Kammergericht: „Nachtigall, ick hör Dir trapsen“

In dem Handelsregisterverfahren um die Löschung der sachlich falschen Eintragung „umgewandelt nach dem Treuhandgesetz aus dem Aufbau-Verlag Berlin und Weimar“ (Siehe: Entscheidung des Kammergerichts im Dezember 2013: die Privatisierung des Aufbau-Verlages war rechtswidrig.) gibt es Neuigkeiten.

Die BVS hatte, wie zu erwarten, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg, den Einspruch der BVS gegen die Löschung zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt und sie vor allem damit begründet, dass dem Senat nicht alle Tatsachen und Unterlagen vorgelegen hätten oder bekannt gewesen seien. Damit soll die Bindungswirkung der Entscheidung des Kammergerichts ausgehebelt werden, die eine Änderung dieser Entscheidung „eigentlich“ nicht mehr zulässt.

Mit Schriftsatz vom 7. 01. 2015 ergänzte die BVS ihren Vortrag mit der Behauptung, insbesondere seien das Statut des Aufbau-Verlages vom 1.10.1961, die Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 (zwischen der SES und dem Ministerium für Kultur) und das Abkommen vom 27.02.1964 (zwischen dem Kulturbund und dem Ministerium für Kultur) dem Gericht nicht bekannt gewesen.

Diese freche Behauptung ist allerdings falsch. Die genannten Dokumente und dazu umfangreiche rechtliche Ausführungen aller Beteiligten sind dem erkennenden Senat aus den vorlegenden Gerichts- und Prozessakten selbstverständlich bekannt (siehe: K 55, K 58, BK 33), da sie seit langen Jahren Gegenstand der Verfahren sind. Das weiß auch die BVS, aber darauf kommt es nicht an. Denn es geht nur darum, irgendeinen Vorwand oder Scheingrund für eine neue – der BVS günstige – Entscheidung des Kammergerichts zu schaffen.

Ein erster Schritt dafür ist bereits getan. Ebenfalls am 7.01. 2015 beschloss das Kammergericht, dass die Sache vom 12. Senat an den 22. Senat abgegeben wird. Damit ist der bisher zuständige Senat, der so überraschend der tatsächlichen rechtlichen und tatsächlichen Lage entsprechend die Löschung dieser falschen Eintragung im Handelsregister beschlossen hatte, den Fall los.

Andere Richter werden sich jetzt mit dem Fall befassen. Rechtlich ist auf Grund gesetzlicher Bindungswirkung das Kammergericht an die Entscheidung des 12. Senats vom Dezember 2013 gebunden. Aber zu entscheiden ist der Streit zwischen einem Einzelnen und dem Staat. Man kann jetzt Wetten auf die Unabhängigkeit der Justiz in der BRD abschließen. Die englischen Buchmacher, bekannt für ihre realistische Einschätzung, würden solche Wetten wohl nicht annehmen. Oder, wie der Berliner sagt: Nachtigall, ick hör Dir trapsen.

Januar 2015

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Nach mehr als drei Jahren ist es im März 2018 an der Zeit, diesen Artikel um einige Details zu ergänzen: Der 12. Senat des Kammergerichts, der den Beschluss vom Dezember 2013 gefasst hatte, war besetzt mit den RichterInnen Dr. Hollweg-Stapenhorst, Zillmann und Dr. Sdorra. Der Berichterstatter, Herr Dr. Sdorra hatte vor dem Beschluss der Kammer den bevollmächtigen Anwalt, Herrn Schrader, angerufen und angeregt, das Rechtsmittel zurückzunehmen, weil es angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe.

Dann kam der den Aussagen Dr. Sdorras völlig widersprechende und überraschende Beschluss zur Löschung des falschen HR Eintrags aufgrund des unzweifelhaft feststehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag. Das läßt darauf schließen, dass Herr Dr. Sdorra bei der Entscheidung des Senats überstimmt worden war. Die Rechtssache ist damit entgültig und auch für das Gericht selbst bindend entschieden. Das Amtsgericht Charlottenburg, das gesetzlich für die Durchführung der Löschung allein zuständig ist, hat sie nun durchzuführen. Gleichwohl wurde die BVS angehört und legte Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts ein. Das Verfahren ging wieder weiter an das Kammergericht, die BVS trug umfänglich und gezielt falsch vor. Aber was kann die Bundesregierung noch tun um die Löschung des HR Eintrags zu verhindern oder wenigstens zu verzögern?

Am 7. 1. 2015 wurde die Sache an den 22. Senat abgegeben.

Am 17.6.2015 gewährte der 22. Senat in diesem Verfahren eine Fristverlängerung – sie wurde unterzeichnet von Herrn Dr. Sdorra, der dorthin versetzt worden war.

Dieser besonders befähigte Richter am Kammergericht ist also – natürlich nur wegen seiner außergewöhnlichen Kompetenz – wieder (oder immer noch) für diesen Fall zuständig und denkt bestimmt seither darüber nach, wie er entschieden werden kann. Eine Lösung des Problems, ganz im Interesse der BVS wäre es, die ganz offensichtlich allein rechtmäßige Entscheidung möglichst so lange aufzuschieben, bis die Rechtsstreitigkeiten zwischen der BVS und den Käufern der nicht existierenden Aufbau-Verlag GmbH i. A. entschieden sind.

Nachdem mehr als vier Jahre seit dem Beschluss des 12. Senats vergangen sind, scheint dies die von der BVS und der Justizverwaltung mit Hilfe von Herrn Dr. Sdorra bevorzugte Lösung des Problems zu sein:

Wenn der verklagte Staat sich die passenden Richter aussuchen kann, triumphiert die Willkür.

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1. November 2019

Inzwischen haben die betroffenen Beschwerdegegner die am Verfahren des 22. Senats beteiligten Richter wegen Untätigkeit und unzulässiger Verfahrensführung als befangen abgelehnt.

Nach den dienstlichen Erklärungen der Richter ist davon auszugehen, dass den Beschwerdegegnern die Anwendung des Rechtsstaatsprinzips einschließlich des Gebots, den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten, vgl. Art. 20 (3) GG, sowie das rechtliche Gehör, vgl. Art. 103 (1) GG, verweigert worden ist.

Über die Entscheidung zu dem Befangenheitsantrag wird hier demnächst ausführlich informiert.