umwandlung des Aufbau-Verlag in einen VEB Anfang 1990 durch die SED / PDS hätte das KG die Eigentumslage systematisch und in ihrer historischen Gesamtentwicklung untersuchen müssen. Die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte entsprechen dem Vortrag zu B) IV.) 2.), der dem Erfordernis umfassend Rechnung trägt. Darauf wird Bezug genommen.
Es ergibt sich, daß auch in der Zeit ab 1983 – auch nach dem 01.05.1983 – und nach der Wende vom 09.11.1989 und über den 01.07.1990 und über den 02.10.1990 hinaus das fortbestehende Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag nachgewiesen ist.
Das KG macht sich auch im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Vermögensentziehung zu Lasten des Kulturbund Anfang 1990 nicht einmal ansatzweise die Mühe, seinen zuvor selbst – und zutreffend – festgesetzten Prüfungsvoraussetzungen Rechnung zu tragen, nämlich die Rechtslage nach dem Recht der DDR zu beurteilen unter weiterer Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Rechts in der damaligen Rechtspraxis einschließlich der ergangenen Rechtsprechung.
3.) Zusammenfassung
Auf die Vorausführungen zu B) IV.) 3.) ist Bezug zu nehmen. Sie gelten uneingeschränkt entsprechend.
VI.) BARoV – Liste
Nach dem Vorigen ist dem KG überdies vorzuwerfen, daß es komplett die Vermögenserklärung übergangen hat, die die SED / PDS zur Übergabe an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen im Dezember 1992 zu einer Zeit vorbereitet hatte, als sie längst der treuhänderischen Verwaltung der THA / BVS unterlag, also seit dem 01.06.1990, vgl. § 21 a PartG DDR. Der Aufbau-Verlag war nicht Bestandteil dieser Liste, die SED / PDS nahm ihn also gerade nicht als Vermögen in Anspruch. Dieser Feststellung hatte die treuhänderische Verwalterin zuzustimmen und zugestimmt, wie dargelegt.
Auch dieser Umstand war entscheidungserheblich und das Verhalten des KG ist auch in diesem Punkt als willkürlich zu beurteilen.
VII.) Bindungswirkung
des Beschlusses KG vom 16.12.2013 zu 12 W 32 / 12
Zur Bindungswirkung des Beschlusses des KG vom 16.12.2013 haben sich die Beschwerdeführer umfassend dahin geäußert, daß die Voraussetzungen, unter denen sie allein nachträglich hätte beseitigt werden können, nicht vorliegen. Die BVS hat auch nach Rückgabe der Sache durch den 12. Senat an das AG Charlottenburg keinerlei neue Tatsachen vorgetragen, erst recht nicht solche, die eine abweichende Beurteilung erforderten. Es ist auch nicht zu einer nachträglichen Änderung des anzuwendenden Rechts gekommen. Schließlich ist auch das beim 22. Senat anhängig gewordene Verfahren kein anderes Verfahren nach KG 12 W 32 / 12 gewesen.
– Schriftsatz
vom 22.05.2014 Blatt 2 bis Blatt 7 mwN
Verfahrensakte Band II
– Schriftsatz
vom 01.12.2014
Blatt 5 bis Blatt 16 unter III.) und V.) mwN
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 26.05.2015
Blatt 4 bis Blatt 9 unter IV.) mwN
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 15.09.2015
Blatt 2 bis Blatt 5 unter I.) mwN
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 07.12.2015
Blatt 2 / Blatt 3 unter I.) mwN
Verfahrensakte Band III
– Schriftsatz
vom 23.05.2018
Blatt 2 bis Blatt 6 oben unter I.)
Verfahrensakte Band III
Gleichwohl sieht sich der 22. Senat ermächtigt, die Bindungswirkung zu durchbrechen, und zwar mit der Erwägung, die Befugnis dazu ergebe sich aus der Rückgabe der Sache durch den 12. Senat an das Ausgangsgericht iVm der Anordnung der Beteiligung der BVS, da andernfalls die Beteiligung als sinnlose Förmelei zu gelten habe. Im übrigen habe der 12. Senat seiner Entscheidung die in den Zivilprozessen unstreitige Annahme, durch die Eintragung unter HRC 538 sei ein OEB entstanden, ohne Erörterung zu Grunde gelegt.
BA
Blatt 10 letzter Absatz / Blatt 11 Absatz 1
Bereits die erste Annahme entbehrt jeder Grundlage. Die Beteiligung der BVS hatte den allgemeinen Grundsätzen zu folgen. Sie hatte also Gelegenheit, nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Merkmale in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung neue Tatsachen, die eine andere Beurteilung erfordert hätten oder eine etwa nachträglich eingetretene Änderung des anzuwendenden Rechts oder aber das Vorliegen eines anderen Verfahrens vorzutragen. Wie dargelegt hat sie einen solchen Vortrag aber gerade unterlassen.
Unter dem Deckmantel der Formulierung ‚…sinnlose Förmelei …‘ verdeckt der angegriffene Beschluß, daß die BVS die eingeräumte Möglichkeit, das Verfahren sach- und gesetzesgerecht zu beeinflussen, nicht genutzt hat, und daß das erkennende Gericht ihr darüber hinweghelfen wollte, um ihr einen Vorteil zu verschaffen, der gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Völlig unzutreffend ist auch die bloße Unterstellung, der 12. Senat habe die Feststellungen der Zivilgerichte ohne Erörterung übernommen. Gegenstand der Entscheidungsfindung des 12. Senats sind sogar die Verfahrensakten zu den zivilistischen Verfahren gewesen, die die Beschwerdeführer vorgelegt haben.
– Schriftsatz
vom 15.03.2013 Blatt 11 mwN
BFL Beteiligungsgesellschaft mbH / BVS
Verfahrensakte Band I
– Schriftsatz
vom 15.03.2013 Blatt 8 mwN
Lunkewitz / BVS
Verfahrensakte Band I
Die Beurteilungen des 22. Senats entbehren jeder Grundlage. Sie sind willkürlich.
VIII.) Bindungswirkung
der zivilistischen Entscheidungen
Die Bindungswirkung der Entscheidungen LG Frankfurt am Main zu 2 – 27 O 238 / 04 = BGH II ZR 213 / 06 u. a. verneint das KG unter Verweis darauf, daß außerhalb von Gestaltungsurteilen eine allgemeine Bindungsfreiheit der Registergerichte bestehe, weil diese auch dem öffentlichen Interesse und den Interessen Dritter gerecht werden müßten.
BA
Blatt 11 Absatz 3 / Blatt 12 Absatz 1
Abgesehen davon, daß diese Rechtslage streitig ist, ist die aus dem genannten Gesichtspunkt abgeleitete Berühmung der Bindungsfreiheit unvereinbar mit den eigenen, unmittelbar vorangegangenen Befunden des erkennenden Senats. Dieser hatte in
BA
Blatt 5 Absatz 4 bis Blatt 6 Absatz 1
herausgearbeitet und festgestellt, daß er gerade im Hinblick auf die Merkmale öffentliches Interesse und Interessen Dritter an die Vorfeststellungen des KG vom 16.12.2013 zu 12 W 32 / 12 gebunden ist. Wenige Seiten später soll das nicht mehr gelten. Es handelt sich um eine reine, durchsichtige Umgehungsmaßnahme zur Förderung der Parteiinteressen der BVS.
IX.) Beweismaß
Zu den Anforderungen an das Beweismaß in den vom Untersuchungsgrundsatz geprägten Verfahren haben sich die Beschwerdeführer im einzelnen verhalten.
Schriftsatz
vom 15.03.2017
Blatt 25 Absatz 3 bis Blatt 26 vorletzter Absatz mwN
Verfahrensakte Band III
Danach bedarf es für die richterliche Überzeugungsbildung
„… eines für das praktische
Leben brauchbaren Grades
von Gewißheit …, der Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie
völlig auszuschließen …“.
BGH vom 16.04.2013
VI ZR 44 / 12
NJW 2014, 71 (72) RdNr. 8 mwN BGH
Die Anwendung der Regelungen über das Beweismaß setzt zunächst voraus, daß das erkennende Gericht den zu Grunde liegenden Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes – wie vorliegend der Fall – im Ergebnis pflichtgemäßer Ermittlungen, weiter – in dieser Auseinandersetzung – in Anwendung des Rechts der DDR in seiner konkreten Ausgestaltung in der damaligen Rechtspraxis. Die Beschwerdeführer haben das durchgehende und fortbestehende Eigentum des Kulturbund am Aufbau-Verlag positiv nachgewiesen. Eigene Ermittlungen hat das KG nicht für erforderlich gehalten und nicht durchgeführt. Mündliche Anhörungen sind nicht anberaumt worden.
Schon bei zutreffender Würdigung der vom KG zur Kenntnis genommenen Umstände, erst recht bei zusätzlicher und zutreffender Würdigung der völlig übergangenen Umstände hätten beim erkennenden Senat irgendwelche Zweifel am Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen überhaupt nicht entstehen können. Jedenfalls relevante Restzweifel – welche ? mit welcher Begründung ? – waren nicht festzustellen. Zu der Entscheidung gegen die Löschung des Umwandlungsvermerks konnte es demzufolge nicht kommen.
Im Ergebnis ist dem KG vorzuhalten, daß es auch den Vortrag der Beschwerdeführer zu den Grundlagen des Beweismaßes völlig übergangen hat. Irgendeine Begründung für die vermeintlichen Zweifel in Berücksichtigung der Anforderungen des Rechts des Beweismaßes ist nicht mitgeteilt.
- C) Der Beschluß vom 11.06.2020
Es ist dargelegt, daß der erkennende Senat die aus 33 Seiten bestehende Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer vom 10.06.2020, die am frühen Nachmittag dort einging, bereits durch Beschluß vom 11.06.2020 zurückgewiesen hat.
– Schriftsatz
vom 10.06.2020
Verfahrensakte Band IV
– Die Vorausführungen
Blatt 9 / Blatt 10 iVm Anlagen VB 16 und VB 17
Mit den dortigen Ausführungen – die ‚… Begründung …‘ besteht aus sieben Zeilen, vgl. Anlage VB 16 Blatt 3 – setzt das KG sein Vorverhalten fort, weder den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführer noch die Rechtslage nach dem Recht der DDR in ihrer konkreten Ausgestaltung in der damaligen Rechtspraxis zur Kenntnis zu nehmen.
- D) Verfassungsrecht
Dem KG sind Verstöße gegen Art. 103 (1) GG sowie gegen Art. 3 (1) GG sowie gegen Art 19 (4) GG vorzuwerfen, auf denen die angegriffenen Entscheidungen auch beruhen. Hätte das Gericht die ihm obliegenden verfassungsrechtlichen Verpflichtungen beachtet, hätte es die Löschung der Umwandlungsvermerke nach THG verfügt.
I.) Art. 103 (1) GG
Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags
Der in Art. 103 (1) GG niedergelegte Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, daß Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
BVerfG vom 17.12.1998
2 BvR 1556 / 98
NJW 1999, 1387 (1388 lSp) mwN
Kenntnisnahme setzt Aufnahmebereitschaft des Gerichts voraus.
Jarass / Pieroth (Pieroth)
GG Kommentar 15. Aufl. Art. 103 RdNr. 38 mwN
Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
Jarass / Pieroth (Pieroth)
GG Kommentar 15. Aufl. Art. 103 RdNr. 41 mwN
Das Gericht ist verpflichtet auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, einzugehen.
BVerfG vom 17.12.1998
2 BvR 1556 / 98
NJW 1999, 1387 (1388 lSp) mwN
Dabei muß der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.
BVerfG vom 05.02.2004
2 BvR 1629 / 03
NJW 2004, 1519 rSp mwN
Seine vorgenannten verfassungsrechtlichen Verpflichtungen hat das KG in beiden angegriffenen Beschlüssen manifest verletzt. Die einzelnen Verstöße nach dem Beschluß vom 13.05.2020 ergeben sich aus den Vorausführungen, zunächst und insbesondere aus B) IV.) und aus B) V.), auf die Bezug zu nehmen ist. Die vom KG selbst für den Streitgegenstand der Löschung der Umwandlungsvermerke als entscheidend festgestellte Frage ist diejenige, wer am 01.07.1990 Eigentümer des Aufbau-Verlag gewesen ist. Dazu haben die Beschwerdeführer wie dargelegt – und wohl erschöpfend – vorgetragen. Die gesamten Darlegungen, die sie umfassend urkundlich unterlegt haben und die auch entscheidungserheblich waren, hat das KG schon nicht zur Kenntnis genommen, da es nach Lage der Dinge an der erforderlichen Aufnahmebereitschaft völlig gefehlt hat. Jedenfalls hat es sie für seine Entscheidung nicht erwogen. Dies gilt sowohl für die erörterten Einzelumstände, vgl. die Vorausführungen zu B) IV.) 1.) und zu B) V.) 1.), als auch und erst recht für die unter B) IV.) 2.) und unter B) V.) 2.) dargelegte Gesamtentwicklung. Unter anderem ist das KG gerade an den entscheidenden Weichenstellungen
– Umtragung
der Aufbau-Verlag GmbH von HRB nach HRC
am 05.04.1955
als gleichgestelltes Unternehmen des Kulturbund
– Beschluß
des Politbüros der SED vom 31.07.1962
unter völliger Ausblendung des gesamten Tatsachenvortrags der Beschwerdeführer, damit erst recht seines Kerns, schon deswegen zu seiner – falschen – Entscheidung gekommen, weil es die ausdrücklich festgelegten Eigentumsgarantien zu Gunsten des Kulturbund
Insbesondere
– Beschluß
des Politbüros der SED vom 31.07.1962
– Beschluß
des Ministerrats der DDR vom 21.12.1962
– Abkommen
Kulturbund MfK vom 27.02. / 11.06.1964
mit Bestätigung des Vermögens
des Kulturbund iHv DM DDR 3.606.852,17
– Bestätigung
des ZK der SED vom 12.05.1983
– Geschäftsjahre 1963 ff
Bilanzfeststellungen mit Bestätigung des Vermögens
des Kulturbund iHv DM DDR 3.606.852,17
– Jährliche Rechenschaftslegung
des Aufbau-Verlag gegenüber dem Kulturbund
in Ansehung der vorliegenden Urkunden, vgl. Anlage VB 37 sowie die weiteren Nachweise unter B IV.) 2.), ohne jede Beachtung gelassen hat.
Weder hat das KG den beweisbewehrt vorgetragenen Tatsachen Rechnung getragen noch der Rechtsordnung der DDR
– Statut
der zentral geleiteten Betriebe …
vom 07.08.1952
Die Vorausführungen
Blatt 29 unten / Blatt 30 oben mwN
– VO
über die Bestellung von Rechtsträgern …
vom 24.08.1950
(Anlage VB 32)
– Rechtsträgernachweis Nr. 21 A 87 / 7104
vom 19.04.1955
(Anlage VB 33)
– VO
über Maßnahmen … vom 04.09.1952
iVm Dritte DFBest
Schriftsatz vom 27.02.2020 Blatt 5 mwN
Verfahrensakte Band IV
– OEB
Rechtssubjektivität als juristische Person
durch Eintragung in HRC
Die Vorausführungen Blatt 30 Mitte mwN
noch der eindeutigen, wiederum umfassend dargelegten Rechtspraxis in der DDR betreffend den Kulturbund und sein Eigentum am Aufbau-Verlag.
Das KG hat auch wie dargelegt mit keinem Wort die Erklärungen der SED / PDS zur BARoV – Liste gewürdigt, die der Zustimmung der THA / BVS bedurft hatte und in der die SED / PDS sich irgendwelcher Ansprüche in bezug auf den Aufbau-Verlag gerade nicht berühmte.
Von einer Verarbeitung des wesentlichen, der Rechtsverfolgung dienenden Vortrags der Beschwerdeführer kann nicht ansatzweise die Rede sein. Aus der gesamten Art und Weise des Vorgehens des KG bei der Entscheidungsfindung kann nur geschlossen werden, daß das Gericht zu Lasten der Beschwerdeführer objektiv und subjektiv willkürlich gehandelt hat.
Für den Beschluß vom 11.06.2020 gilt nichts anderes. Die Zurückweisung der aus 33 Seiten bestehenden Rüge vom 10.06.2020 innerhalb von 24 Stunden nach Vorlage und mit einer aus sieben Zeilen bestehenden ‚… Begründung …‘ beweist – jenseits des Inhalts des Beschlusses –, daß das KG die Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen hat, weil es nicht wollte.
II.) Art. 3 (1) GG
Verstoß gegen das Willkürverbot
Ein Gericht handelt entgegen Art 3 (1) GG willkürlich, wenn es offensichtlich einschlägige Normen nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise mißversteht oder eine Norm sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise anwendet.
– BVerfG vom 12.09.2013
1 BvR 744 / 13
NJW 2013, 3774 (3775 lSp) mwN
– BVerfG vom 08.07.1997
1 BvR 1934 / 93
NJW 1997, 2305 (2307 lSp) mwN
– BVerfG vom 26.05.1993
1 BvR 208 / 93
NJW 1993, 2035 (2037 rSp) mwN
Willkürlich ist eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, derer sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist.
– BVerfG vom 07.04.1992
1 BvR 1772 / 91
NJW 1992, 1675 rSp mwN
– BVerfG vom 13.11.1990
1 BvR 275 /90
NJW 1991, 157 lSp mwN
Willkürlich ist es ferner, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht,
BVerfG vom 17.12.1998
2 BvR 1556 / 98
NJW 1999, 1387 (1389 lSp) mwN
ferner, wenn sich ein Gericht selbst den Blick auf die konkreten Umstände des Falls auf Grund eines von vornherein vorgestellten Ergebnisses in unangemessener Weise verstellt.
BVerfG vom 17.12.1998
2 BvR 1556 / 98
NJW 1999, 1387 (1389 lSp) mwN
Nach Maßgabe dieser Anforderungen hat das KG auch willkürlich gehandelt. Anzuwenden war, wie vom KG selbst festgestellt, das Recht der DDR unter Berücksichtigung der dortigen Rechtspraxis. Die Beschwerdeführer haben sämtliche einschlägigen Rechtsgrundlagen benannt und vorgelegt. Das KG hat die Norminhalte, soweit es sich überhaupt damit befaßt hat, contra legem ausgelegt und angewendet, wie bspw. das Statut den zentral geleiteten Betriebe, die VO über die Bestellung von Rechtsträgern, den Rechtsträgernachweis Nr. 21 A 87 / 7104, die VO über Maßnahmen der wirtschaftlichen Rechnungsführung iVm der Dritten Durchführungsbestimmung DFBest, die Rechtssubjektivität der OEB der gesellschaftlichen Organisationen als juristische Personen durch Eintragung in HRC.
Darüber hinaus hat es die durchgehende und konsistente Rechtspraxis in der DDR komplett mißachtet, sowohl was den ganzen Sinn und Zweck der Umtragung der Aufbau-Verlag GmbH von HRB nach HRC in 1955 anbetrifft als auch die Umstände der Umtragung selbst als auch und insbesondere den Beschluß des Politbüros der SED vom 31.07.1962, den Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21.12.1962, das Abkommen zwischen dem Kulturbund und dem MfK vom 27.02. / 11.06.1964 mit seiner Vermögensfeststellung iHv DM DDR 3.606.852,17, die Bestätigung des ZK der SED vom 12.05.1983, die nachfolgende Bestätigung für das Geschäftsjahr 1986, die durchgehenden Bilanzfeststellungen ab den Geschäftsjahren 1963 ff mit ihren Bestätigungen des Vermögens des Kulturbund iHv genau DM DDR 3.606.852,17.
Die Willkür setzt sich fort in der Nichtbeachtung der Erklärungen, die die unter der treuhänderischen Verwaltung der THA / BVS stehende SED / PDS zur BARoV – Liste 1992 abgegeben hat, in der sie sich irgendwelcher Eigentumsansprüche nicht berühmte.
Die Willkür des KG setzt sich weiter fort in der Beurteilung der Anforderungen an die Vortragslast, vgl. dazu nachfolgend unter III.), ferner im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung eines fairen Verfahrens, auf das die Beschwerdeführer aber Anspruch haben, vgl. Art. 20 GG, ferner nachfolgend unter V.).
Aus den Gründen ist das Verhalten des KG als objektiv und subjektiv willkürlich zu beurteilen.
III.) Art. 103 (1) GG
Verstoß gegen die Anforderungen an die Vortragslast
Ein Verfassungsverstoß nach Art. 103 (1) GG liegt ferner vor, wenn das Gericht Anforderungen an die Vortragslast über das hinaus stellt, was nach der ständigen und unangefochtenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt werden kann.
BVerfG vom 13.03.1995
2 BvR 2119 / 94
NJW 1995, 2544 rSp mwN
Die Beschwerdeführer haben dargelegt, daß sie sich sowohl zu den den Rechtsstreit bestimmenden Tatsachen als auch zur Rechtslage in der DDR als auch zur dortigen Rechtspraxis umfassend und beweisbewehrt geäußert haben. Ferner haben sie zu dem Beweismaß vorgetragen, das der richterlichen Überzeugungsbildung – auch im FamFG – Verfahren – zu Grunde liegt. Ferner haben sie dargelegt, daß die vom KG geäußerten ‚… Zweifel …‘ im gesamten Sachvortrag keinerlei Grundlage haben. Die erkennenden Richter haben solche Zweifel lediglich vorgeschoben, um einen Ansatzpunkt für eine Entscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer zu finden. Dieses Verhalten ist nicht nur aus den bereits dargelegten – und noch darzulegenden – Gründen verfassungswidrig, sondern darüber hinaus auch deswegen, weil die vom KG faktisch verlangten Anforderungen an das Beweismaß der ständigen und unangefochtenen höchstrichterlichen Rechtsprechung völlig widersprechen. Weiter werden mit einer solchen Vorgehensweise Anforderungen an den Vortrag einer Partei gestellt, die diese niemals erfüllen kann. Da das KG nach Lage des gesamten Rechtsstreits auch insofern absichtlich gehandelt hat, ist auch dieses Verhalten als subjektiv willkürlich zu bezeichnen.
IV.) Art 19 (4) GG
Verstoß gegen die Anforderungen an die Vortragslast
Auch ein Verstoß gegen Art. 19 (4) liegt vor, wenn ein Gericht die Anforderungen an die Vortragslast überspannt.
BVerfG vom 13.03.1995
2 BvR 2119 / 94
NJW 1995, 2544 rSp mwN
Auf die Vorausführungen zu Art. 103 (1) GG wird Bezug genommen. Das KG hat auch das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 19 (4) GG verletzt.
V.) Art 20 GG
Verweigerung eines fairen Verfahrens
Das Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren wird aus dem Rechtsstaatsprinzip iVm den Freiheitsrechten abgeleitet. Ihm ist auch das rechtsstaatliche Gebot der Unparteilichkeit bzw. der fehlenden Befangenheit des handelnden Amtsträgers zuzuordnen.
Jarass / Pieroth (Jarass)
GG Kommentar 15. Aufl. Art. 20 RdNr. 43 mwN
Das KG hat den Beschwerdeführern insgesamt und manifest und bewußt ein faires Verfahren verweigert. Der insoweit festzustellende Verfassungsverstoß ergibt sich jenseits der Vorausführungen / über sie hinaus aus der Gesamtbetrachtung der Verfahrensführung. Dabei sind besonders zu nennen:
– Die seit dem 01.01.2015 bis zum Ablehnungsgesuch vom 03.04.2019 anhaltende völlige Untätigkeit des erkennenden Senats, für die nicht einmal ansatzweise ein Grund genannt worden ist,
– die völlige Untätigkeit des Vorsitzenden Richters, der die Akte bis zum 03.04.2019 überhaupt nur ein einziges mal vorliegen hatte, und auch zur Beantwortung einer Sachstandsnachfrage des AG Charlottenburg,
– die Unvereinbarkeit dieses Verhaltens mit den Pflichten eines Vorsitzenden Richters,
– die Verfahrens- / Aktenführung des erkennenden Senats, der den zentralen Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 22.05.2014 über einen Zeitraum von vier Jahren und acht Monaten komplett außer Acht gelassen hat, obgleich dieser vorlag,
– die Übergehung sowohl dieser Ausführungen auch nach Kenntnisnahme als auch des weiteren Vortrags der Beschwerdeführer,
– die Erteilung rechtlicher Hinweise in bewußter Übergehung des zentralen Vortrags der Beschwerdeführer vom 22.05.2014,
– das Verschweigen gegenüber den Parteien, daß das Gericht diesen Schriftsatz über einen Zeitraum von vier Jahren und acht Monaten nicht zur Kenntnis genommen hatte,
– das Unterlassen der Übermittlung schriftsätzlichen gegnerischen Vortrags, hier des Schriftsatzes der BVS vom 11.01.2019, die Verweigerung einer Erklärung für dieses Verhalten,
– das Unterlassen der Übermittlung des Schriftsatzes der BVS vom 09.04.2020, der erst zusammen mit dem angegriffenen Beschluß vom 13.05.2020 zugestellt worden ist, die Verweigerung einer Erklärung für dieses Verhalten,
– die mehrfache und endgültige Verweigerung einer Antwort auf die Nachfragen der Beschwerdeführer zur Vollständigkeit der ihnen zur Verfügung gestellten Akten.
VI.) Ursächlichkeit
Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf der Verletzung der vorgenannten Grundrechte der Beschwerdeführer. Auf die Verfassungsbeschwerde hin ist die Löschung auszuführen. Zumindest kann nicht ausgeschlossen werden, daß das KG anders entschieden hätte, wenn es die Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzt hätte.
Im Ergebnis hat das KG den Beschwerdeführern gezielt das rechtliche Gehör abgeschnitten und ihnen insgesamt durch seine Verfahrensführung ein faires Verfahren verweigert.
Einfache Abschrift liegt an.
Schrader