Archiv für den Monat: Januar 2014

Entscheidung des Kammergerichts im Dezember 2013: die Privatisierung des Aufbau-Verlages war rechtswidrig.

 

Es geschehen noch Zeichen und Wunder in der Weihnachtszeit, selbst in Berlin beim Kammergericht.

Der 12. Senat hat am 16.12.2013 nach fast vierundzwanzig Jahren eine komplette Kehrtwende des Kammergerichts in der Rechtsprechung zum Streit über die Privatisierung des Aufbau-Verlages vollzogen und in dem Beschluss 12 W 32/12 zur Registereintragung der Aufbau-Verlag GmbH 1992 endlich die Löschung des sachlich falschen Umwandlungsvermerks

„Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, entstanden nach dem Treuhandgesetz durch Umwandlung des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar“

im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg angeordnet. (Link zum Beschluss siehe unten) 

Mit dieser Entscheidung des Kammergerichts zur Frage der Existenz der „Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau“, der Entstehung der „Aufbau-Verlag GmbH“, des Eigentums am Aufbau Verlag und zur Rechtsnachfolge des Kulturbund e. V. nach dem Kulturbund der DDR wird die von dem Verleger Bernd F. Lunkewitz und den Käufern der Verlage seit Jahren vorgetragene Tatsachen- und Rechtslage, die noch immer von der Treuhandanstalt/BVS – wider besseres Wissen – vehement bestritten wird, in vollem Umfang bestätigt. 

Der Verleger Bernd F. Lunkewitz, die Aufbau-Liquidationsgesellschaft und die BFL Beteiligungsgesellschaft mbH hatten am 26.10.2010 bei dem zuständigen AG Charlottenburg als Registergericht beantragt, den Vermerk zu löschen, in dem die in HRB 35991 eingetragene Aufbau Verlag GmbH, später umfirmiert in Aufbau-Verlagsgruppe GmbH, inzwischen Aufbau-Liquidationsgesellschaft i. L, fälschlich als eine “nach dem Treuhandgesetz durch Umwandlung des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar“ entstandene Kapitalgesellschaft „im Aufbau“ bezeichnet wurde.

Das Amtsgericht hatte den Antrag noch im vorauseilenden Gehorsam gegenüber den bisherigen Entscheidungen des Kammergerichts abgelehnt. Das Kammergericht hat jetzt – sehr überraschend – der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und die Löschung des Umwandlungsvermerks angeordnet. Das ist für die noch laufenden Schadensersatzprozesse des Verlegers gegen die BVS vor den Gerichten in Frankfurt von großer Bedeutung.                                

Offensichtlich war der 12. Senat des Kammergerichts nicht mehr bereit, die bisherige Farce der falschen Gerichtsentscheidungen des Kammergerichts zugunsten des Fiskus mitzumachen und hat sich deshalb entschlossen, sich den Urteilen des OLG Frankfurt am Main und den dazu ergangenen Beschlüssen des BGH zu II ZR 213/06 vom 10.12.2007 und 03.03.2008, II ZR 182/07 vom 27.09.2010 und II ZR 134/10 vom 12.07.2011 im vollen Umfang anzuschließen.

In der vom BGH mehrfach bestätigten Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte war bekanntlich gegen die Aufbau-Verlagsgruppe GmbH und die Treuhand/BVS aus den jetzt auch vom Kammergericht vertretenen Gründen festgestellt worden, dass der Verleger Bernd F. Lunkewitz den Aufbau-Verlag wirksam vom Kulturbund erworben hatte, da die PDS nie Eigentümer des Verlages war und ihn nicht in Volkseigentum übertragen konnte, so dass er auch nie Eigentum der Treuhand/BVS wurde. Deshalb war die Aufbau-Verlagsgruppe von Anfang an lediglich eine vermögenslose Hülle, die als fehlerhafte Gesellschaft erst im Jahre 1992 durch die Registereintragung entstand und nicht Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlages wurde.

Obwohl der 10. Zivilsenat des Kammergerichts noch am 10.02.2011 in dem Schadensersatzprozess der Aufbau-Liquidationsgesellschaft zu Gunsten des Fiskus mit der Begründung, die wirksame Übergabe des Verlages in Volkseigentum lasse sich nicht zweifelsfrei ausschließen, das Gegenteil entschieden hatte, bestehen nach der neuen Entscheidung jetzt solche Zweifel nicht mehr.

Mit dem nachfolgend im Einzelnen analysierten Beschluss steht die seit zwanzig Jahren vor den Berliner Gerichten streitgegenständliche Tatsachen- und Rechtslage zweifelsfrei wie folgt fest:

1. Zweifel an dem über die Wende in der DDR hinaus fortbestehenden Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag bestehen nicht mehr.

                                    Blatt 5 Abs. 3

2. Die Eintragung des Umwandlungsvermerks im Handelsregister bezüglich des Aufbau-Verlages am 29.11.1990 war unzulässig, weil sie unter Verletzung von § 15 Abs.1 TreuhG erfolgte. Die Eintragung setzt prinzipiell die Umwandlungsfähigkeit nach § 11 TreuhG voraus. Daran fehlte es hier.

                                    Blatt 5 Abs. 4/ Blatt 6 Abs. 1

3. Der Aufbau-Verlag war ein organisationseigener Betrieb (OEB) des Kulturbunds, der sein Eigentum am Verlag nicht verloren hatte. Der Aufbau-Verlag ist nicht Eigentum der SED gewesen und konnte daher von der SED/PDS nicht in Volkseigentum überführt werden.

                                    Blatt 6 Absatz 2

4. Die  in HRB 35991 eingetragene Aufbau Verlag GmbH ist entgegen der  HR-Eintragung “nicht Rechts- und Vermögensnachfolgerin des Aufbau-Verlag Berlin und Weimar geworden“.

             Blatt 6 Absatz 2

5.  Die Eintragung der Aufbau-Verlag GmbH i. A. war unzulässig, “da die Voraussetzungen für eine Umwandlung und damit die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für eine Eintragung fehlten“.

Da auch keine sonstige „gesellschaftsvertragliche Grundlage“ vorhanden war, nämlich  kein – auch mangelhafter – Gesellschaftsvertrag, war die „Aufbau-Verlag GmbH i. A.“ rechtlich nicht existent, sondern eine „Scheingesellschaft“. Folglich existierten auch die vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile nicht.

 Blatt 6 Absatz 3 und 4                 

6. Erst durch die Eintragung der Löschung des Zusatzes „im Aufbau“ im Handelsregister am 06.08.1992 und der vermeintlichen Nachgründungsmaßnahmen der Käufer vom 20.02.1992 ist die Aufbau-Verlag GmbH als vermögenslose leere Hülle und unbeabsichtigte Neugründung von den Käufern selbst gegründet worden. 

                                                Blatt 6 Absatz 4

7.  „Allerdings scheiterte die Rechtsnachfolge durch Umwandlung, so dass die  Beteiligte zu 1.“ (die Aufbau-Verlag GmbH) “„auch durch den statuarischen Akt vom 20. Februar 1992  nicht Trägerin des Aufbau-Verlages wurde.

 Blatt 6 Absatz 4 / Blatt 7 Absatz 1

8. Das Verlagsvermögen des Aufbau-Verlages wurde am 22.12.1995 durch den Verleger Bernd F. Lunkewitz vom Kulturbund wirksam erworben, so dass er “seit Übertragung der Verlagsrechte durch den Kulturbund dessen Inhaber war“. Er hat in der Folge  “seine vom Kulturbund erworbenen Rechte am Verlag an einen Dritten weiter veräußert“, nämlich an die heutige Aufbau-Verlag GmbH & Co KG. 

 Blatt 8 Absatz 2 / Blatt 9 Abs. 1

9. “Die erst 2009 begonnenen Prozesse gegen die BVS wegen Vorgängen aus dem Jahr/ 1992 zeigen, “dass Haftungsfragen trotz der lange zurückliegenden Ereignissen auch in späteren Jahren noch relevant werden“.

                                                Blatt 8 Absatz 1

10. Der Umwandlungsvermerk ist nicht nur wegen zweifelsfreier Rechtslage zu löschen, sondern auch deswegen, weil gerade für den Verleger Bernd F. Lunkewitz als einen der (Haupt-) Beteiligten “ ein Bedürfnis nach Rechtssicherheit besteht“. 

 Blatt 8 Absatz 1

11. „In Anbetracht des Vorliegens von Urteilen und Beschlüssen, die der vorerwähnten Rechtsprechung des BGH noch entgegenstehen steht es im öffentlichen Interesse, die Frage des streitigen Vermögensübergangs zu klären“ und deswegen den Umwandlungsvermerk zu löschen.

 Blatt 9 Absatz 1 letzter Satz

 

Die zutreffende Tatsachen- und Rechtslage zum Aufbau-Verlag:

Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Tatsachen- und Rechtslage zum Aufbau-Verlag bis zum 1.07.1990 daher wie folgt zusammenfassen:

1. Die Aufbau-Verlag GmbH wurde 1945 von vier Privatpersonen gegründet. Diese übertrugen 1946 ihre Geschäftsanteile zu 100% an den Kulturbund e.V., der damit Alleineigentümer der Aufbau-Verlag GmbH wurde. Am 19.04.1955 wurde die Aufbau-Verlag GmbH im Handelsregister B gelöscht und bei gleichzeitiger identitätswahrender Umwandlung in einen rechtsfähigen organisationseigenen Betrieb des inzwischen zu einer der Massenorganisationen der DDR umgewandelten Deutschen Kulturbunds unter der Firma „Aufbau-Verlag Berlin“ am 5.04.1955 im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen.

2. Zum 1.1.1964 wurde nach einem Beschluss des Politbüros der SED zur Profilierung des Verlagswesens der DDR der inzwischen umfirmierte „Aufbau-Verlag Berlin und Weimar“ und der „Verlag Rütten & Loening“ zu einer Arbeitsgemeinschaft zweier wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Verlage zusammengefasst und die Verwaltung beider Verlage der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel (HV) im Ministerium für Kultur der DDR übertragen. Der Kulturbund schloss am 27.02.1964 darüber einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur, nahm bis zur Wende in der DDR als Eigentümer den jährlichen Rechenschaftsbericht des Verlages entgegen und erhielt die Gewinne des Verlages ausgezahlt, zuletzt in der vom Kulturbund selbst festgelegten pauschalierten Höhe von jährlich 1.690.000 MDR.

3. Anfang 1990 verlangte das Ministerium für Kultur der DDR gegenüber der SED/PDS im Zuge der Trennung von Partei und Staat ultimativ die sofortige Beendigung der Verwaltung der organisationseigenen Verlage durch die HV Verlage.

Die SED/PDS gerierte sich entgegen der tatsächlichen Rechtslage als Eigentümer des Aufbau-Verlages und bot nach parteiinternen Beratungen dem Ministerium für Kultur zunächst die kostenlose Übergabe („ohne Wertersatz“) des Verlages in Volkseigentum an, erhob aber nach Unterzeichnung eines Übergabe-/Übergabeprotokolls durch das Ministerium für den Fall des Weiterverkaufs der Verlage eine Erlösforderung in Höhe von 16.987.000 MDR. Dies lehnte das Ministerium ab, so dass schon wegen des offenen Dissenses der Vertrag nicht zustande kam. Da die SED/PDS nicht Eigentümerin des Verlages war, konnte sie ohnehin den Verlag nicht in Volkseigentum übertragen

Zum Verschulden der Treuhand/BVS 

Ab dem 1.07.1990 wurde der Aufbau-Verlag von der Treuhand rechtswidrig als ihr eigenes Unternehmen behandelt, obwohl sie über alle Akten und Dokumente verfügte, die das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag beweisen und der Kulturbund ernst zu nehmende Ansprüche auf das Eigentum am Aufbau-Verlag erhoben hatte, die aber von der Treuhand ohne pflichtgemäße Prüfung zurückgewiesen wurden:

1. Die Treuhand übernahm den Verlag zum 01.07.1990 entgegen der für sie als Fachbehörde leicht erkennbaren Rechtslage als GmbH i. A. in ihren Unternehmensbestand und berief die vermeintlichen Geschäftsführer. Diese beantragten nach TreuhG die Eintragung des Verlages in das Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg. Am 29.11.1990 wurde im Register der folgende Umwandlungsvermerk aufgenommen:

„Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau, entstanden nach dem Treuhandgesetz durch Umwandlung des Aufbau-Verlages Berlin und Weimar.“

Der Kulturbund, der inzwischen seine Umwandlung in den Kulturbund e. V. bewirkt hatte, widersprach beim Amtsgericht Charlottenburg und bei der Treuhand, die das Vermögen des Kulturbundes nach PartG DDR zwangsverwaltete, dieser Eintragung und der Behandlung des Verlages als Eigentum der Treuhand und erhob selbst Eigentumsansprüche auf den Aufbau-Verlag. Sowohl das AG Charlottenburg als auch die Treuhand wiesen die Ansprüche des Kulturbunds zurück. Die Treuhand bestärkte in dem Zusammenhang wider besseres Wissen den Irrtum des Kulturbunds, dass er durch die Registereintragung 1955 enteignet worden sei und nunmehr Restitutionsansprüche habe. Deshalb erklärte der Kulturbund sich irrtümlich mit dem Verkauf der Aufbau-Verlag GmbH i. A. einverstanden und erwartete für den Verzicht auf die Restitution eine Entschädigung in Höhe des Erlöses.

2. Nach den Feststellungen des OLG Frankfurt, des BGH und jetzt auch des Kammergerichts,  hat der Kulturbund e. V. das Eigentum am Aufbau-Verlag aber nicht an die SED/PDS oder in Volkseigentum verloren, sondern ist über die Wende hinaus Eigentümer des Aufbau-Verlages geblieben.

Nachdem am 3.10.1990 die Rechtsform des organisationseigenen Betriebes (OEB) ersatzlos entfallen war, bestand der Aufbau-Verlag trotzt der rechtswidrigen Übernahme und Führung durch die Treuhand und der nichts ahnenden Käufer als Einzelunternehmen im Eigentum des Kulturbunds weiter und wurde von diesem am 22.12.1995 mit seinem gesamten Vermögen wirksam an den Verleger Bernd F. Lunkewitz verkauft und übertragen.

Durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt vom 09.03.1995 untersagte die Treuhand den Verkauf und erklärte erst Ende 1999 angesichts des drohenden Prozessverlustes vor dem Verwaltungsgericht Berlin, dass eine Zustimmungspflicht für den Verkauf nicht bestünde, bestreitet aber bis heute die materielle Wirksamkeit dieses Vertrages.

3. Durch die am 29.11.1990 unter Verletzung des § 15 Abs. 1 TreuhG erfolgte Eintragung der vermeintlichen Umwandlung des Aufbau-Verlags Berlin und Weimar in eine vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. ist indes keine Gesellschaft entstanden, da das TreuhG nicht auf organisationseigene Betriebe – auch nicht analog – angewendet werden kann und eine sonstige gesellschaftsvertragliche Grundlage nicht vorlag.

Die  von der Treuhand durch die Verträge vom 18./27.09.1991 und 24.11.1992 verkaufte Aufbau-Verlag GmbH i. A. und deren vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile existierten daher nicht und konnten nach dem 1.07.1990 aus Rechtsgründen auch nicht mehr entstehen. Dies war der Treuhand bekannt oder hätte ihr bekannt sein müssen, da sie nach entsprechenden Hinweisen der Unabhängigen Kommission bereits vor dem Verkauf auch selbst von fortbestehendem Organisationseigentum an den Verlagen ausging.

Die Treuhand hat trotzt der bereits vor Abschluss der Kaufverträge vorliegenden ernsthaften eigenen Zweifel an ihrer Verfügungsgewalt, den zugrundeliegenden Eigentumsverhältnissen und der Existenz der verkauften Gesellschaften, die ihr bekannten Tatsachen und Umstände und die daraus von ihr bereits gezogenen Schlüsse den Käufern und dem Verleger Bernd F. Lunkewitz jahrelang verheimlicht und auf spätere Nachfragen sogar vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt.

Nach der Auskunft der Unabhängigen Kommission vom 28.09.1994 gegenüber dem Verleger Bernd F. Lunkewitz hat sie die tatsächlichen und rechtlichen Umstände wider besseres Wissen bestritten und in den seit 1995 geführten Rechtsstreitigkeiten manipulierte Dokumente und verfälschte Urkunden vorgelegt und insgesamt vorsätzlich falschen Vortrag erbracht, um die Käufer weiter zur Finanzierung und zum Betrieb der den Aufbau-Verlag zu Unrecht führenden vermögenslosen Hülle „Aufbau-Verlag GmbH“ zu zwingen.

Durch dieses rücksichtlose und vorsätzlich sittenwidrige Verhalten der Treuhand entstand die extreme Rechtsunsicherheit, die den Verleger Bernd F. Lunkewitz und die Käufer dazu veranlassten, einerseits zur Schadensminderung weiterhin die Aufbau-Verlag GmbH wenigstens zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu finanzieren, andererseits durch kostspielige Prozesse die Rechtslage zu klären. 

7. Erst durch die vermeintlichen Nachgründungsmaßnahmen der Käufer vom 19.02.1992 und  die Löschung des Zusatzes „im Aufbau“ im Handelsregister ist die Aufbau-Verlag GmbH, nach der Insolvenz umfirmiert in Aufbau-Liquidationsgesellschaft, unter der Nummer HRB 35991 als fehlerhafte Gesellschaft entstanden. Diese Gesellschaft haben die Käufer damit selbst begründet. Da mangels rechtlicher und tatsächlicher Grundlage keine Umwandlung stattgefunden hat, ist die Gesellschaft nicht Rechts- und Vermögensnachfolger des Aufbau-Verlages geworden, sondern blieb eine vermögenslose Hülle.

Ab dem 1.07.1990 hat folglich die Treuhand den gesetzlich nach PartG DDR unter treuhänderischer Verwaltung stehenden Aufbau-Verlag unberechtigt auf eigene Rechnung geführt und ihn am 7.10.1991 ebenso unberechtigt an die von diesen Umständen nichts ahnenden Käufer faktisch übergeben und diese vertraglich durch Arbeitsplatzgarantien und – beim Zukauf der Leipziger Verlage – durch Fortführungsgarantien bis zum Jahre 2003 zur Weiterführung verpflichtet, obwohl sie wusste, dass die Aufbau-Verlag GmbH eine vermögenslose Hülle und der Aufbau-Verlag weiterhin Eigentum des Kulturbundes ist.

Vom 1.07.1990 bis zur Insolvenz der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH und dem nachfolgenden Verkauf des Aufbau-Verlages durch den Verleger Bernd F. Lunkewitz an die von Herrn Matthias Koch neu gegründete Aufbau-Verlag GmbH & Co KG und dem dort vereinbarten Rechteübergang zum 1.11.2008 wurden daher insbesondere die Firmen- und Verlagsrechte des Aufbau-Verlages laufend verletzt und erst der Kulturbund e. V., dann der Verleger Bernd F. Lunkewitz in seinen Eigentumsrechten und seinem Vermögen vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt.

Der erste Antrag zur Löschung der falschen Eintragung wurde im Jahre 1995 gestellt. Das Amtsgericht gab damals dem Antrag statt. Aber auf Beschwerde der BVS/ Treuhandanstalt verweigerte das Kammergericht die Löschung.

In den drei sich über Jahrzehnte hinziehenden Verfahren ergingen zahlreiche falsche Entscheidungen, die durch gezielten Prozessbetrug der kriminellen Mitarbeiter der Treuhand/BVS und nach deren Abwicklung des Bundesministers der Finanzen beeinflusst wurden.

Die Verantwortlichen dieser staatlichen Stellen haben im kollusiven Zusammenwirken mit den beteiligten Anwälten im Rahmen bandenmäßigen Betrugs den Gerichten gefälschte Urkunden vorgelegt, bei anderen Behörden wissentlich falsche Auskünfte „bestellt“ und als „Beweis“ in die Verfahren eingeführt, angeblich von unabhängigen Dritten erstellte „Gutachten“ heimlich selbst erstellt, entscheidungserhebliche Tatsachen – wenn es von Nutzen war – vor einem Gericht selbst vorgetragen, gleichzeitig in den Verfahren um den Aufbau-Verlag jedoch wider besseres Wissen geleugnet.

Die obersten Berliner Richter haben zwanzig Jahre gebraucht, um die Tatsachen- und Rechtslage endlich zutreffend in ihrer Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der Beschluss ist aber erst ergangen, als auch der letzte noch in Berlin geführte Schadensersatzprozess auf der Grundlage der bisherigen – falschen – Darstellung des Kammergerichts mit einer Klageabweisung beendet war.

Im Beamtendeutsch: die Berliner Justiz hat durch sehr weit gehende „Amtshilfe“ ihren Auftrag zum Schutz des Fiskus „zur vollsten Zufriedenheit“ der betroffenen Behörden erledigt und nachfolgend sogar auch noch die tatsächliche Rechtslage geklärt. Die Bundesrepublik Deutschland ist eben ein Rechtsstaat. Falls jemals ein Staatsanwalt von diesem Fall erfährt, schaut er betreten weg. Das Publikum lacht.

 

Hier der Link zu dem Beschluss: 12_W_32_12_2013-12-16_Beschluss_KG