Archiv für den Monat: August 2013

„DER PROZESS“

DIE BERLINER GERICHTE UND DAS VON FRANZ KAFKA VERFASSTE HAPPY END DES ROMANS.

„Einen solchen Prozess haben, heißt ihn schon verloren haben“

DER PROZESS, Kapitel 13

Immer wieder wird mir geraten, mich gegenüber den Gerichten äußerst vorsichtig zu verhalten und auf keinen Fall irgendeinen Richter zu verärgern, denn damit würde man alle Richter verärgern: „Nur keine Aufmerksamkeit erregen! Sich ruhig verhalten, selbst wenn es einem noch so sehr gegen den Sinn geht! Einzusehen versuchen, dass dieser große Gerichtsorganismus gewissermaßen ewig in der Schwebe bleibt und dass man zwar, wenn man auf seinem Platz selbständig etwas ändert, den Boden unter den Füßen sich wegnimmt und selbst abstürzen kann, während der große Organismus sich selbst für die kleine Störung leicht an einer anderen Stelle – alles ist doch in Verbindung – Ersatz schafft und unverändert bleibt, wenn er nicht etwa, was sogar wahrscheinlich ist, noch geschlossener, noch aufmerksamer, noch strenger, noch böser wird.“ (Kafka, DER PROZESS,7. Kapitel).

 

Ich sehe das wohl, aber ich kann mich trotzdem gegenüber dem Unrecht nicht ruhig verhalten, das wäre gegen meine Natur. Obwohl ich schon fast zwanzig Jahre gegen das kälteste aller kalten Ungeheuer, den Staat, prozessiere und gesehen habe, wie dieses Ungeheuer lügt und betrügt und manche Richter davor die Augen und Ohren verschließen, führe ich immer noch den gleichen Kampf vor Gericht, denn noch habe ich Hoffnung, zwar nicht Gerechtigkeit, aber wenigstens Recht zu bekommen. In Berlin ist mir dieses Recht verweigert worden. Der Vorsitzende Richter am Kammergericht Grüter sagte mir schon am 26.10.2000 für die Berliner Gerichte: „Herr Lunkewitz, wir wissen, dass Sie Recht haben, das kriegen Sie hier aber nicht.“

 

Die Öffentlichkeit wird noch erfahren, ob dagegen die Justiz in Hessen auch bei einer solchen politisch aufgeladenen Klage gegen den Staat, nochmal zu einem fairen, offenen Verfahren, einer objektiven Beweisaufnahme und einer nachvollziehbaren, mit den rechtlichen Regeln übereinstimmenden Begründung des Urteils fähig ist. Das ist hinsichtlich des Aufbau-Verlages schon einmal gelungen.

(Inzwischen ist diese Frage geklärt. Das Landgericht und das OLG Frankfurt haben sich für den Fiskus verdient gemacht und die Klage abgeschmettert. Alles was hier geschrieben wurde gilt für diese furchtbaren Juristen um so mehr. Trotz ihrer erfolgreichen Bemühungen, das Recht zu beugen und zu brechen werden eines Tages nicht nur die Akten, sondern auch die Wahrheit öffentlich und die Geschichte ihr Urteil fällen. Mögen diese Richter als Gauner vergessen werden.)

Die mit dem Aufbau-Verlag befassten Richter des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts waren nicht dazu fähig. Sie mögen sich die Hände reiben oder sich gegenseitig gratulieren für den Dienst, den sie mit der Klageabweisung dem Fiskus  geleistet haben. Tatsächlich aber haben sie unserem Gemeinwesen einen Bärendienst erwiesen, den sie mit ihrem Gewissen ausmachen müssen. Denn jedes ungerechte Urteil eines Richters ist ein Riss im Fundament der gesellschaftlichen Ordnung. Dieser Riss ist um so größer, je leichter die objektive Willkür der Richter erkennbar ist. In dem Verfahren der insolventen früheren Aufbau-Verlagsgruppe (ALG) gegen die BVS ist die objektive Willkür ganz offensichtlich, ja fast demonstrativ gezeigt worden:

 

Die BVS hat durch die Verträge vom 18./27.9.1991 und vom 24.11.1992 zusammen mit der Aufbau-Verlag GmbH i. A. auch die Verlag Rütten & Loening GmbH i. A verkauft und beide Verkäufe wurden durch ein Junktim in Kaufvertrag (Anlage K 132, § 9.2) miteinander verbunden: Wenn der eine Verkauf nichtig ist und rückabgewickelt werden muss, dann muss auch der andere rückabgewickelt werden.

 

Die Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht neben dem gesamten Vortrag zum Aufbau-Verlag ebenfalls vorgetragen und bewiesen, dass die Rütten & Loening GmbH im Jahre 1952 in Berlin Ost von drei privaten Gesellschaftern gegründet wurde und einer der Gesellschafter, die indirekt der SED gehörende Volk & Welt GmbH, die Vermögensmasse des Altverlages Rütten & Loening als Sacheinlage in die Rütten & Loening GmbH eingebracht hatte. 1954 wurde diese GmbH im HRB gelöscht und der Betrieb in HRC eingetragen, ohne dass jedoch ein Gesellschafter- oder Eigentumswechsel stattfand, bzw. die privaten Gesellschafter ihr Anteile an die SED verkauft hätten. Daran änderte sich bis zum Ende der DDR nichts.

 

Da aus diesem Grund die SED nicht Eigentümerin des Betriebes war, konnte sie den Verlag Rütten & Loening im Jahre 1990 nicht in Volkseigentum übertragen. Darauf hat auch die Unabhängige Kommission in ihrem Vermerk vom 10.2.1993 (Anlage K 16) hingewiesen. Unabhängig davon war das Übernahme-Übergabe Protokoll vom 14.3./2.4.1990 (Anlage K 69) wegen der von der SED einseitig eingefügten Kaufpreisklausel unwirksam. Auch dies wurde von der Unabhängigen Kommission in einem Schreiben an die BVS von 6.9.1991 (Anlage K 73) festgestellt. Auch wegen der in § 64 ZGB der DDR vorgeschriebenen Frist von maximal zwei Wochen für die Annahme von Vertragsangeboten, die durch die erst am 2.4.1990 erfolgte Unterzeichnung des bereits am 14.3.1990 erfolgenten Angebots des Ministeriums für Kultur an die SED/PDS für jedermann erkennbar überschritten war, ist das Übernahme/Übergabeprotokoll unwirksam, so dass Rütten & Loening selbst dann nicht volkseigen geworden wäre, wenn der Verlag sich im Eigentum der SED/PDS befunden hätte. Die angebliche „Rütten & Loening GmbH i. A.“ ist auch deshalb nie durch Umwandlung nach dem Treuhandgesetz entstanden, sondern war eine nichtige Scheingesellschaft.

 

Parallel zum Vortrag bezüglich des Aufbau-Verlages sind die Kaufverträge mit der BVS auch aus diesen Gründen nichtig und haftet die BVS für den eingetretenen Schaden.

 

Die BVS hat sich zu diesem beweisbewehrten Vortrag der Klägerin während des gesamten Verfahrens vor den Berliner Gerichten überhaupt nicht geäußert und ihn damit unstreitig gestellt.

 

Aber auch das Landgericht Berlin und das Kammergericht haben sich zu diesen – unstreitigen – Tatsachen nicht geäußert.

 

Weder in den Schriftsätzen des Winkeladvokaten der BVS, Herrn Aldejohann, noch in den Urteilen des Landgerichts und Kammergerichts finden sich dazu irgendwelche Ausführungen, obwohl der – unbestrittene – Vortrag zu Rütten & Loening für die Klage ebenso entscheidungserheblich ist wie der Vortrag zum Aufbau-Verlag.

 

Die Berliner Gerichte haben hinsichtlich des Verlages Rütten & Loening daher die Klage abgewiesen, obwohl sie zutreffend begründet ist und dafür substantiierter Beweis erbracht wurde, der auch noch unbestritten geblieben ist und sie haben dieses Urteil mit keinem einzigen Wort begründet.

 

Man könnte meinen, sich in dem Roman von Franz Kafka „DER PROZESS“ zu befinden: ein Geschädigter, in dem Roman Josef K., reicht eine begründete Klage gegen die Obrigkeit ein. Die entscheidungserheblichen Tatsachen werden  substantiiert und beweisbewehrt vorgetragen. Der Prozessgegner bestreitet sie nicht. Die Rechtslage ist daher eindeutig. Das Gericht aber weist die Klage ab und überreicht ein Urteil, dass außer dem Satz: „Die Klage wird abgewiesen“ nur leere Seiten enthält. Keine Darstellung des Sachverhalts. Keine Begründung. Der Kläger reicht Beschwerde zum obersten Gericht ein. Die Beschwerde wird ohne Begründung abgewiesen, weil die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.

 

In den Kommentaren auf dieser Website wird den Richtern der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts zu Recht objektive Willkür, massives und systematisches Übergehen des Vortrags der Klägerin und insgesamt grobe Fehler bei den gerichtlichen Entscheidungen in den Prozessen über den Aufbau-Verlag und Rütten & Loening vorgeworfen. Das klingt dann fast so, als hätten sich diese Richter juristisch der Rechtsbeugung schuldig gemacht, um politische oder fiskalische Interessen der Bundesregierung zu schützen.

 

Doch ein solches rechtswidriges Verhalten ist natürlich unmöglich und daher völlig ausgeschlossen und sollte auch nicht behauptet werden. Schon die bloße Vorstellung, dass der „politische“ Bereich der Exekutive, der eng mit der Justiz vernetzt ist, auch nur versuchen könnte, auf richterliche Entscheidungen irgendeinen Einfluss zu nehmen, ist abwegig und mit großer Entrüstung zurückzuweisen. Ganz absurd ist die Vorstellung, dass jemals ein Richter sich durch einen solchen politischen oder gesellschaftlichen Druck – von Vorgesetzten oder Kollegen, gar aus anderen Behörden, – beeinflussen lassen würde.

 

Eine Rechtsbeugung im strafrechtlichen Sinne könnte von deutschen Richtern grundsätzlich nur in extremen, praktisch aber nie vorkommenden Ausnahmesituationen begangen werden. Bekanntlich ist ja selbst von den Richtern der Nazijustiz kein einziger wegen Rechtsbeugung verurteilt worden.

 

Den an den Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts zum Aufbau-Verlag beteiligten Richtern sind also höchstens – wenn auch grobe – Fehler unterlaufen, sie haben in dem komplizierten Fall den Vortrag der Parteien möglicherweise falsch verstanden und dazu vielleicht eine zwar unzutreffende, aber gerade noch zulässige Rechtsansicht vertreten oder bei ganz offensichtlichen „Fehlern“ einen „Blackout“ gehabt, wodurch dann Irrtümer entstanden, die sich wiederum höchst zufällig zugunsten der beklagten BVS auswirkten. Insgesamt sind diese Richter ganz gewiss rechtlich unbefangen zu der – wenn auch irrtümlichen – Überzeugung gelangt, dass die Klage so oder so abzuweisen ist, lediglich die Begründung in diesem Einzelfall mag grob fehlerhaft sein.

 

Die grob fehlerhaften Begründungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts nicht nur bezüglich des Verlages Rütten & Loening zeigen sich an fast allen Sachverhalten des Rechtsstreits, insbesondere aber an zwei weiteren zentralen Punkten, an denen sich gut erkennen lässt, wie die Richter vorgegangen sind. Sie beruhen auf den für unbefangene Juristen ganz offensichtlichen – also bei näherer Betrachtung leicht erkennbaren – falschen Antworten auf folgende Fragen:

1.   Wer war in der DDR Eigentümer des Aufbau-Verlags?

 

2.   War die Erfüllung des Kaufvertrages schon anfänglich objektiv unmöglich?

Zu der Frage, wer in der DDR Eigentümer des Aufbau-Verlags war, gibt es zunächst in diesem Verfahren die rechtskräftig gewordene Entscheidung des LG Frankfurt vom 18.11.2005 (Anlage K 2), die im Rahmen einer Streitverkündung zwischen der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH und der BVS zwischen diesen Parteien verbindlich feststellte, dass eine Umwandlung des Aufbau-Verlages in eine GmbH i. A. nach dem Treuhandgesetz nicht stattgefunden hat. Deshalb war die im Handelsregister eingetragene vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. lediglich eine nichtige Scheingesellschaft. Sie existierte also gar nicht.

 

Nach diesem Urteil, das der BGH mit seinem Beschluss vom 8.3.2008 bestätigte, hat der Kulturbund das Eigentum am Aufbau-Verlag in der DDR nie verloren und es deswegen am 21.12.1995 wirksam an den Verleger Bernd F. Lunkewitz übertragen können. Unabhängig davon entstand zuvor „fehlerhaft“ die Klägerin durch Abschluss ihres (neuen) Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit der Eintragung im Handelsregister am 6.8.1992 als vermögenslose Hülle, die aber nicht Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlages wurde.

 

Ein von diesen Feststellungen abweichendes Urteil wäre eigentlich wegen der wirksamen Streitverkündung und der daraus folgenden Bindungswirkung des Frankfurter Urteils in dem nachfolgenden Verfahren zwischen diesen Parteien vor den Berliner Gerichten prinzipiell nicht mehr zulässig gewesen.

 

Um sich dieses rechtlichen Problems zu entledigen, behauptete daher sowohl das Landgericht Berlin als auch nachfolgend das Kammergericht, dass die Frankfurter Richter durch die dortige Klageabweisung, weil die Aufbau-Verlaggruppe ihr Eigentum am Aufbau-Verlag nicht nachweisen konnte, lediglich eine negative Beweislastentscheidung getroffen hätten, die keine Bindungswirkung habe und weil die Klägerin die Streitverkündungsschrift aus dem Prozess in Frankfurt in dem Verfahren vor den Berliner Gerichten nicht vorgelegt habe, sei ihr gegenteiliger Vortrag nicht näher dargelegt und daher unbeachtlich.

 

Den mehrfachen Hinweis, dieses Dokument sei sehr wohl, und zwar am 15.11.2009 als Anlage K 136, wie auch hier dokumentiert, dem Landgericht vorgelegt worden, ignorierten die Gerichte.

 

Sie übergingen auch den durch die Vorlage der Urteile (Anlage K 2, K 3) erbrachten Nachweis, dass die Frankfurter Richter nicht nur die Klage der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH abgewiesen haben, weil diese ihr Eigentumsrecht am Aufbau-Verlag nicht nachweisen konnte, sondern dass sie ausdrücklich der Widerklage des Verlegers in diesem Verfahren stattgegeben hatten, weil er sein Eigentum am Aufbau-Verlag positiv beweisen konnte, wodurch die Bindungswirkung des Urteils eingetreten ist. 

 

Aber auch aus materiellen Gründen, unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Streitverkündung aus den Frankfurter Verfahren, steht das bis 1995 fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag fest. Für die rechtliche Beurteilung der Eigentumsfrage ist es entscheidend, dass unstreitig der Kulturbund im Jahre 1946 von den Gründungsgesellschaftern alle Geschäftsanteile an dem Vermögensträger des Aufbau-Verlages, der damaligen Aufbau-Verlag GmbH, erworben hat. Damit wurde der Kulturbund unstreitig Eigentümer des Verlages.

 

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein einmal wirksam begründetes Eigentum an einem Vermögensgegenstand oder einem Recht kontinuierlich weiterbesteht und nicht ständig neu belegt werden muss. Wenn sich jemand darauf beruft, dieser Vermögensgegenstand oder dieses Recht sei untergegangen oder es habe einen Eigentumswechsel gegeben, muss er das beweisen.

 

Die Beweislast trägt also stets der, der aus der behaupteten Tatsache (hier: Eigentumswechsel) eine positive Rechtsfolge für sich ableiten will.

 

Die Klägerin hatte das Eigentum des Kulturbunds durch die Vorlage der Kaufverträge aus 1945/46 bewiesen. Wie auch alle sonstigen Beweisanträge der Klägerin, z. B. zu den Plusauflagen und dem prozessbetrügerischen Vortrag der BVS, wurden in beiden Verfahren – wohl aus „gutem“ Grund – diese Beweise von den Gerichten systematisch ignoriert.  

 

Die BVS ist aber – nicht nur in diesen Verfahren – außerstande, beim Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag einen Wechsel – z. B. in Volkseigentum oder Eigentum der SED – auch nur substantiiert vorzutragen oder gar zu beweisen. Beide Gerichte haben im Urteil sogar selbst dazu festgestellt, dass es dafür keine eindeutigen Nachweise in den Dokumenten gibt. Folglich hätten die Gerichte vom weiterbestehenden Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ausgehen müssen.

 

Um sich auch dieses rechtlichen Problems zu entledigen und die Klage abweisen zu können, kehrten die Gerichte irrtümlich – nicht etwa in rechtsbeugender Absicht – einfach die Beweislast um: entscheidend sei, das die Klägerin nicht bewiesen habe, dass der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag nicht verloren habe. Um das behaupten zu können, mussten die Gerichte allerdings zusätzlich auch alle von der Klägerin vorgelegten Dokumente übergehen, die das Eigentum des Kulturbunds detailliert und schlüssig über alle Jahre bis nach der Wende zweifellos belegen.

 

Das Urteil des Landgerichts vom 20.10.2009 ist sonst inhaltlich kaum kritikfähig, weil es sowohl im Tatbestand als auch in der Begründung nicht nur schlicht falsch, sondern geradezu absichtlich konfus und in sich widersprüchlich und von einem erschreckenden Niveau ist. Im Antrag der Klägerin vom 16.11.2009 auf Tatbestandsberichtigung und in der Berufungsbegründung vom 27.1.2010 ist das im Einzelnen dargestellt und nachvollzogen.

 

Die Vorsitzende Richterin, Frau Weihe-Gröning, hat wohl nicht die intellektuellen Fähigkeiten, stringent und wenigstens in sich schlüssig ihr Urteil zu begründen, wenn es – gewollt oder ungewollt – nicht der Tatsachen- und Rechtslage entspricht. Es wäre halt wesentlich einfacher, für den jeweiligen Sachverhalt der Logik des Gesetzes zu folgen, über die viele kluge Menschen nachgedacht haben, als sich mit beschränkten geistigen Mitteln selbst etwas auszudenken, wenn man unbedingt ein bestimmtes „Ergebnis“ erzielen will. Man könnte meinen, manche Richter können das Recht höchstens brechen, aber nicht beugen, weil ihnen die intellektuellen Fähigkeiten dafür fehlen.

 

Dazu hier noch eine kafkaeske Episode: Das Landgericht wollte die Schwierigkeit umgehen, die sich für das gewünschte Urteil aus der Tatsache ergab, dass der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag in der DDR nie verloren hatte und deshalb eine Umwandlung des Betriebes nach dem Treuhandgesetz in eine GmbH i. A. ausgeschlossen und folglich Geschäftsanteile an einer Aufbau-Verlag GmbH i. A. nie entstanden waren und daher auch nicht übertragen werden konnten.

 

Dass die vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. eine nichtige Scheingesellschaft war, führt nämlich zwangsläufig zur Anwendung des § 306 BGB a. F., nach dem ein Vertrag nichtig ist, wenn er auf eine von Anfang an objektiv unmögliche Leistung gerichtet war. Diese Feststellung wollte das Landgericht irgendwie vermeiden.

 

In der mündlichen Verhandlung am 30.6.2009 versuchte Frau Weihe-Grönig deshalb unbedingt an der Existenz einer GmbH i. A. mit abtretbaren Geschäftsanteilen festzuhalten und vertrat die fantasievolle These, die Aufbau-Verlag GmbH i. A. sei am 1.7.1990 durch „Creatio ex nihilo“ – also aus dem „Nichts“ – als Eigentum der BVS entstanden und durch deren Übertragung habe die BVS den Kaufvertrag erfüllt. Dass dieses „Gebilde aus Nichts“ nicht Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlages geworden wäre, spielte dabei keine Rolle. Nach deutlicher Klarstellung durch die Klägervertreter in dem Schriftsatz vom 20.7.2009 findet sich der Terminus der „creatio ex nihilo“ in der Urteilsbegründung nicht mehr.

 

Dort wird – konfus und widersprüchlich – allerdings darauf abgestellt, dass die Übertragung „einer leeren Hülle“ eine „Privatisierung im Sinne des Treuhandgesetzes“ gewesen sei, und die Übertragung von „Gesellschaftsanteilen“, „denen wirtschaftlich kein Wert zukam, beziehungsweise die rechtlich nicht existierten“ möglich und damit der Kaufvertrag erfüllbar gewesen sei, andererseits aber „letztlich das, was verkauft werden sollte, nämlich der in eine GmbH i.A. umgewandelte Aufbau-Verlag, nicht existent war, so dass hier anfängliche Unmöglichkeit anzunehmen ist“. Die sich daraus ergebenden Ansprüche seien aber verjährt. Insgesamt ist aus dem Urteil nicht eindeutig erkennbar, aus welchen rechtlichen Gründen die Klage abgewiesen wurde. Eventuell hat das Gericht die Ansprüche für verjährt halten wollen?

 

Das Kammergericht hat nach der Berufungsbegründung die These der Verjährung als aussichtslos fallengelassen, war dafür aber mit seinen sonstigen „Begründungen“ noch kreativer. Es prüfte erst gar nicht, ob die beklagte BVS beweisen konnte, ob, wie und wann der Kulturbund das unstreitig 1945 begründete Eigentum am Aufbau-Verlag irgendwann verloren hatte, sondern schob die Beweislast dafür, dass der Kulturbund sein Eigentum nicht verloren hat, der Klägerin zu und stellte dann zynisch fest, dass es dafür in den vorgelegten Unterlagen keine eindeutigen Hinweise gibt und folglich „die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Kulturbund Eigentümer des Aufbau-Verlages geblieben ist.“

 

Die Unzulässigkeit der Beweislastumkehr bei negativen Tatsachen (wie kann ein Ereignis bewiesen werden, das nicht stattgefunden hat?) war selbst diesen Richter klar. Deshalb haben sie diese Feststellung, die wohl nur eine Verbeugung vor der beklagten Obrigkeit war, dann sogleich als nicht entscheidungserheblich bezeichnet und ihr Urteil auf andere Gründe gestützt, die nicht weniger absurd sind.

 

Der für dieses Verfahren einschlägige § 306 a. F. BGB besagt, dass ein Vertrag nichtig ist, wenn er auf eine von Anfang an objektiv unmögliche Leistung gerichtet ist. Bei der Übertragung von Rechten ist das z. B. dann der Fall, wenn das Recht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus Rechtsgründen nicht (mehr) besteht und auch nicht mehr entstehen und deshalb auch von niemand verschafft werden kann. Der § 307 a.F. BGB regelt die Rechtfolge: wenn dem Verkäufer die Nichtexistenz des verkauften Rechts bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, haftet er dem Käufer für dessen Kosten und vergeblichen Aufwand („negatives Interesse“).

 

Daher war die Beantwortung der Frage „War die Erfüllung des Kaufvertrages schon anfänglich objektiv unmöglich?“ für die Entscheidung des Rechtsstreit von grundlegender Bedeutung.

 

Das Kammergericht unterstellte „zugunsten der Klägerin“ nun – zutreffend – der Aufbau-Verlag war in der DDR niemals Volkseigentum, sondern ein organisationseigener Betrieb des Kulturbunds. Deshalb unterfiel er nicht den Bestimmungen des Treuhandgesetzes, nach denen nur volkseigene Betriebe in Kapitalgesellschaften der BVS umgewandelt wurden. Daher konnte er zum Stichtag 1.7.1990 nicht in eine GmbH i. A. im Eigentum der BVS umgewandelt werden. Die vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. war somit zum Zeitpunkt des Verkaufs eine nicht existierende Scheingesellschaft.

 

Die völlig unbefangenen Richter des Kammergerichts kamen aber auf eine verblüffende Volte: Obwohl der Stichtag 1.7.1990 der gesetzlichen Umwandlung der volkseigenen Betriebe bei Vertragsabschluss längst vorbei war und auch das Institut des Volkseigentums mit Ablauf des 2.10.1990 ersatzlos entfallen war, wodurch bei Vertragsabschluss in 1991/92 die verkauften Gesellschaftsanteile nicht existierten und aus Rechtsgründen auch nicht mehr entstehen konnten, sei aber vor dem 1.7.1990 die Entstehung solcher Geschäftsanteile „ihrer Art nach“ möglich gewesen.

 

Die objektive anfängliche Unmöglichkeit der vertraglich geschuldeten Übertragung der Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH i. a. bestünde hier deshalb nicht, weil viele andere – volkseigene – Unternehmen nach dem Treuhandgesetz in GmbH i. A. umgewandelt wurden. Der Aufbau-Verlag wäre ja durchaus nach dem Treuhandgesetz umgewandelt worden, wenn er vor dem Stichtag vom 1.7.1990 in Volkseigentum geraten wäre. Die Entstehung einer Aufbau-Verlag GmbH i. A wäre dann möglich gewesen. Damit sei die Anwendung des § 305 BGB a. F. in diesem Fall ausgeschlossen.

 

In der drastischen Jägersprache gibt es für diese Scheinlogik des Kammergerichts den Satz: „Wenn der Fuchs nicht geschissen hätte, hätte er einen Hasen gefangen.“ Denn natürlich ist richtig: die gesetzliche Frist wäre nicht versäumt worden, wenn man sie eingehalten hätte. Auch Kafka würde noch leben, wenn er nicht gestorben wäre. Die Richter Neuhaus, Schönberg und Frey des Kammergerichts könnten aber nach ihrer Ansicht trotzdem heute wirksam einen exklusiven Urheberrechtsvertrag über Kafkas Texte abschießen, obwohl aus rechtlichen Gründen – Ablauf des Urheberrechtsschutzes 70 Jahre nach dem Tod des Autors – das prinzipiell nicht möglich ist. Diese Richter könnten sogar einen exklusiven Verlagsvertrag über einen von Franz Kafka noch zu schreibenden zweiten Band des Romans „DER PROZESS“ wirksam abschließen und den Romanstoff – samt Happy End – durch ihre Prozessführung gleich mitliefern.

 

Die Übertragung der Verlagsrechte eines Autors auch an noch nicht geschriebenen Romanen ist durchaus möglich – wenn der Autor noch lebt – und sogar üblich und zweifellos können solche Rechte „ihrer Art nach“ entstehen. Im Happy End des Romans „DER PROZESS 2. Teil“ wird dann am 1.7.1990 die BVS Eigentümer einer Aufbau-Verlag GmbH i. A., weil der Kulturbund vorher den Aufbau-Verlag in Volkseigentum übertragen hätte. Im wirklichen Leben hat er das aber nicht getan und nach 1990 war es aus Rechtsgründen objektiv unmöglich.

 

Die BVS hat aber am 18.9./27.9.1991 und am 24.11.1992 Geschäftsanteile (Rechte) an einer angeblichen GmbH i. A. verkauft, die nie existierten und die „von Anfang an“ bei oder nach Vertragsschluss aus Rechtsgründen auch nicht (mehr) entstehen konnten. Das ist ein klarer Fall der von Anfang an, nämlich bei Vertragsschluss, bestehenden objektiven Unmöglichkeit der konkret geschuldeten Leistung aus dem abgeschlossenen Vertrag. Die zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt in 1991 und 1992 geschuldete Leistung war die Übertragung von bestehenden Anteilen an GmbH i. A., nicht deren hypothetische Schaffung oder Entstehung durch eine „mögliche“ Umwandlung nach dem Treuhandgesetz zum Stichtag 1.7.1990, was auch noch eine vorherige wirksame Übertragung des Eigentums an den Unternehmen in das Volkseigentum zur Voraussetzung gehabt hätte.

Genau für diese Fälle der anfänglich objektiven Unmöglichkeit war die Regelung des § 305 BGB a. F. vorgesehen.

 

Diese eindeutige Rechtslage hätte konsequent zur Stattgabe der Klage führen müssen, wodurch das Fehlverhalten der BVS gerichtlich bestätigt worden wäre. Neben der wohl als unangenehm empfundenen Selbstkorrektur der Berliner Rechtsprechung zur Privatisierung der Verlage und den politischen Auswirkungen wären im Ergebnis erhebliche Schadensersatzzahlungen aus dem Bundeshaushalt erforderlich gewesen, was die Richter am Kammergericht Neuhaus, Schönberg und Frey durch ihr Urteil dem dankbaren Bundesfinanzminister erspart haben.

 

Da ist es schon fast nachvollziehbar, dass und warum der VIII. Senat des BGH, der sonst Monate oder gar Jahre für seine Entscheidungen benötigt, bei seiner rasanten Überprüfung dieses Urteils zu dem schnellen Ergebnis gekommen ist, die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen.

 

Denn stattgegeben wird einer solchen Beschwerde nur, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hätte – dazu hat der VIII. Senat des BGH hier geschwiegen – und die Sache grundsätzliche Bedeutung dadurch erlangt, dass andere Gerichte der falschen Entscheidung folgen könnten, so dass an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

 

Weil die in den angegriffenen Urteilen enthaltenen groben Fehler so offensichtlich sind, war – auch das eine kafkaeske Wendung – schon deshalb die Beschwerde zurückzuweisen, denn gerade die Offensichtlichkeit der Fehler schließt nach der Rechtsprechung des BGH schon die Gefahr ihrer ständigen Wiederholung durch andere Gerichte aus.

 

Dass bei einer Schadensersatzklage gegen den Bundeshaushalt mit einem Streitwert von mindestens 30 Millionen € überhaupt kein „öffentliches Interesse“  an der Fortsetzung des Rechtsstreits besteht, liegt auf der Hand. Das öffentliche Interesse würde wahrscheinlich erst dann bestehen, wenn umgekehrt die Behörden einen Klageanspruch in dieser Höhe durchsetzen wollten.

 

 

Bernd F. Lunkewitz