Archiv für den Monat: Juni 2013

Die Treuhandanstalt und der Prozess der kriminellen Vereinigung

 

Herr DR. Sven Berger ist ehrenamtlich Vorsitzender des Vorstands der Deutschen Gesellschaft für Informationsfreiheit e. V. Diese Gesellschaft tritt dafür ein, dass alle Bürger möglichst freien Zugang zu öffentlichen Informationen – der Verwaltung – haben können, weil dies

„die politische Partizipation ermöglicht und stärkt – die Akzeptanz der Demokratie fördert – die Kontrolle der Verwaltung verbessert – Korruption verhindern hilft“ (Website DGIF e. V.)

In seinem Berufsleben ist Dr. Berger Ministerialrat im Bundesministerium des Innern und dort Leiter der Abteilung, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig ist. Das gibt ihm in diesem sehr sensiblen Bereich eine große Macht auch über Informationen und den entsprechenden Einfluss. Der lange Arm des Bundesinnenministers, der bekanntlich gern Informationen sammelt, aber nur ungern herausgibt, reicht sehr weit in alle Bereiche unserer Gesellschaft. Herr Dr. Berger untersteht dem Staatssekretär, der wiederum dem Minister. Das ist ein kurzer Weg zum Bundeskabinett.

Herr Dr. Berger ist ganz unauffällig. Mit James Bond kann man ihn schon rein optisch nicht vergleichen, und er hatte auch nie eine Lizenz zum Töten, sondern nur zum Lügen, was er aber sehr effizient und äußerst flexibel ausführte. Schon deshalb ist Dr. Berger ein sehr nützlicher Mitarbeiter des Ministeriums des Innern.

Dr. Sven Berger
Dr. Sven Berger

Herr Dr. Berger war gleich nach dem Beitritt der Neuen Länder zur Bundesrepublik mit der Zusage einer dauerhaften Stelle im Bundesministerium des Innern zuerst im Sekretariat der „Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ einsetzt worden. Dort konnte er auf dem Gebiet der organisierten Kriminalität durch die Teilnahme an den kriminellen Handlungen mehrerer Personen in dieser Behörde und der Treuhandanstalt erste eigene Erfahrungen sammeln. Da die Treuhandanstalt die bekanntere Behörde war, kann man diese Personengruppe auch als  „Treuhand-Bande“ bezeichnen, um sie von der überwiegenden Anzahl der gesetzmäßig handelnden Mitarbeiter der Treuhand und der Unabhängigen Kommission abzugrenzen.

Nach der Rechtsprechung ist eine „Bande“ hauptsächlich durch ihre innere Struktur von einer kriminellen Vereinigung zu unterscheiden, beide sind aber „ein Personenzusammenschluss von gewisser Dauer, dessen Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Straftaten zu begehen“ und gehören zum Bereich der organisierten Kriminalität. Untreue bei der hoheitlichen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, Eingehungsbetrug und Prozessbetrug sind zweifellos Straftaten, auch wenn sie von Behördenmitarbeitern gemeinschaftlich und organisiert begangen werden. Aber, so Wikipedia, „im Wesen organisierter Kriminalität liegt es, dass ihren Akteuren konkrete Tatbeiträge zu den tatsächlich verübten Verbrechen“ (hier: „Vergehen“) oft faktisch nicht nachgewiesen werden können.“ Einem der obersten Bekämpfer der organisierten Kriminalität in Deutschland frühere eigene Verstrickungen in Straftaten organisierter Kriminalität nachzuweisen, das auch noch im Rahmen seiner hoheitlichen behördlichen Tätigkeit, ist sicher ein gewagtes Stück und Herr Dr. Berger – und die anderen Beteiligten – werden daher niemals von einem deutschen Gericht wegen solcher Taten angeklagt. Schon deshalb, weil kein Staatsanwalt es wagen würde, ein Ermittlungsverfahren gegen diese kriminellen Staatsbediensteten einzuleiten. Aber selbst wenn eine Staatsanwalt das doch wagen würde, würde er sofort durch eine Weisung des jeweiligen Justizministers daran gehindert. Denn die Strafgesetze für solche Vergehen gelten für sie nicht, da sie im vermeintlichen Interesse des Bundes gehandelt haben.

Gleichwohl will ich unter Inanspruchnahme der von Herrn Berger so vehement vertretenen Informationsfreiheit, anhand der bisher bekannten eigenen Akten der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt, die am 1.1.1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben („BVS“) umbenannt wurde, versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass Herr Dr. Berger im organisierten Zusammenwirken mit weiteren Beteiligten die genannten Straftaten damals geplant und begangen hat.

(Anmerkung:

1. die an den systematischen Betrugs- und Untreue- oder Fälschungshandlungen beteiligten Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Treuhandansstalt oder der Unabhängigen Kommission werden hier zusammenfassend als “Treuhandbande” bezeichnet, um sie von der überwiegenden Zahl der gesetzmäßig handelnden Mitarbeiter dieser Behörden abzugrenzen.

2. Alle in Bezug genommenen Anlagen können im Verfahren “Aufbau-Liquidationsgesellschaft vs. Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ unter der genannten Nummer eingesehen werden.)

Ist der Aufbau-Verlag ein „volkseigener Betrieb“ gewesen oder Eigentum der SED bzw. des Kulturbunds?

Der Kulturbund der DDR, eine ihrer Massenorganisationen, hatte sich im Jahre 1990 durch die Eintragung im Vereinsregister in einen rechtsfähigen Verein mit dem Namen „Kulturbund e. V.“ umgewandelt. Hinsichtlich seines Alt-Vermögens stand er nach dem Parteiengesetz der DDR unter der (zwangsweisen) treuhänderischen Verwaltung (Anlage K 63) der „Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR“ („Unabhängige Kommission“), die wichtige Befugnisse dieser Verwaltung bald an die Treuhandanstalt „(BVS“) abtrat. Die Aufgaben der treuhänderischen Verwaltung dieses Vermögens wurden dort vom allein zuständigen „Direktorat Sondervermögen“ wahrgenommen. Verfügungen über Gegenstände des Sondervermögens konnten also nur mit Zustimmung des Direktorats Sondervermögen im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission vorgenommen werden. Zwangsmassnahmen der Treuhandanstalt (BVS) gegen die betroffenen DDR Organisationen unterlagen der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Denn die betroffenen Organisationen sollten nicht enteignet werden, sondern blieben Eigentümer der Vermögensgegenstände, mussten aber deren materiell-rechtsstaatlichen Erwerb nachweisen. Wenn dieser Nachweis gelang, hatten sie Anspruch auf die Wiederzurverfügungstellung ihres Alt-Vermögens.

Der Aufbau-Verlag war der bedeutendste belletristische Verlag der DDR, weltweit bekannt und anerkannt. Er wurde im Jahre 1945 durch Treuhänder des Kulturbunds gegründet, die kurz danach ihre Geschäftsanteile auf den Kulturbund übertrugen (Anlage K 40 und BK 39). Ab 1952 ließ der Kulturbund den Aufbau-Verlag vertraglich durch das Druckerei- und Verlagskontor, ein Unternehmen der SED, verwalten. Im Jahre 1955 wurde der Aufbau-Verlag in einen „organisationseigenen Betrieb“ des Kulturbunds umgewandelt. Diese DDR spezifische Eigentumsform sollte die jeweiligen Eigentümer – staatstragende Parteien und Organisationen der DDR –  insbesondere steuerlich privilegieren und ihr Eigentum besonders schützen.

Durch das Politbüro der SED wurde zum 1.1.1964 eine „Profilierung“ des Verlagswesens der DDR angeordnet, durch die – unter Beibehaltung der unveränderten Eigentumsverhältnisse – einige wichtige Verlage (der SED, der FDJ, des Kulturbunds und der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft) zur Koordinierung ihrer Tätigkeit durch eine zum 1.1.1964 aus den Mitarbeitern des aufgelösten  Druckerei- und Verlageskontor neu geschaffene „Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel“ im Ministerium für Kultur angeleitet und verwaltet werden sollten (Anlage K 53). Der Aufbau-Verlag bildete aus diesem Anlass mit dem Verlag Rütten & Loening eine Arbeitsgemeinschaft. Der Kulturbund schloss über die Verwaltung des Aufbau-Verlages mit dem Ministerium für Kultur am 27.02.1964 einen Vertrag (Anlage K 58) und erhielt jahrzehntelang bis Ende 1989 vertragsgemäß die Gewinne aus der Verlagstätigkeit.

Im Januar 1990 behauptete überraschend aber die SED/PDS gegenüber dem Ministerium für Kultur, selbst Eigentümer des Aufbau-Verlages und des Verlages Rütten & Loening zu sein. In den Wirren der Wende im Frühjahr 1990, die mit zahlreichen personellen Neubesetzungen in der Regierung und der staatlichen Verwaltung der DDR und dem Parteiapparat der SED/PDS einherging, unterzeichnete sie erst am 02.04.1990 einen Vertrag mit dem Ministerium für Kultur („Übergabe-/Übernahmeprotokoll“), durch den der Aufbau-Verlag und Rütten & Loening aus dem Eigentum der SED/PDS „ohne Werterstattung“ in Volkseigentum übertragen werden sollte. Das Ministerium für Kultur hatte den von ihm formulierten und einseitig bereits unterzeichneten Vertragstext mit dem Angebot zur Gegenzeichnung am 14.03.1990 an die SED/PDS übersandt. Bei der Gegenzeichnung, die erst nach Ablauf der in § 64 Zivilgesetzbuch der DDR bestimmten gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zugang des Angebots erfolgte, nämlich am 02.04.1990, fügte die SED/PDS ohne Absprache mit dem Ministerium auch noch eine Bedingung hinzu, nach der bei einem Weiterverkauf der Verlage ein Kaufpreis in Höhe von M 16.987.000 DDR an sie fällig würde. (Anlage K 69)

Dieses (neue) Angebot mit der einseitig eingefügten Klausel sandte die SED/PDS zur Annahme an das Ministerium, das durch Schreiben vom 18.4.1990, also ebenfalls erst nach Ablauf der zwei Wochen Frist zur Angebotsannahme, die Klausel und damit den Vertrag ablehnte. Schon aus diesen beiden Gründen – unabhängig davon, dass die SED gar nicht Eigentümer war – ist der Vertrag rechtlich unwirksam und schon deshalb die Übertragung in Volkseigentum gescheitert.

In der Zwischenzeit war es zu den bekannten Umwälzungen sowohl im Ministerium für Kultur also auch in der SED gekommen. Die Hauptabteilung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur wurde aufgelöst, ihre jahrzehntelange Tätigkeit beendet.

Die Verlagsleitung hielt die Verlage trotzdem für nun volkseigene Unternehmen und meldete dies bei der nach dem Treuhandgesetz zuständigen Treuhandanstalt Direktorat Privatisierung und beim Handelsregister an. Obwohl die Verlage im Handelsregister C lediglich als organisationseigene Betriebe „Aufbau-Verlag Berlin und Weimar“ und „Rütten & Loening“ – also ohne den Zusatz „VEB“ – der Bezeichnung volkseigener Betriebe – eingetragen waren, wurde vom AG Charlottenburg in HRB die nur für volkseigene Betriebe vorgesehene „Umwandlung nach dem Treuhandgesetz“ in „GmbH im Aufbau“ eingetragen.

Der Kulturbund e. V. bemühte sich seit dem Sommer 1990, seine Eigentumsbeziehungen zum Aufbau-Verlag aufzuklären. Er stellte fest, dass die ursprüngliche Aufbau-Verlag GmbH im Jahre 1955 im Handelsregister B gelöscht worden war. Aufgrund der nachfolgenden Eintragung des Verlages im Register der volkseigenen Wirtschaft (HRC), glaubte er, dadurch im Jahre 1955 – rechtswidrig – enteignet worden zu sein und beantragte deshalb  beim Landesamt für offene Vermögensfragen die Restitution des Verlages. Das zuständige Amtsgericht Charlottenburg lehnte den Widerspruch des Kulturbunds gegen die Eintragung der Aufbau-Verlag GmbH i. A. – als Eigentum der Treuhandanstalt – ab, wobei der verfügende Richter selbst darauf hinwies, dass die historischen Akten nicht vorlägen, also auch nicht nachprüfbar waren. Der Kulturbund wandte sich unter Hinweis auf seine Eigentumsrechte auch an die Treuhandanstalt, die das DDR Vermögen des Kulturbundes treuhänderisch verwaltete und der die Akten vorlagen. Alle diese Bemühungen des Kulturbunds blieben jedoch erfolglos.

Zwar stellten die Unabhängige Kommission und die Treuhandanstalt intern fest, dass der Kulturbund die Eintragung in HRC im Jahre 1955 durch seinen damaligen Präsidenten, Johannes R. Becher, selbst veranlasst hatte, so dass jedenfalls eine Enteignung nicht stattgefunden haben kann und der Kulturbund insofern einem Irrtum unterlag. Die für das Vermögen des Kulturbunds zuständigen Mitarbeiter der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt ließen den Kulturbund trotzdem weiter im Glauben, er sei enteignet worden und habe lediglich einen Restitutionsanspruch. Darauf bezieht sich später der Vertreter des Kulturbunds in seinem Schreiben vom 18.09.1991  an die BVS in dem er die Voraussetzungen darlegt, unter denen der Kulturbund seine Zustimmung zum Verkauf des Aufbau-Verlages erteilte. (Anlage B 5)

Die Treuhandanstalt erklärte sich zum 01.07.1990 für die angeblich aus Volkseigentum angeblich umgewandelte vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. und die vermeintliche Rütten & Loening GmbH i. A. für zuständig und übernahm das Unternehmen in ihre Leitung. Sie wies die vermeintlichen Geschäftsführer zur Führung der Geschäfte an, stellte Darlehen in Höhe von mehr als DM 8.000.000 zur Verfügung und betrieb im Folgenden den Verkauf der Unternehmen auf eigene Rechnung.

Spätestens ab dem Frühjahr 1991 waren die Treuhandanstalt (BVS) und das Sekretariat der Unabhängigen Kommission soweit aufgebaut worden, dass sie ihre Aufgaben der Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen auf geordneter und breiter Basis durchführen konnten, wofür auch externe Wirtschaftsprüfer (u. a. Arthur Anderson) in großem Umfang heranzogen.  Am 25.07.1991 verfasste der im Referat PV 1 (Allgemeine und grundsätzliche Angelegenheiten, Massenorganisationen) tätige Mitarbeiter der Unabhängigen Kommission, Herr Henkel, einen Aktenvermerk mit dem er seinen Abteilungsleiter, Herrn Bennewitz, darauf hinwies, dass der Kulturbund in 1945 die Gründung und in 1955 die Eintragung des Aufbau-Verlages im Register der volkseigenen Wirtschaft veranlasst und die erheblichen Gewinne des Verlages erhalten hatte. Er bezog sich sodann auf einen Zeitungsartikel  „Zahlen und Fakten zum Parteivermögen“ vom 14.06.1990 im Neuen Deutschland, in dem im Widerspruch dazu ausgeführt wurde, dass der Aufbau-Verlag vor der Wende Eigentum der SED gewesen sei:

„Aus den insgesamt dargestellten Fakten ergeben sich folgende Fragen in Hinblick auf den Kulturbund…..Bis wann flossen dem KB die Gewinne des Aufbau-Verlages zu? Erhielt der KB auch ab 1955 noch Gewinne des Verlages? Wann ist der Verlag aus Volkseigentum in das Eigentum der SED übergegangen? Wurden nach der Übernahme noch Verlagsgewinne an den KB gezahlt?“ (Anlage K 10)

Herr Henkel bat seinen Abteilungsleiter, durch geeignet erscheinende Nachforschungen Antworten auf diese Fragen nach der Eigentumsposition des Kulturbunds in Bezug auf den Aufbau-Verlag zu erhalten.

Der Abteilungsleiter leitete den Vermerk weiter an einen anderen Sachbearbeiter, Herrn Kurzmann, mit der Bitte, die Fragestellung mit den beauftragten Wirtschaftsprüfern zu erörtern, eine schriftliche Nachfrage an das Referat PV 2 (PDS-Finanzen, echte PDS Beteiligungen), Herrn Hingst, zu stellen und dem für die Belange des Kulturbunds im Referat PV 1 zuständigen Herrn Berger einen Abdruck des Vermerks mit der Bitte um Kenntnis und Stellungnahme zuzuleiten.

Durch diesen Vermerk wurde Herr Berger wahrscheinlich erstmalig darauf aufmerksam gemacht, dass der Aufbau-Verlag ein Vermögensgegenstand des treuhänderisch zu verwaltenden Altvermögens des Kulturbunds sein  könnte und die Unabhängige Kommission und die BVS Sondervermögen dies aufzuklären hatten.

Am 14.08.1991 verfasste der Sachbearbeiter Kurzmann einen an das Referat PV 2 adressierten, aber auch an das eigene Referat PV 1 und die BVS Sondervermögen gerichteten („z. K.“) Vermerk und wiederholte die Fragestellung. Handschriftlich wurde anschließend auf dem Dokument notiert, dass den befragten Sachbearbeitern der Unabhängigen Kommission und der BVS Antworten zu diesen Fragen nicht bekannt („n. b.“) sind und insbesondere: „H. Berger liegen für den Kulturbund keine Erkenntnisse vor.“ (Anlage K 11)

Aus den bis 1989 nachgewiesenen Gewinnzuweisungen an den Kulturbund, der ungeklärten Eigentumsposition der SED am Aufbau-Verlag und dem weiteren Inhalt des Vermerks hätte sich nun zwangsläufig für Herrn Dr. Berger, aber auch Herrn Hingst, der Verdacht ergeben müssen, dass der Verlag stattdessen noch Eigentum des Kulturbunds sein könnte. In diesem Fall würde er der treuhänderischen Verwaltung des Direktorats Sondervermögen unterliegen und wäre nicht auf Grund des Treuhandgesetzes aus Volkseigentum in eine GmbH i. A. im Eigentum der BVS umgewandelt worden. Dann wäre die BVS zum Verkauf des Verlages nicht verfügungsberechtigt und abtretbare GmbH Anteile an einer GmbH i. A. würden überhaupt nicht existieren.

Die ungeklärte Eigentumsposition des Kulturbunds am Aufbau-Verlag war aber nicht der einzige Grund für schwerwiegende Zweifel an der Zuständigkeit der BVS Direktorat Privatisierung für die Verlage. Schon im Frühjahr 1991, unabhängig von den Fragen, Ermittlungen und Schlussfolgerungen zum möglichen Eigentum des Kulturbunds, waren bereits wegen der zweifelhaften Umstände der Übertragung der Verlage durch die SED/PDS in Volkseigentum Bedenken an der Verfügungsmacht der BVS über die Verlage aufgekommen.

Ein Mitarbeiter der Direktorats Sondervermögen hatte deshalb am 06.05.1991 das Direktorat Privatisierung gebeten darauf zu achten, dass der Aufbau-Verlag und der Verlag Rütten & Loening vor einem Verkauf von der Unabhängigen Kommission freigegeben werden und dass die Abführung des Kaufpreises an die SED/PDS für ungültig erklärt werden müsse. (Anlage K 71). Eine „Freigabe“ der Unabhängigen Kommission war aber nur nach dem Parteiengesetz der DDR erforderlich, wenn also Gegenstände des Sondervermögens betroffen sind, nicht aber bei Eigentum der BVS, das sie durch Umwandlung volkseigener Unternehmen nach dem Treuhandgesetz erhalten und zu privatisieren hatte.

Am 13.08.1991 übersandte deshalb der Direktor der BVS Sondervermögen, Herr Dr. Dierdorf, dem Leiter des Sekretariats der Unabhängigen Kommission, Herrn von Hammerstein, das Übernahme-/Übergabeprotokoll zwischen dem MfK und der SED/PDS vom 14.03./02.04.1990 und bat die Unabhängige Kommission um Unterrichtung „von ihrem Rechtsstandpunkt“ hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vertrages (Anlage K 72). Am 06.09.1991 antwortete der im Sekretariat der Unabhängigen Kommission für die Belange der SED/PDS zuständige Herr Hingst, dass er von der Unwirksamkeit des Übernahme-/Übergabeprotokolls ausgehe und die Verlage daher noch immer Eigentum der SED/PDS seien. (Anlage K 73)

Fahrlässige oder vorsätzliche Amtspflichtverletzung?

Spätestens Ende August / Anfang September 1991 hatten die zuständigen Behörden in der BVS und die Unabhängige Kommission sich darüber verständigt, dass es zwei unterschiedliche Gründe gab, die dafür sprachen, dass die Umwandlung der Verlage in GmbH i. A. im Eigentum der BVS nicht stattgefunden haben kann und die Verlage weiterhin Organisationseigentum waren, entweder der SED/PDS oder aber – der Aufbau-Verlag – des Kulturbundes.

Allen Beteiligten war bekannt: Wenn diese durch die bereits ermittelten Sachverhalte begründbare Vermutung zuträfe, wären die Verlage nicht als GmbH i. A., sondern als unselbständige Gewerbebetriebe entweder der SED/PDS oder des Kulturbunds organisiert mit der Konsequenz, dass sie der treuhänderischen Verwaltung durch die BVS Sondervermögen unterliegen.

Das Referat Printmedien im Bereich Privatisierung setzte sich aber über diese Bedenken hinweg. Der Verlag hatte – zur Abdeckung von Verlusten – schon mehr als DM 8.000.000 Darlehen erhalten, jeden Monat kamen DM 500.000 an Verlust aus dem Geschäftsbetrieb hinzu. Als auch noch das Problem der Plusauflagen hochkam (Anlage K 74) wollte die BVS die Verlage unbedingt loswerden und verkaufte durch die Verträge vom 18.09. / 27.9.1991 die  vermeintliche Geschäftsanteile an einer vermeintlichen Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer vermeintlichen Rütten & Loening GmbH i. A. unter dem Vorbehalt der Zustimmung ihres Vorstands an eine Investorengruppe (Anlage K 132 und K 133).

Durch Pressemeldungen über die Ermittlungen zu den Plusauflagen erstmalig über den Verkauf informiert, meldete sich am 07.10.1991 telefonisch der Abteilungsleiter im Sekretariat der unabhängigen Kommission, Herr von Laer, Abteilung PV 2, und der dort für Unternehmen der SED/PDS zuständige Herr Hingst bei dem für die Privatisierung des Aufbau-Verlages federführenden Abteilungsleiter des Referats Printmedien der BVS Privatisierung, Herr Clemens Molinari.

In der Aktennotiz vom 07.10.1991 (Anlage K 80) zu diesem Gespräch ist festgehalten:

„Die Privatisierung ist – ohne Grundstück – vorbereitet. Die Veräußerung wird – nunmehr – unter den Vorbehalt der Zustimmung der  UK gestellt
Unterlagen werden uns zugestellt, und zwar umfassend auch zur Entwicklung der Verlage selbst“.

Zu diesem Zeitpunkt waren zwar die Kaufverträge vom 18.09./ 27.09.1991 längst unterzeichnet und die Verlage auch bereits an die Investoren übergeben, jedoch war die am 01.10.1991 unterzeichnete Genehmigungserklärung des Vorstands noch nicht an den Notar versandt worden, weswegen die Verträge trotz Unterzeichnung unwirksam waren.

Wegen der ungeklärten Eigentumslage sagte die BVS der Unabhängigen Kommission zu, den Verkauf nur mit deren Zustimmung vorzunehmen und übersandte – „umfassend auch zur Entwicklung der Verlage selbst“ – die vorhandenen Unterlagen, damit die Unabhängige Kommission vor dem Hintergrund der aufgeworfenen Fragen die Eigentumszuordnung der Verlage prüfen und feststellen konnte. Mit Schreiben vom 09.10.1991 bat die BVS, Referat Printmedien, durch Herrn Molinari die Unabhängige Kommission zugleich um die „Zustimmung zu den Ihnen vorliegenden notariellen Verträgen zur Privatisierung des Aufbau-Verlages“. (Anlage K 81) Eine solche Zustimmung kam nur für Gegenstände des Sondervermögens in Betracht.

Herr Hingst notierte in einem Vermerk vom 10.10.1991 (Anlage K 82), dass lediglich die Existenz des Übernahme-/Übergabeprotokolls für das Eigentum der SED am Aufbau-Verlag spreche und veranlasste wegen der in der Unabhängigen Kommission seit längerem bestehenden Vermutung, der Kulturbund könnte noch Eigentümer des Verlages sein, nach Rücksprache mit der beauftragten Wirtschaftsprüferin bei Arthur Anderson, Frau Schröder, weitere Nachprüfungen in diese Richtung.

Das Übernahme-/Übergabeprotokoll war von Herrn Hingst bereits als unwirksam erkannt worden. Die Anforderung und Nachprüfung der Akten konnte daran nichts mehr ändern. Die Fragen nach der Eigentumsposition des Kulturbunds, der die Gewinne Aufbau-Verlages bis zur Wende erhalten hatte, war durch die Vermerke von Herrn Henkel vom 25.07.1991 und von Herrn Kurzmann vom 14.08.1991 zwar angesprochen, allerdings bisher nicht befriedigend beantwortet worden, ganz offensichtlich sollte dies nun anhand der übersandte Akten geschehen.

Zwischen dem 7.10.1991 und dem 09.10.1991 fanden zwischen der Unabhängigen Kommission, Herr von Laer und Herr Hingst, und der BVS, Herrn Molinari, mindestens drei Gespräche über diese Umstände statt. Bei diesen Gesprächen könnte es nützlich gewesen sein, dass Herr von Laer und Herr Molinari sich aus ihrer gemeinsamen Studienzeit gut kannten.

Denn am 16.10.1991, nur wenige Tage nachdem die Unabhängige Kommission mit den verabredeten umfassenden Nachforschungen zur Klärung der Eigentumslage beim Aufbau-Verlag gerade erst begonnen hatte, setzte die Treuhandanstalt durch die Übersendung der Vorstandsgenehmigung an den Notar die Verträge in Kraft, ohne die erbetene Zustimmung der Unabhängigen Kommission und/oder die Klärung der Eigentumsverhältnisse abzuwarten, nachdem die von allen diesen internen Zweifeln und Ermittlungen nichts ahnenden Investoren den Kaufpreis in Höhe von DM 1.000.000 an die BVS und DM 3.000.000 Investitionsmittel an den Verlag gezahlt hatten.

Tage später notierte Herr Hingst für die Unabhängige Kommission in einem internen Vermerk vom 22.10.1991 (Anlage K 92), ohne irgendeinen Anhaltspunkt dafür zu nennen, der Aufbau-Verlag sei bereits durch die in 1955 erfolgte Eintragung des Verlages in HRC volkseigen geworden und der Verkauf durch die Treuhand berühre daher die Belange der Unabhängigen Kommission nicht.

Weitergehend führt er aus, die SED habe sich lediglich als Eigentümer des Aufbau-Verlages geriert und schlägt vor, dies anhand einiger Kriterien: z. B. Bilanzierung, Gewinnabführung, Altersversorgung durch die SED, zu überprüfen. Er notiert, dass  – im Widerspruch zu den ihm vorliegenden Registerauszügen – der Aufbau-Verlag als VEB im Handelsregister C eingetragen gewesen sei und dass die Betriebsgrundstücke des Verlages zunächst Volkseigentum gewesen seien, aber der Aufbau-Verlag (ohne den Zusatz VEB) später als Eigentümer eingetragen worden sei, was wiederum völlig unschlüssig macht, dass der Verlag selbst Volkseigentum gewesen sein soll. Dass ein volkseigenes Grundstück, das von einem angeblich volkseigenen Betrieb bereits als Rechtsträger genutzt wird, nicht aus dem Volkseigentum entlassen und privates Eigentum des angeblich volkseigenen Betriebes werden kann, ist ganz offensichtlich. Die Übertragung der Grundstücke in der Französichen Straße 32/33 im Jahre 1966 aus Volkseigentum (seit 1955 in Rechtsträgerschaft des Aufbau-Verlages) in dessen privates Eigentum (Eintrag im Grundbuch als Eigentümer: Aufbau-Verlag) ist daher ein schlagender Beweis dafür, dass der Aufbau-Verlag jedenfalls nicht Volkseigentum war. 

Die von Herrn Henkel, Referat PV 1, festgestellten und Herrn Hingst im Referat PV 2 mitgeteilten fortlaufenden Abführungen der Gewinne des Aufbau-Verlages an den Kulturbund, die die Nachprüfungen erst angestoßen hatten, werden von ihm in dem Vermerk nicht erwähnt. 

Von diesem wirklich bemerkenswerten „Vermerk“ gibt es zwei unterschiedlichen Fassungen.

In der zweiten, längeren Fassung des Vermerks (Anlage K 93) schlägt Herr Hingst außerdem noch vor, „keine ausdrückliche (Negativ) Feststellung zu treffen“ (dass die SED oder der Kulturbund nicht Eigentümer des Verlages sind, der Verlag also volkseigen sei und deshalb die UK nicht zuständig ist), „da von der THA, sowohl Sondervermögen als auch Referat Printmedien, ein offizielles Einvernehmensersuchen nicht gestellt worden ist“.

(Diese Behauptung wird widerlegt durch das Schreiben des Referats Printmedien vom 09.10.1991 (Anlage K 81), in dem die BVS unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit des Verkaufs die Unabhängige Kommission „um Zustimmung zu den Ihnen vorliegenden Verträgen“ bittet.)

Zum Kulturbund führt Herr Hingst aus, dass dieser hinsichtlich des Aufbau-Verlages und der ihm gehörenden Grundstücke Restitutionsansprüche angemeldet habe, weil er der Meinung sei, dass er durch die Registereintragung in HRC im Jahre 1955 rechtswidrig enteignet worden sei, was aber nicht zutreffe, da der Präsident des Kulturbundes „als Vertreter aller Geschäftsanteile“ diese Eintragung selbst veranlasst habe.

Die sich aus den im Vermerk aufgeführten Sachverhaltsumständen für jeden Sachbearbeiter der Fachbehörde unmittelbar sich ergebende und offenkundige Tatsache, dass somit der Kulturbund noch immer Eigentümer des Aufbau-Verlages sein müsste, wird zwar in diesem Vermerk selbst nicht dokumentiert. Es ist allerdings wenig wahrscheinlich, dass die Mitarbeiter der genau für diese Angelegenheiten eigens gegründeten Fachbehörde die rechtlichen Grundlagen nicht gekannt haben, nach denen in der DDR die Eintragung von Betrieben der – staatstragenden – Parteien und Massenorganisationen in HRC vorgenommen wurden. Es handelte sich dabei um die sog. „Organisationseigenen Betriebe“. Diese Unternehmen gerieten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung durch die Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft nicht etwa in Volkseigentum, sondern wurden den volkseigenen Betrieben registerrechtlich gleichgestellt, als organisationseigene Betriebe im Eigentum der jeweiligen Organisation dadurch besonders privilegiert und geschützt.

Dass daher das Eigentum der Parteien und Massenorganisationen auch fortbestand, wenn deren Unternehmen als gleichgestellte Betriebe in HRC eingetragen waren, war dem Verfasser des Vermerks und dessen Empfängern in den zuständigen Behörden bestens bekannt.

Als volkseigene Betriebe wären außerdem die Verlage zwingend mit dem gesetzlichen Namensbestandteil VEB in HRC eingetragen gewesen, so dass schon aus der Registereintragung – jedenfalls für die Fachbehörde – sofort erkennbar war, dass die Verlag bis zur vermeintlichen Umwandlung nach THG als organisationseigener Betriebe eingetragen waren. Da nach den eigenen Feststellungen des Herrn Hingst die SED als Eigentümer des Aufbau-Verlages ausschied, blieb ganz offenkundig nur noch der Kulturbund als möglicher Eigentümer übrig.

Ungeachtet dessen und ungeachtet der gerade erst eingeleiteten umfassenden Nachforschungen zur Eigentumslage hatte, wie schon geschildert, die Treuhandanstalt inzwischen vollendete Tatsachen geschaffen. Die angeblichen Geschäftsanteile der vermeintlichen GmbH i. A. waren an die Investoren verkauft, die Verlage waren physisch übergeben, der Kaufpreis war bezahlt. Der Kulturbund wartete geduldig auf den Bescheid des Landesamts für offene Vermögensfragen, der ihm den Kaufpreis in Höhe von DM 900.000 als Entschädigung für die „rechtswidrige Enteignung“ zuweisen sollte.

Die Treuhandanstalt vermied es aber auch in der Folgezeit, den Kulturbund über den Irrtum, er sei durch die Registereintragung im Jahre 1955 enteignet worden, aufzuklären. Insbesondere die Erklärungen des damaligen Präsidenten Becher und die Tatsache, dass er als Vertreter des Eigentümers Kulturbund die Eintragung in HRC als organisationseigenen Betrieb des Kulturbunds selbst veranlasst hatte, wurde dem Kulturbund vorenthalten und nur behördenintern offengelegt. Darüber hinaus verheimlichten die Treuhandanstalt und die Unabhängige Kommission dem Kulturbund und den Käufern ihre schwerwiegenden Zweifel an den Eigentumsberühmungen der SED/PDS und die umfassenden Nachforschungen, die sie in Richtung fortbestehendes Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag eingeleitet hatte.

Am 29.10.1991 schickte das Direktorat Sondervermögen ein Schreiben an das Direktorat Privatisierung, Referat Printmedien, und erklärte, dass die abgeschlossenen Verträge mangels Zustimmung des Direktorats Sondervermögen „schwebend unwirksam“ seien.  „Sollte eine nachträgliche Zustimmung in Betracht kommen, weisen wir darauf hin, dass der erzielte Verkaufserlös dem Sondervermögen zusteht“ (Anlage K 79). Diese Schreiben wurde ohne feststellbare weitere Veranlassung zur Akte gelegt.

Die mit der Überprüfung des Vermögens der SED/PDS und des Kulturbunds beauftragten Wirtschaftsprüfer legten im Frühjahr 1992 ihre Prüfberichte vor. Aus den Bilanzen und Geschäftsunterlagen sowohl der SED als auch des Kulturbunds in Verbindung mit den Unterlagen des Ministeriums für Kultur und des Ministeriums der Finanzen ergab sich, dass der Kulturbund, unabhängig von erheblichen staatlichen Zuschüssen, während der gesamten DDR Zeit die jährlichen Gewinne das Aufbau-Verlages erhalten hatte, wie dies bereits der Sachbearbeiter der Abteilung PV 1, Herr Henkel, am 25.07.1991 seinen Vorgesetzten mitgeteilt hatte. Aus allen überlieferten und den Behörden auch vorliegenden Dokumenten, insbesondere aus den Vereinbarungen zwischen der SED, dem Kulturbund und dem Ministerium für Kultur aus den sechziger Jahren zur Verwaltung der organisationseigenen Verlage ergab sich, dass darin das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ausdrücklich festgestellt worden war. Irgendein Nachweis, dass vor der Wende in der DDR der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag aufgegeben oder verloren hätte, konnte nicht festgestellt werden. 

Dem entsprechend nahm die PDS ihre Anfang 1990 offensichtlich unzutreffend erhobene Eigentumsberühmung hinsichtlich des Aufbau-Verlages zurück. In der unter Federführung des Direktorats Sondervermögen und im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission erstellten Vermögensübersicht der SED zum 07.10.1989 zur Vorlage beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen („BaroV-Liste“ vom 22.12.1992) war der Aufbau-Verlag nicht mehr enthalten.

Parallel dazu gingen die Ermittlungen der Unabhängigen Kommission zum Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag weiter. Aber da die Verlage bereits verkauft und von der BVS an die Investoren übergeben worden waren, hatte es die Unabhängige Kommission – obwohl oder gerade weil sie ihre Zustimmung nie erteilt hatte –  nicht mehr eilig.

Erst am 29.12.1992 unterzeichnete Herr Hingst einen Vermerk über eine Anhörung der ehemaligen Führungskraft und Buchhalterin der „Zentrag“, der Medienholding der SED, Frau Smalla, die auf Befragung am 15.12.1992 erklärt hatte, dass der Aufbau-Verlag kein Eigentum der SED gewesen sei. Die schon im Vermerk vom 22.10.1991 entwickelten Kriterien für eine Zugehörigkeit zur SED: Bilanzierung, Gewinnabführung, Altersversorgung durch die SED, lägen nicht vor.

Auch der mit der Geschichte und Verknüpfung der Verlage bestens vertraute Leiter des Archivs der Zentrag, Herr Arno Lange, habe dies bestätigt und habe sogar

„eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass sich die Partei gleichwohl mit dem Protokoll der Übergabe des Verlages in Volkseigentum als Eigentümerin geriert hat. Ich werde Lange noch bitten, seine Darstellung schriftlich zusammenzufassen“.

Am 12.01.1993 notierte Herr Hingst handschriftlich auf diesem Vermerk: „Herr Lange legt dar, dass es sich beim Aufbau-Verlag um einen OEB des Kulturbunds gehandelt habe. Er nimmt dafür auf die anliegende Vereinbarung Bezug.“ (Anlage K 15)

Weder die angekündigte schriftliche Zusammenfassung der Darlegungen Herrn Langes, noch die „anliegende Vereinbarung“ befinden sich in der Akte. Diese Dokumente wurden nachträglich aus der Akte der Unabhängigen Kommission entfernt.

Selbst angesichts der historisch einmaligen Aufgabe der BVS und der Unabhängigen Kommission und der damaligen schwierigen Umstände, fällt es schwer, das Verhalten der beteiligten Behörden bis zu diesem Zeitpunkt noch entschuldigend als einfache Fahrlässigkeit einzuordnen, denn jedenfalls die handelnden Mitarbeiter der Treuhandanstalt (BVS), Referat Printmedien, hatten sich unter Verletzung ihrer Amtspflichten bewusst über die gesetzlich festgelegten Grenzen ihrer Zuständigkeit hinweggesetzt und die angeblichen Geschäftsanteile verkauft und die Verlage übergeben, ohne die Investoren und den Kulturbund über ihre eigenen schwerwiegenden Zweifel an der Eigentumszuordnung hinsichtlich der Verlage, über die daraufhin im Zusammenwirken mit der Unabhängigen Kommission eingeleiteten umfassenden Nachforschungen und über die vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu den nur den Behörden bekannten Sachverhaltsumständen zu informieren.

Auch das Verhalten der zuständigen Mitarbeiter der Fachbehörden Direktorat Sondervermögen und Sekretariat der Unabhängigen Kommission ist als vorsätzliche Amtspflichtsverletzung zu werten und begründet einen Verstoß gegen die gesetzlichen Schutzpflichten für das ihnen anvertraute  treuhänderisch verwaltete Vermögen des Kulturbundes. Zumindest haben sie vor erkennbaren Sachverhalten und den daraus sich ergebenden zwangsläufigen Folgen die Augen geschlossen, was rechtlich einer vorsätzlichen Amtspflichtsverletzung gleichzusetzen ist.

Die  „Treuhand-Bande“  als kriminelle Vereinigung

Statt bereits aufgetretenes Fehlverhalten oder einfache Pflichtverletzungen sofort und gründlich zu einem Zeitpunkt zu korrigieren, an dem die verursachten Schäden noch gering sind, neigen viele Menschen dazu, solche schadensverursachenden Handlungen oder Unterlassungen zu leugnen oder zu verdecken und begehen dabei noch gravierendere Straftaten, die meistens die angerichteten Schäden noch erheblich vergrößern. So auch hier.

Am 10.02.1993 fertigte für das Sekretariat der Unabhängigen Kommission Herr Hingst, Referat PV 2, anknüpfend an seinen Vermerk vom 22.10.1991, in dem er festgestellte hatte, dass der Aufbau-Verlag kein Parteivermögen war, einen weiteren Vermerk an (Anlage K 16).

Darin stellt er fest, dass „der Aufbau-Verlag von der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel nicht als parteieigener, sondern als organisationseigener Verlag des Deutschen Kulturbundes geführt und verwaltet worden ist“ und weist auf die gravierenden Folgen für die Investoren hin: Scheitern der Umwandlung in eine GmbH i. A. wegen fehlenden Volkseigentums, Scheitern des Verkaufs wegen fehlenden Einvernehmens der Unabhängigen Kommission.

Die auf der Hand liegenden Vermögensinteressen des Kulturbunds oder der Käufer sind ihm keine Erwähnung wert, lediglich „sei der Verkaufserlös für das Sondervermögen in Anspruch nehmen“. Er schlägt vor, die Angelegenheit zuständigkeitshalber an das Referat PV 1, Herrn Berger, zur weiteren Bearbeitung abzugeben.

Am 10.03.1993 schickt Herr Berger (Anlage K 17), unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit dem Direktorat Sondervermögen am 08.03.1993, die komplette Akte mit den Unterlagen über den Aufbau-Verlag an die BVS Privatisierung und reklamiert mit der Feststellung, dass „es sich bei dem Aufbau-Verlag Berlin und Weimar um einen organisationseigenen Verlag im Eigentum des Kulturbunds gehandelt hat“ den erzielten Kaufpreis für das Sondervermögen, da der „zu gemeinnützigen Zwecken im Beitrittsgebiet, insbesondere zur wirtschaftlichen Umstrukturierung, verwendet werden“ müsse.

Eine Antwort des Direktorats Privatisierung auf dieses Schreiben oder eine Veranlassung dazu liegen nicht vor.

Am 21.06.1993 schickte Herr Berger ein weiteres Schreiben (Anlage K 18) an die BVS, diesmal an das Direktorat Sondervermögen, Herrn Schmitt-Habersack, und übersandte erneut die Unterlagen und wiederholte die Forderung nach Zuführung des Kaufpreises an das Sondervermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

In beiden Schreiben übergeht Herr Berger auffällig, dass der Kulturbund wegen seines Alt-Vermögens zwar unter der treuhänderischen Verwaltung der BVS und der Unabhängigen Kommission steht, aber wegen des zweifelsfrei materiell-rechtstaatlich Erwerbs Anspruch auf Wiederzurverfügungstellung des Verlages hat und darüber hinaus auch aus Urheberrecht und Verlagsrecht Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der Verlagsrechte durch die BVS und nachfolgend die Investoren haben könnte. Die gebotene Information des Kulturbunds über die ermittelten Sachverhalte veranlasste weder die Unabhängige Kommission noch die BVS. Bereits in dieser Unterlassung liegt eine Amtspflichtverletzung, eine weitere in der unterlassenen Sicherung des Aufbau-Verlages als Gegenstand des treuhänderisch zu verwalteten Sondervermögens.

Ebenso auffällig übergeht er die bereits von Herrn Hingst dargelegte Tatsache, dass die Investoren entgegen ihrer Annahme nicht Eigentümer des Verlagsvermögens geworden sind, folglich erhebliche Mittel für eine vermögenslose Hülle vergeblich aufgewendet haben, die darüber hinaus aus umfangreichen Urheber- und Verlagsrechtsverletzungen haftet. Auch die gebotene Information der Investoren über die ermittelten Sachverhalte veranlasste weder die Unabhängige Kommission noch die BVS.

Nachdem unabhängig von den Ermittlungen der Behörden und ohne Kenntnis von dem dort erreichten Wissensstand die Aufbau-Verlag GmbH in einem Rechtsstreit gegen den Rowohlt Verlag vor dem LG Hamburg über Urheberechte des Aufbau-Verlages Berlin und Weimar zu ihrer Aktivlegitimation bzw. ihrer Rechtsnachfolge vorzutragen hatte, wandte sie sich mit einem Schreiben vom 29.12.1993 an die BVS, Direktorat Sondervermögen, und bat um Auskunft über die Wirksamkeit der Umwandlung des Aufbau-Verlags Berlin und Weimar in die Aufbau-Verlag GmbH i. A. , da nach einer Entscheidung des Kammergerichts „eine formwechselnde Umwandlung von organisationseigenen Betrieben der ehemaligen DDR Parteien nicht in Frage komme…da das Treuhandgesetz auf sie nicht anzuwenden sei.“

Anhand der von der BVS während der im Sommer/Herbst 1991 geführten Kaufverhandlungen und der von ihr im Kaufvertrag den Investoren mitgeteilten Sachverhaltsinformationen ging die Aufbau-Verlag GmbH davon aus, die SED habe den Aufbau-Verlag „Anfang 1990 mit Wirkung vom 01.01.1990 in das Volkseigentum übertragen, mit der Folge, dass er als volkseigener Betrieb geführt wurde… Folgerichtig ist der Verlag nach § 11 THG in die Aufbau-Verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt worden“. Sie bat um rechtliche Klärung „der hier angesprochenen Fragen“ und darum, „höchst vorsorglich etwa von der Treuhandanstalt treuhänderisch zu verwaltende Rechte, soweit sie die konkret in Frage stehenden Verfahren betreffen, an den Verlag abzutreten.“

Dieses Auskunfts- und Hilfeersuchen der Aufbau-Verlag GmbH (Anlage K 19) veranlasste die BVS und die Unabhängige Kommission, eine gemeinsame Besprechung der beteiligten Behörden einzuberufen, die am 09.02.1994 stattfand. Teilnehmer waren für die BVS Privatisierung ein Herr Dr. Fischer und Herr Gütschow, für die BVS Sondervermögen ein Herr Schmidt und für das Sekretariat der Unabhängigen Kommission der für die Belange des Kulturbunds zuständige Herr Regierungsrat Berger.

Herr Berger verfasste am 11. 02.1994 ein Protokoll (Anlage K 20) dieser Besprechung, das nachfolgend zitiert wird:

„Es wurde dargelegt, dass der Aufbau-Verlag ein organisationseigener Verlag im Eigentum des Kulturbunds gewesen sei und nicht im Eigentum der SED…ich habe klargestellt, dass die Wirksamkeit der Veräußerung des Aufbau-Verlages nicht in Frage gestellt werden solle, sondern nur intern zwischen der Unabhängigen Kommission und der Treuhandanstalt entschieden werden müsse, ob aus der Veräußerung des Aufbau-Verlages ein positiver Kaufpreis erzielt werden konnte, der dann dem Sondervermögen abgeführt werden müsse. Hierbei wurde auch besprochen, welche Auswirkungen es für die Wirksamkeit der Veräußerung des Aufbau-Verlages hat, dass sich dieser als organisationseigener Betrieb nicht im Eigentum der SED, sondern im Eigentum des Kulturbundes befand. Es bestand Einigkeit darüber, dass dies zur Folge hat, dass die Aufbau-Verlag GmbH, deren Geschäftsanteile veräußert wurden, eine vermögenslose Hülle darstellt, da sie nicht gemäß § 11 Abs. 2 THG bzw. gem. § 7 Umwandlungs-VO Rechtsnachfolgerin in das Vermögen des OEB Aufbau-Verlag werden konnte…Es wurde Einigung darüber erzielt, dass das Direktorat Vertragsmanagement der Treuhandanstalt die Frage eventuell notwendiger Heilungsmaßnahmen prüfen wird.“

Aus diesem Vermerk ist folgendes zu entnehmen:

  1. Das Treuhandgesetz ist auf den Verlag nicht anwendbar. Eine Umwandlung des OEB Aufbau-Verlages in eine GmbH i. A. hat folglich nicht stattgefunden.
  2. Die BVS ist nicht Eigentümerin des Verlages geworden und hat folglich keine Verfügungsmacht.
  3. Der Aufbau-Verlag ist Eigentum des Kulturbunds. Er unterliegt der treuhänderischen Verwaltung der BVS Sondervermögen im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission.
  4. Der Verkauf der Verlage ist gescheitert, die verkauften Geschäftsanteile existieren nicht, der Kaufvertrag ist nicht erfüllbar.
  5. Die durch spätere Eintragung in HRB fehlerhaft entstandene Aufbau-Verlag GmbH ist eine vermögenslose Hülle, nicht identisch mit und nicht Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlags.
  6. Die Aufbau-Verlag GmbH verletzt laufend die dem Kulturbund zustehenden Verlagsrechte des Aufbau-Verlages und die Urheberrechte der betroffenen Autoren.
  7. Alle diese Tatsachen und die daraus sich ergebenden Folgen sind den Investoren und dem Kulturbund unbekannt.

Eine jede verantwortungsbewusst geführte und gesetzestreue Behörde eines demokratischen Staates, jeder pflichtbewusste deutsche Beamte  – allerdings auch jeder ordentliche Kaufmann – würde spätestens jetzt zur Vermeidung weiterer Schäden die Betroffenen über die festgestellten Tatsachen und Umstände aufklären und unverzüglich Heilungsmaßnahmen einleiten.

Dafür wäre der Kulturbund über sein Eigentum am Aufbau-Verlag zu informieren. Nach pflichtgemäßer Prüfung des rechtstaatlichen Erwerbs – in diesem Falle zweifelsfrei, da der Kulturbund den Verlag 1945 selbst gegründet hat – wäre der Verlag aus der treuhänderischen Verwaltung freizugeben und dem Kulturbund wieder zur Verfügung zu stellen. Die unbewussten Verlags- und Urheberrechtsverletzungen durch die Aufbau-Verlag GmbH, damals weniger als DM 3.000.000, wären gegenüber dem Kulturbund auszugleichen.

Den Investoren wäre mitzuteilen, dass die verkauften Geschäftsanteile mangels Umwandlung des OEB Aufbau-Verlag nicht existierten und daher die Erfüllung des Kaufvertrages objektiv unmöglich ist. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in solchen Fällen auf das „negative Interesse“, d. h. den Ersatz des vergeblichen Aufwands, hier also der aufgewendeten Investitionen, zu diesem Zeitpunkt etwa DM 15.000.000.

Statt den überschaubaren Schaden zu heilen und die durch die gescheiterte Privatisierung entstandenen Probleme rechtstaatlich zu lösen, bilden die beteiligten Behördenvertreter spätestens jetzt die kriminelle „Treuhand-Bande“ innerhalb der BVS und der Unabhängigen Kommission. Aus dem Protokoll der Besprechung geht nämlich weiter hervor:

  1. Die beteiligten Behördenvertreter beschließen diese Erkenntnisse und ermittelten Tatsachen und deren Folgen (nach Außen) geheim zu halten.
  2. Die Vertreter der Unabhängige Kommission und der BVS Sondervermögen als treuhänderische Verwalter des Vermögen des Kulturbunds am Aufbau-Verlag stellen eventuelle Heilungsmaßnahmen in das Belieben der BVS Privatisierung und fordern nur die Abführung eines etwaigen „positiven Kaufpreises.“

Am 11.02.1994, dem gleichen Tag, an dem Herr Berger das Protokoll der Besprechung vom 09.02.1994 abzeichnet, verfasste der für die BVS Privatisierung dort aufgetretene Herr Schmidt, das von Herrn Dr. Dierdorf unterzeichnete Antwortschreiben (Anlage K 21) zum Auskunfts- und Hilfeersuchen der Aufbau-Verlag GmbH, in dem er zwar die Unwirksamkeit des Übernahme-/Übergabeprotokolls vom 14.03.02.04.1990 einräumte, aber unter Hinweis auf die Eintragung des Aufbau-Verlages im Register der Volkseigenen Wirtschaft die Rechtmäßigkeit der Umwandlung nach THG und der nachfolgenden Privatisierung bekräftigte:

„Die Tatsache, dass sich die PDS entgegen den tatsächlichen Rechtsverhältnissen als Eigentümerin des Aufbau-Verlages gerierte, ändert nichts daran, dass es sich bereits im März 1990 nicht um Partei-, sondern offensichtlich um Volkseigentum handelte. Nach Ansicht der Treuhandanstalt kann daher die Anwendung der von Ihnen zitierten Rechtsprechung des Kammergerichts auf den Aufbau-Verlag nicht in Betracht kommen. Im Übrigen ist die Treuhandanstalt nach dem derzeitigen Kenntnisstand ihren Verpflichtungen aus den Verträgen vom 18. September und 27. September 1991 nachgekommen und hält eine Abgabe weiterer Abtretungserklärungen nicht für erforderlich.“

Entgegen den soeben in der Besprechung vom 09.02.1994 gemeinsam festgestellten Tatsachen und den daraus gewonnenen eigenen Erkenntnissen gab der Vertreter der zuständigen Fachbehörde gegenüber den Investoren damit vorsätzlich falsche und irreführende Auskünfte, um das Fehlverhalten der Behörden zu verdecken und die Regulierung der verursachten Schäden zu vermeiden.

Allen Beteiligten dürfte auch klar gewesen sein, dass die vom Vorstand der BVS gebilligten Handlungen des Referats Printmedien auch als Untreue zum Nachteil der BVS, bzw. des Bundeshaushalts, gewertet werden könnten, denn die im Jahre 1991 an die vermeintliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. ausgereichten „Gesellschafterdarlehen“ in Höhe von DM 8.000.000 waren ohne Rechtsgrund und auch noch an eine nichtige Scheingesellschaft gezahlt worden und unwiederbringlich verloren. Die drohenden Schadensersatzforderungen der Investoren und des Kulturbundes würden diesen Schaden zum Nachteil der BVS und damit des Bundeshaushalts noch erheblich vergrößern.

Die von Herrn Berger gegenüber der BVS erhobenen Ansprüche auf Abführung eines „positiven Kaufpreises“, sind ebenso eklatant rechtswidrig, da sie das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ignorieren. Aber selbst dann, wenn es sich nicht um materiell-rechtsstaatlich erworbenes Vermögen des Kulturbundes, sondern um frei zu verwertendes Sondervermögen gehandelt hätte, wären die von der BVS auf eigene Rechnung getätigten Aufwendungen für eine nichtige Scheingesellschaft nicht mit dem Erlös des Verkaufs zu verrechnen. 

Die Herren Schmidt und Dierdorf begingen den Betrug durch die vorsätzlich falsche Auskunft aber nicht allein. Alle Mitglieder dieser Bande unterwarfen sich ab diesem Zeitpunkt deren verbindlichem gemeinsamen Willen, das Scheitern der Privatisierung und dessen Folgen mit allen Mitteln zu verheimlichen und machten dies zur Maxime Ihres Handelns gegenüber den Geschädigten.

Am 14.02.1994 hatte ein Mitarbeiter der BVS Sondervermögen handschriftlich auf der Kopie dieses Schreibens vermerkt: „Dieser Entwurf wurde heute wörtlich mit H. Berger, UK, und H. Dr. Fischer, VM Z 1, abgestimmt.“ Alle Teilnehmer an der Besprechung vom 09.02.1994 hatten sich also zu diesem Betrug (§ 263 StGB) verabredet, die „Treuhand-Bande“ hatte ihre erste gemeinsame Straftat begangen.

Das Schreiben ist wortgleich mit Anlage K 21, auf der Seite 2 steht der handschriftliche Vermerk:

Handschriftliche Notiz auf der 2. Seite des Vermerks

Handschriftliche Notiz auf der 2. Seite des Vermerks

Dabei bedienten sie sich sogar auch des – besiegten – politischen Gegners. Eine Kopie dieses Schreibens ging am 29.03.1994 auch an Herrn Arno Lange, ehemaliges Mitglied des ZK der SED, Sektorleiter in der Abteilung Kultur des ZK der SED, Vorstandsmitglied der SED/PDS und nunmehr von der BVS angestellt als Leiter des Archivs der Zentrag, dem Medienkonzern der SED. Herr Lange war mit dem Verlagswesen der DDR und seinen Verflechtungen hervorragend vertraut und hatte schon im Jahre 1992 gegenüber den Unabhängigen Kommission bestätigt, dass der Aufbau-Verlag ein organisationseigener Betrieb des Kulturbunds war (Anlage K 15). Als er merkte, dass diese Erkenntnis nicht erwünscht war, half er in der Folgezeit der Bande nach Kräften, das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag zu leugnen und die tatsächlichen Umstände zu verdunkeln.

Die zweite Straftat der „Treuhand-Bande“, nämlich fortgesetzte gemeinschaftliche Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des treuhänderisch verwalteten Vermögens des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ergab sich aus denselben Umständen.

Am 17.03.1994 verfasst Herr Berger eine die Ermittlungen abschließende Chronologie der eigentumsrechtlichen Entwicklung des Aufbau-Verlages (Anlage K 22), der die ihm vorliegenden Urkunden und DDR Dokumente als Anlagen beigefügt waren: „Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Aufbau-Verlag nach seiner Löschung im Handelsregister B und Eintragung im Register C als Verlag des Kulturbundes behandelt wurde. Dementsprechend erhielt der Kulturbund bis 1989 einschließlich pauschalierte Gewinnabführungen vom Ministerium für Kultur. Es gibt keine Hinweise auf eine Übertragung des Aufbau-Verlages in Volkseigentum.“

Die Renaissance des Aufbau-Verlages nach der Wende

Die Gesellschafter der Aufbau-Verlag GmbH, die Mitarbeiter und der Verleger ahnten von den Ermittlungen der Unabhängigen Kommission und der Treuhand und deren Ergebnissen nichts, sondern waren mit der Ausweitung des Verlagsgeschäfts insbesondere in die alten Bundesländer vollauf beschäftigt.

Nachdem die gefährlichen bilanziellen Probleme der Aufbau-Verlag GmbH mit der Nachzahlung der Treuhandanstalt auf den Grundstückspreis und der Neuregelung über die Behandlung der Plusauflagen weitgehend gelöst waren, machte die Umstrukturierung der Aufbau-Verlagsgruppe, insbesondere bei Vertrieb und Marketing, gute Fortschritte. Der Verlag Rütten & Loening GmbH und die neu gegründete Aufbau-Taschenbuchverlag GmbH wurden zu Tochtergesellschaften der Aufbau-Verlag GmbH.

Aus den immer erfolgreicheren neuen Hardcover Programmen und dem schon vorhandenem großen Rechtefundus der Verlage konnte der Taschenbuchverlag mit gut verkäuflichen Titeln versorgt werden, so dass die Umsatzentwicklung erkennbar machte, dass die Verlagsgruppe bald schwarze Zahlen schreiben würde. Die Lesereise Erwin Strittmatters im Sommer 1993 wurde in den „neuen“ Bundesländern zu einem Triumphzug nicht nur dieses großen Dichters, sondern auch seines Verlages. Weil die Bestsellerlisten in Westdeutschland, angeblich aus technischen Gründen, diesen großen Erfolg ignorierten, gab es bald eigene Bestsellerlisten für Ostdeutschland. Ein Jahr später drängte der Verleger in  einer Konferenz des Lektorats den Cheflektor Dr. Erler, endlich den Herausgeber der Tagebücher Victor Klemperers zum Abschluss der Arbeiten zu bewegen, damit die beiden Bände in das Programm für 1995 aufgenommen werden konnten. Zusammen mit dem bald danach bei Rütten & Loening erschienenen Megabestseller „Die Päpstin“ von Donna Cross markierten diese Bücher auf dem gesamtdeutschen Buchmarkt den endgültigen Durchbruch für die Aufbau-Verlagsgruppe, der nicht mehr ignoriert werden konnte.

Nach dem Vertrag vom 24.11.1992 mit der Treuhand schloss der Verlag nach und nach Vergleiche mit den westlichen Verlagen über die Plusauflagen. Der Aufbau-Verlag regelte ebenfalls durch Vergleiche die Ansprüche der geschädigten eigenen Autoren, behielt sich aber vor, diese Gelder vom Altvermögen der SED, die in der DDR diese Lizenzgebühren zu Unrecht erhalten hatte, zurück zu fordern.

Auch der Streit vor dem LG Hamburg mit dem Rowohlt Verlag, dessen Geschäftsführer Naumann sich besonders verächtlich über die DDR Verlage äußerte, verlief gut, denn die Rechtslage war klar: Der Aufbau-Verlag hatte gültige ältere Rechte am Werk Carl v. Ossietzkys. Nach der kurzen Irritation durch den gerichtlichen Hinweis hinsichtlich der Rechtsnachfolge des Aufbau-Verlages, war durch das Schreiben der Treuhandanstalt vom 11.2.1994 (Anlage K 21) die Rechtsnachfolge bestätigt und damit der Prozessgewinn sehr wahrscheinlich geworden, so dass der Aufbau-Verlag Widerklage gegen den Rowohlt Verlag erhob.

Allerdings gelang es dem Fischer Verlag, die Erben Heinrich Manns dazu zu bewegen, die Verlagsrechte des Aufbau-Verlags an dessen Werk, das vierzig Jahre lang dort betreut worden war, auch wegen der Plusauflagen zu kündigen und an diesen Verlag des Holtzbrink-Konzerns zu geben.

Durch die konsequente Verlagsführung in den ersten Jahren konnte der Aufbau-Verlag sich unabhängig von den ausufernden Prozessen gut auf dem gesamtdeutschen Buchmarkt etablieren, obwohl der Verleger durch den zunehmend komplexer werdenden Rechtsstreit der Käufer, des Aufbau-Verlages und des Kulturbunds gegen die Treuhand immer mehr von der eigentlichen Verlagsarbeit abgehalten wurde und die rechtlichen Unsicherheiten die bis dahin zielgerichtete expansive Investitionstätigkeit oder gar strategische Zukäufe nicht mehr möglich machten. Die exorbitanten Kosten der Verfahren von jährlich 2 Millionen DM schränkten die Handlungsmöglichkeiten des Verlegers ebenfalls erheblich ein, da er nicht, wie sein Gegner, die Treuhandanstalt, über unbegrenzte Mittel verfügte.

Die Rechte der anderen Traditionsautoren des Verlages, darunter Lion Feuchtwanger, Anna Seghers und Hans Fallada konnte der Verlag langfristig sichern. Christof Hein und Hermann Kant blieben, wie die Strittmatters, dem Verlag treu, nur Christa Wolf wollte unbedingt zu einem Verlag in Westdeutschland und entschied sich für Luchterhand und später Bertelsmann.

Die Plusauflagen rückten zunehmend in den Hintergrund, aber der Verlag hatte nach Überzeugung des Verlegers noch die Ansprüche gegen das unter treuhänderischen Verwaltung stehende Altvermögen der SED auf Erstattung der Lizenzgebühren für die eigenen Autoren. Da der Verleger der Ansicht war, dass auch die den westdeutschen Verlagen erstatteten Zahlungen für die Plusauflagen nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern aus dem Altvermögen der SED erfolgen müssten, wandte er sich mit dieser Forderung mehrfach schriftlich an die Treuhandanstalt, ohne allerdings eine positive Antwort zu erhalten. Schließlich telefonierte er mit der für die Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR zuständigen Unabhängigen Kommission und erreichte in deren Sekretariat am 28.9.1994 den für den Kulturbund und den Aufbau-Verlag zuständigen Herrn Dr. Berger.

Herr Dr. Berger sagt einmal die Wahrheit

Dr. Berger war über die Verhältnisse des Aufbau-Verlages bestens informiert.

Er hatte intern seit fast zwei Jahren versucht, von der Treuhand den beim Verkauf der Verlage erzielten „positiven Kaufpreis“ für das Sondervermögen zu erhalten, stieß aber dort auf taube Ohren. Dass statt dessen jetzt auch noch Zahlungsansprüche an das Sondervermögen gerichtet wurden, muss ihn sehr verärgert haben, den er lehnte die Ansprüche des Verlegers auf Erstattung der Lizenzgebühren für die eigenen Autoren und den Ersatz der Zahlungen der Treuhandanstalt aus dem beschlagnahmten und unter treuhänderischen Verwaltung stehenden Altvermögen der SED mit einer für den Verleger verblüffenden Begründung ab:

Die den Verlag jetzt betreibende Aufbau-Verlag GmbH sei zu dieser Forderung nicht berechtigt, da sie der falsche Anspruchsteller sei. Dieser Gesellschaft stünden überhaupt keine Ansprüche zu. Selbst wenn er das wollte, dürfte er an diese Gesellschaft nicht zahlen. Denn sowohl die Treuhandanstalt als auch die Unabhängige Kommission würden schon seit längerem davon ausgehen, dass die Aufbau-Verlag GmbH nicht Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlages der DDR geworden, sondern eine vermögenslose Hülle sei, während der Aufbau-Verlag noch immer Eigentum des Kulturbund e. V. ist.

Die Käufer hätten wegen der Gewährleistungsausschlüsse im Kaufvertrag noch nicht einmal Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandanstalt und sollten die Sache lieber auf sich beruhen lassen.

Herr Dr. Berger verfasste über dieses Gespräch eine Aktennotiz (Anlage K 23):

K 23 (1)

Der Verleger war konsterniert und wandte sich umgehend an seine Anwälte und anschließend an die Treuhandanstalt. Durch Schreiben vom 5.10.1995 forderte er die Treuhandanstalt auf, für den Fall, dass die von der Unabhängigen Kommission angegebenen Umstände tatsächlich zuträfen, den Kaufvertrag umgehend zu erfüllen und jeglichen etwa daraus entstandenen Schaden zu begleichen (Anlage B 1), denn der Hinweis durch Herrn Berger auf den Ausschluss der Gewährleistung sei falsch.

Wenn die Angaben der Unabhängigen Kommission zuträfen, hätten die Käufer für den Kaufpreis und alle ihre Investitionen und Mühen nichts erhalten und wären sogar noch gegenüber dem Kulturbund und zahlreichen Lizenzpartnern wegen der unberechtigten Nutzung oder Vergabe der Verlagsrechte schadensersatzpflichtig geworden.

Die Aufbau-Verlag GmbH hatte zahlreiche Lizenzen an nationale und internationale Verlage und sonstige Medienunternehmen vergeben, die ebenfalls unberechtigt die gerade nicht erworbenen Rechte auswerteten, weil im Urheberrecht der gutgläubige Erwerb von Rechten ausgeschlossen ist. Der potentielle Schaden war unübersehbar. Allein der unberechtigte Verkauf der Klemperer Verlagsrechte für die USA an Random House für 500.000 $ könnte nach amerikanischen Recht wegen der dort üblichen „punitive damages“ zu hohen zweistelligen Millionenschäden führen.

Der Rechtsanwalt des Verlegers verfasste am 24.10.1994 ein Gutachten über den Eigentumsstatus des Aufbau-Verlages. Aufgrund der damals bekannten Umstände kam er darin zu dem Ergebnis, dass der Aufbau-Verlag nie volkseigen gewesen und daher auch nicht Eigentum der Treuhand geworden sei. (Anlage B 2).

In den Verhandlungen des Verlegers mit dem Vertragsmanagement und dem Direktorat Recht der Treuhand konnte über die Wirksamkeit der Privatisierung kein Einvernehmen hergestellt werden, da deren Vertreter darauf beharrten, dass die Treuhand gleichwohl als Eigentümer des Verlages den Kaufvertrag erfüllt habe. Die Forderung des Verlegers, die Treuhand müsse umgehend den Aufbau-Verlag vom Kulturbund erwerben und dann wirksam an die Käufer übertragen, lehnte die Treuhand kategorisch ab.  

Während also die Treuhand Bereich Sondervermögen und die Unabhängige Kommission die Forderungen des Verlages auf Erstattung von Lizenzgebühren ablehnten, weil die Privatisierung gescheitert sei, lehnte die Treuhand Privatisierung die Forderungen auf Vertragserfüllung und Schadensersatz ab, weil die Privatisierung wirksam gewesen sei.

Die bei den Gesprächen mit dem Verleger in der Treuhand Privatisierung beteiligten Mitarbeiter wurden dabei ausnahmslos zu Mitgliedern der betrügerischen Treuhandbande, denn sie kannten einerseits die tatsächliche Rechtslage und die zugrunde liegenden Tatsachen, da sie seit Jahren interner Erkenntnisstand waren, andererseits aber vertraten sie gegenüber den geschädigten Käufern bewusste Lügen, um die berechtigten Ansprüche gegen die Treuhand abzuwehren.

Schließlich bot die Treuhand an, über diese Fragen ein unabhängiges Gutachten eines angesehen Rechtswissenschaftlers einholen zu lassen, der wegen der Behördeneigenschaft der Treuhand unparteiisch die tatsächliche Rechtslage darstellen werde. Der Verleger, der damals noch davon ausging, in einem funktionierenden Rechtsstaat zu leben und glaubte, dass auch die Treuhand an die Gesetze gebunden sei, ging darauf ein, denn immerhin stand ihm die eigens für die Privatisierung der volkseigenen Unternehmen der DDR gegründete Fachbehörde gegenüber, die über das ganze dazu notwendige Spezialwissen und die Akten sämtlicher relevanter Betriebe, Organisationen und Behörden der DDR verfügte.

Die Arroganz der Macht

Das von der Treuhand beauftragte unabhängige Gutachten sollte im Dezember 1994 vorgelegt werden. Als der Verleger am 18.12.1994 nachfragte, wurde er auf den 4. Januar 1995 vertröstet. Als das Gutachten auch dann noch nicht präsentiert wurde, bat der Verleger um eine schriftliche Begründung, warum dies nicht geschehen sei und warf der Treuhand – geradezu prophetisch – vor, bereits ein ihr nicht genehmes Gutachten vorliegen zu haben und nun eine neues, ihr genehmes Gefälligkeitsgutachten anfertigen zu lassen (Anlage K 104).

Die Treuhandanstalt wies mit Schreiben ihres Direktors R. U. Dreher vom 4.1.1995 (Anlage K 105) diesen Vorwurf als Unterstellung zurück, ermahnte den Verleger, „bei der bisherigen fairen Verhandlungsführung zu bleiben und uns keine unlauteren Motive zu unterstellen“ und bat erneut um einen Aufschub bis zum 31.1.1995, da der Gutachter noch nicht fertig geworden sei und weitere Unterlagen sichten müsse (Anlage K 105).  

Bei dem nachfolgenden Telefonat des Verlegers mit diesem Herrn R. U. Dreher, der als besonders dreister Lügner erst noch an die Fairness desjenigen appelliert, den er sogleich betrügen will, setzte der noch eins obendrauf: um seine Wahrhaftigkeit zu bekräftigen, entgegnet er auf den Vorwurf, die Angaben der Treuhandanstalt zum Aufbau-Verlag seien wissentlich falsch: „Junger Mann, Sie sprechen mit einem Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, unterstellen Sie uns so etwas nicht“ und auf die Androhung des Verlegers, gegen die Treuhand gerichtlich vorzugehen, entgegnet er – wohl in der Gewissheit über die Zustände in der Berliner Justiz – „Wenn Sie uns verklagen wollen, müssen Sie einen langen Atem haben“.

Am 27.1.1995 reichte der Verleger in Berlin gegen die Treuhandanstalt Klage auf Vertragserfüllung und Schadensersatz ein. Zuständig war die berüchtigte 9. Zivilkammer des Landgerichts.

Wenige Tage später erhielt der Verleger per Post das von Professor Dr. Bernhard Schlink, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht an der Humboldt Universität in Berlin, und dessen Assistenten, Dr. Hohmann, unterzeichnete Gutachten, das erwartungsgemäß zu dem Ergebnis kam, dass der Aufbau-Verlag als volkseigenes Unternehmen gemäß Treuhandgesetz in eine GmbH i. A. umgewandelt und dann wirksam von der Treuhand privatisiert worden sei.

Der Verleger kauft den Aufbau-Verlag noch zwei Mal

Der Verleger wandte sich nun an den völlig überraschten Kulturbund e. V., der hinsichtlich seines Altvermögens noch immer unter treuhänderischer Verwaltung der Treuhand Sondervermögen stand und geduldig auf einen Bescheid des Vermögensamtes über seine Entschädigung wartete  (dieser Bescheid ist auch heute – nach mehr als zwanzig Jahren – noch nicht eingetroffen) und von allen diesen Vorgängen keine Ahnung hatte. Angesichts der unklaren Rechtslage für den Aufbau-Verlag bat er die Präsidentin des Kulturbundes Marianne Piehl und den Bundesgeschäftsführer, Herrn Zänker, die möglicherweise noch existierende alte Aufbau-Verlag GmbH zu verkaufen und zwar, da die Mitgesellschafter des Verlages aus Kostengründen die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Treuhand nicht mittragen wollten, an den Verleger persönlich.

Nach kurzer Beratung in den Gremien des Kulturbundes wurde am 28.2.1995 der Kaufvertrag (Anlage B 13, B 14, B 15) geschlossen und die bedingte Zustimmung des Kulturbunds zum Verkauf des Aufbau-Verlages (Anlage B 5) wegen arglistiger Täuschung angefochten. Als gegen Ende des Jahres Bedenken an dem Bestand der Alt-GmbH aufkamen, kaufte der Verleger sicherheitshalber am 21.12.1995 (Anlage BK 18) auch noch das Betriebsvermögen des Aufbau-Verlages vom Kulturbund im Wege der „Singularsukzession“ (alle Vermögensteile einzeln).

Da nach den Bestimmungen des fortgeltenden Parteiengesetzes der DDR diese Vermögensverfügungen des Kulturbunds nur mit Zustimmung der Treuhand Sondervermögen im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission wirksam sein konnten, musste der Kulturbund deren Genehmigung einholen.

Die Treuhand Sondervermögen untersagte im Einvernehmen mit der Unabhängigen Kommission – die eben durch Herrn Dr. Berger noch erklärt hatte, dass der Aufbau-Verlag Eigentum des Kulturbunds sei – den Abschluss des Vertrages, weil der Aufbau-Verlag bereits wirksam nach dem Treuhandgesetz privatisiert worden sei.

Die Treuhandbande erhält prominenten Zuwachs

Dieser Verwaltungsakt der Treuhand ist ein bezeichnendes Beispiel für die Abhängigkeit der Unabhängigen Kommission, denn ihr dazu notwendiges Einvernehmen kam auf folgende Weise zustande:

Sofort nach Erhalt des Antrags des Kulturbunds vom 1.3.1995 auf Zustimmung zum Kaufvertrag vom 28.2.1995 wandte sich die Treuhand Sondervermögen am 6.3.1995 um 20 Uhr 22 per Fax an die Unabhängige Kommission und bat – ausgerechnet unter Hinweis auf das „Gutachten Schlink“ – um das Einvernehmen zur Versagung der beantragten Zustimmung im Wege der Eilentscheidung des Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission, Herrn Professor Dr. Papier. (Anlage K 110) und legte praktischerweise einen Entwurf dazu bei.

Am 7.3.1995 um 15 Uhr 15 telefonierte Herr Berger deshalb mit Herrn Professor Papier in München und informierte ihn über den „Hintergrund Klage Lunkewitz / BVS wegen Aufbau“ (Anlage K 112).

Am 8.3.1995 morgens um 9 Uhr 51 übersandte Herr Berger den Entwurf der Eilentscheidung an Professor Papier (Anlage K 113).

Bereits um 11 Uhr traf die telefonische Zustimmung von Herrn Professor Papier ein (Anlage K 114).

Um 12 Uhr dieses Tages wurde das schriftliche Einvernehmen vom Leiter des Sekretariats der Unabhängigen Kommission, Herr von Hammerstein, im Auftrag von Herrn Professor Papier unterzeichnet (Anlage K 115).

Um 13 Uhr 57 wurde die Erklärung per Fax an die Treuhand Sondervermögen gesandt (Anlage K 116).

Am 9.3.1995 erließ die Treuhand Sondervermögen den versagenden Verwaltungsakt gegen den Kulturbund und schickte am 10.3.1995 eine Abschrift an die Unabhängige Kommission.

Die unter Bezugnahme auf das Gutachten Schlink von der Treuhand verlangte Eilentscheidung zum Einvernehmen der Unabhängigen Kommission zu dem rechtswidrigen Verwaltungsakt der Treuhand traf der spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Professor Dr. Papier, ohne selbst dieses Gutachten und die Sachlage zu prüfen, nur auf Grund eines kurzen Anrufs des Herrn Berger, der ihn dabei lediglich über das Prozessrisiko der Treuhand im Verfahren des Verlegers gegen die Treuhand unterrichtete. Irgendwelche Abwägungen oder pflichtbewußte Prüfungen der Sachlage oder des Gutachtens sind nicht festzustellen – und waren auch nicht nötig, denn die Unabhängige Kommission kannte das Fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ganz genau und erklärte das Einvernehmen aus sachfremden Gründen – Unterstützung der Treuhand in einem Zivilprozess – vorsätzlich rechtswidrig und amtsmißbräuchlich.

Der Kulturbund legte gegen den innerhalb von noch nicht einmal 48 Stunden erlassenen Bescheid Widerspruch ein und klagte schließlich dagegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Im Rahmen solcher Verfahren hat der Kläger das Recht, die Akten der beklagten Behörde einzusehen.  Die Unabhängige Kommission legte ihre mehr oder weniger vollständigen Akten nach angemessener Zeit vor. Die Treuhand – inzwischen berüchtigt für dieses Verhalten selbst gegenüber dem Parlament – weigerte sich fast zwei Jahre und erst nach der Drohung des Gerichts mit möglichen Zwangsmaßnahmen legte sie fast zwei Dutzend Aktenordner mit lückenhafter und unsystematischer Paginierung vor.

„Der Vorleser“ Professor Dr. Bernhard Schlink wird zum Lügner

Trotzdem waren in den Akten noch sehr viele interessante Dokumente, die aber nicht das Eigentum der SED oder das Volkseigentum am Aufbau-Verlag bewiesen, sondern belegten, mit welch hoher kriminellen Energie die Treuhandbande ihre Straftaten in Bezug auf den Verkauf der Verlage vorbereitet, durchgeführt und abgesichert hatte.

Darunter war auch ein Schreiben von Professor Schlink´s Assistenten, Dr. Hohmann, vom 13.12.1994, in dem er der Treuhand, Herr R. U. Dreher, mitteilte, dass die Behauptung, der Aufbau-Verlag sei volkseigen gewesen, unhaltbar ist: „ich denke, dass die THA, wenn sie weiterhin darauf beharren sollte, auf verlorenem Posten steht.“ Wegen Aussichtslosigkeit der Sache habe er Professor Schlink erst gar nicht eingeschaltet. (Anlage K 106)

Dem Schreiben beigefügt war ein Gutachten von sechs Seiten, in dem Dr. Hohmann das Ergebnis seiner Untersuchungen ausführlich darlegt:

Der Aufbau-Verlag war in der DDR nicht volkseigen sondern ein organisationseigener Betrieb des Kulturbunds und konnte daher nicht nach dem Treuhandgesetz umgewandelt werden. Die jetzige Aufbau-Verlag GmbH ist daher nicht identisch mit dem Aufbau-Verlag der DDR. (Anlage K 107)

Statt dieses Gutachten von Dr. Hohmann, der wegen seines Spezialgebietes DDR Recht von Professor Schlink damit betraut worden war, zu akzeptieren, bat Herr Direktor R. U. Dreher, der bekannte Vertreter der Bundesrepublik Deutschland, alsbald die Herren Schlink und Hohmann, ein neues, gefälligeres Gutachten mit dem gegenteiligen Ergebnis anzufertigen, ganz so, wie das der Verleger erraten und Herr Dreher entrüstet von sich gewiesen hat.

Professor Schlink machte sich schleunigst an die Arbeit und fertigte nach den Vorgaben der Treuhand und unter ihrer „Mitarbeit“ sein „objektives“ Gutachten, das am 20.1.1995 von ihm und seinem Assistenten Dr. Hohmann unterzeichnet wurde.

Zum üppigen Professorengehalt kamen für den beflissenen Herrn Professor Schlink für diese „Nebentätigkeit“ dreißigtausend DM zuzüglich Mehrwertsteuer zusammen, die prompt bezahlt wurden. (Anlage K 108). Der Bibelexperte Manuel Stork schreibt in seinem Buch „Der historische Jesus aus Nazareth“ über den Judaslohn: „Für die 30 Silberlinge hätte man damals einen Esel kaufen können.“ Heute bekommt man dafür sogar einen Professor.

Auch danach waren die beiden Herren im Hintergrund noch als Berater der Treuhand gegen den Aufbau-Verlag im Geschäft. Als im Zusammenhang mit der Erwiderung der Treuhand auf die Klageschrift des Verlegers im Herbst des Jahres ein Mitarbeiter der Treuhand einen etwas forschen Ton angeschlagen hatte, entschuldigte er sich durch ein Schreiben vom 12.10.1995: „Ich möchte nochmals betonen, dass ich keinerlei Kritik an dem Gutachten, das unter unserer Mitarbeit entstanden ist, zum Ausdruck bringen wollte; im Gegenteil, nach meiner Meinung war die bisherige Zusammenarbeit sehr konstruktiv und harmonisch“. (Anlage K 109)

Dieses „sehr konstruktiv und harmonisch“ und „unter Mitarbeit“ der Treuhand entstandene Gutachten legte sie dann bei allen bisherige Verfahren im Zusammenhang mit dem Aufbau-Verlag als neutrale und objektive Darstellung eines renommierten und unabhängigen Gutachters vor und das Landgericht und das Kammergericht taten so, als glaubten sie das.

Zu dem Zivilverfahren der Investoren vor dem LG und KG, kam 1995 ein Verfahren vor dem Registergericht über drei Instanzen, in dem der Verleger die Löschung des falschen Vermerks „umgewandelt nach Treuhandgesetz“ in der Handelsregistereintragung der Aufbau-Verlag GmbH erreichen wollte. Nach der Abweisung dieser Anträge durch das Kammergericht fing 1998 erneut der Gang durch alle drei Instanzen an und inzwischen – 2013 – ist eine dritte Runde dieses absurden Verfahrens erneut beim Kammergericht gelandet, das anscheinend noch immer nicht gewillt ist, die Rechtsprechung des BGH zum Aufbau-Verlag zur Kenntnis zu nehmen. (Dieser Verwurf wird hiermit zurückgenommen. Das Kammergericht hat am 16.12.2013 durch rechtskräftigen Beschluss die Löschung der zweifelsfrei falschen Eintragung „Umgewandelt nach Treuhandgesetz“ in HRC und HRB angeordnet, siehe auf der Website den Kommentar: „Entscheidung  des  Kammergerichts im Dezember 2013: die Privatisierung des Aufbau-Verlages war rechtswidrig.“ ) Ebenfalls in 1995 begann das bereits erwähnte Verfahren des Kulturbunds vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die BVS auf Zustimmung zum Verkauf des Aufbau-Verlages an den Verleger.

In Ihrem gerichtlichen Vortrag zu allen diesen Verfahren verfolgte die Treuhandbande hinsichtlich des Eigentums am Aufbau-Verlag von Anfang an eine Doppelstrategie. Sie behauptete einerseits, wie schon in dem Schreiben an den Aufbau-Verlag vom 11.2.1994 (Anlage K 21), dass der Aufbau-Verlag bereits frühzeitig, z. B. in 1955 oder 1961 oder 1964 oder zu anderen Zeit in Volkseigentum geraten sei, ohne das allerdings substantiiert darzulegen. Andererseits – und gleichzeitig – behauptete sie, ebenso wenig substantiiert, der Aufbau-Verlag sei frühzeitig, z. B. in 1963 oder 1964 oder 1984, Eigentum der SED geworden, die ihn erst im Frühjahr 1990 durch das bekannte Übernahme- / Übergabeprotokoll in Volkseigentum übertragen habe. Die Gerichte waren damit aufgefordert, sich eine dieser – einander ausschließenden – Behauptungen gefälligst auszusuchen.

Nur das Amtsgericht Charlottenburg in dem Registerverfahren und besonders das Verwaltungsgericht Berlin in dem Verfahren des Kulturbunds gegen die Treuhand machten der Treuhandbande unerwartete Schwierigkeiten.

Die von der Unabhängigen Kommission im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Akten enthielten die Vermerke der zuständigen Sachbearbeiter der Unabhängigen Kommission und die Ergebnisse der Ermittlungen zur Eigentumsentwicklung beim Aufbau-Verlag, sowie die Korrespondenz mit der Treuhand dazu (u. a. Anlagen K 10, K15 bis K 18, K 20, K 22, K 29, K 30, K 71 bis K 73, K 79 bis K 82, K106, K 107), aus denen eindeutig hervorging, dass die Unabhängige Kommission und die Treuhand längst zu dem Ergebnis gekommen waren, dass der Aufbau-Verlag noch immer Eigentum des Kulturbundes und daher die Privatisierung der Verlage gescheitert war.

Die von der Treuhand erst fast zwei Jahre später vorgelegten Akten enthielten auch Teile der inzwischen angefallenen Korrespondenz zwischen der Treuhand, den von ihr beauftragten Rechtsanwälten und der Unabhängigen Kommission, aus denen erkennbar ist, wie die Treuhandbande auf die in den Verfahren von den Käufern vorgelegten Akten der Unabhängigen Kommission reagierte. Aus diesen Unterlagen ist zu erkennen, wie das bisher schon betrügerische Verhalten der Treuhandbande gegenüber den Käufern und dem Kulturbund e. V. nun auch zu dem bis heute fortgesetzten Prozessbetrug gesteigert wurde.

Der lange Marsch durch die Instanzen beginnt

Im Herbst 1995 legten die Anwälte der Verlegers und des Kulturbunds die in den von der Treuhand vorgelegten Akten aufgefundenen inkriminierenden Dokumente der Unabhängigen Kommission dem Registergericht, dem Verwaltungsgericht und auch der berüchtigten 9. Zivilkammer des Landgerichts vor und brachten die Treuhandbande kurzfristig in ziemliche Verlegenheit. Als Ausweg griff die Treuhandbande schließlich zu den gewohnten betrügerischen Mitteln.

Aus diesen knapp zwei Jahre später vorgelegten Akten der Treuhand lässt sich der nun folgende Prozessbetrug durch die Treuhandbande detailliert nachvollziehen:

Nachdem die Vermerke, Protokolle und sonstigen Dokumente aus den Akten der Unabhängigen Kommission den Gerichten vorgelegt worden waren, beschwerte sich der Rechtsanwalt Braun aus der Kanzlei Heuking, der sowohl das Verfahren vor dem Landgericht als auch vor dem Registergericht für die Treuhandbande betreute, am 27.9.1995 bei seiner Mandantin, dass ihm diese Unterlagen, insbesondere das Protokoll der Besprechung vom 9.2.1994, nicht bekannt gemacht worden waren und dass das Registergericht mehr als sehr verärgert sei (Anlage K 27).

Nach Durchsicht der Unterlagen schrieb am 6.10.1995 Herr Rechtsanwalt Braun erneut an die Treuhandbande und fragte an, „ob nicht die Möglichkeit besteht, eine Stellungnahme der Unabhängigen Kommission zu erhalten, aus der sich ergibt, dass die damaligen Erkenntnisse nur vorläufige waren, oder die die nun vorgelegten Aktenauszüge in sonstiger Weise relativieren“ (Anlage K 28).

Herr Berger versucht die hohe Kunst der Lüge, in dem er eine Lüge durch eine andere Lüge ersetzt.

Am 9.10. 1995 antwortete die Treuhandbande durch eine Kurzmitteilung von Herrn Lothert, Direktorat Vertragsmanagement, und bat den Rechtsanwalt Braun, direkt mit Herrn Schmitt-Habersack, Direktorat Sondervermögen, „bezüglich der Erklärung der UK Verbindung aufzunehmen. Es ist vor allem darauf abzustellen, dass Herr Berger eine Privatmeinung vertritt“ (Anlage K 29).

Sofort nach der Anweisung durch die Treuhandbande fertigte Herr Berger noch an diesem 9.10.1995 selber den gewünschten Vermerk (Anlage K 30) mit dem Widerruf aller seiner bisherigen Ermittlungsergebnisse an. Zur „Begründung“ der so plötzlichen neuen Erkenntnis führt er darin aus: Eine auf der Grundlage des Politbürobeschlusses zur Profilierung des Verlagswesens der DDR ( Anlage K 53) geschlossene Verwaltungsvereinbarung der SED mit dem Ministerium für Kultur vom 13.12.1963, in der u. a. die Ausgestaltung der Arbeitsgemeinschaft des Aufbau-Verlages mit dem Verlag Rütten & Loening geregelt wurde, (Anlage K 55) sei bislang dahingehend falsch interpretiert worden, dass der Aufbau-Verlag weiter Eigentum des Kulturbunds geblieben sei. Richtig sei dagegen: „Im Rahmen dieses Fusionsvorgang ist das Eigentum an dem dadurch entstehenden Gesamtverlag auf die SED übergegangen.“

Dieser von der Treuhandbande zum Zweck des Prozessbetrugs bei Herrn Berger bestellte und von ihm wissentlich dafür fabrizierte Vermerk, wurde mit Schriftsatz vom 6.11.1995 (Anlage K 31) der berüchtigten 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vorgelegt. 

Er widerspricht eklatant allen der Treuhand und der Unabhängigen Kommission vorliegenden Dokumenten der DDR und den über Jahre von Herrn Berger selbst ermittelten Tatsachen und Erkenntnissen. Er berücksichtigt weder, dass alle Verwaltungsvereinbarungen (Anlagen K 54, K 55, K 58, K 60) lediglich „in Durchführung des Politbürobeschlusses“ (Anlage K 53), in dem das Eigentum des Kulturbundes am Aufbau-Verlag gerade festgeschrieben war, geschlossen wurden, noch den Umstand, dass der Kulturbund an diesen Verwaltungsvereinbarungen überhaupt nicht beteiligt war und die bekannte Tatsache, dass der Kulturbund nachfolgend – am 27.2.1965 – selbst den Verwaltungsvertrag (Anlage K 58) über den ihm gehörenden Aufbau-Verlag mit dem Ministerium für Kultur abgeschlossen hat.

Herr Berger hatte zuvor auch selbst zutreffend festgestellt, dass gerade auch in der Verwaltungsvereinbarung vom 13.12.1963 festgeschrieben wurde, dass die Gewinne des Verlages an den Kulturbund gezahlt werden, und dass der Kulturbund bis zur Wende die Gewinne des Aufbau-Verlages auch erhalten und stets als Eigentümer an den jährlichen Rechenschaftslegungen des Verlages über dessen Tätigkeit gegenüber dem Verwalter, der HV Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur, teilgenommen hatte.

Der von Herrn Berger so plötzlich behauptete „Fusionsvorgang“ kann auch schon deshalb nicht stattgefunden haben, weil sowohl der Aufbau-Verlag als auch der Verlag Rütten & Loening als selbständige organisationseigene Unternehmen im Handelsregister C der DDR bis zur Wende und nachfolgend in HRB des AG Charlottenburg als GmbH i. A. eingetragen waren und von der Treuhand auch als zwei selbständige Unternehmen verkauft worden sind, während nach einem „Fusionsvorgang“ logischerweise nur noch ein Unternehmen übrig geblieben wäre.

Ebenso wird in dem Vermerk übergangen, dass, selbst wenn es den erfundenen  „Fusionsvorgang“ tatsächlich gegeben hätte, die beteiligten Eigentümer dann keineswegs ihr Eigentum verloren, sondern mit den jeweiligen Vermögensanteilen an dem durch Fusion neu entstandenen Unternehmen beteiligt geblieben wären. Darüber hinaus hatte die Unabhängige Kommission selbst festgestellt, dass das Übernahme- / Übergabeprotokoll wegen der einseitigen Bedingung der SED/PDS unwirksam und auch aus diesem Grunde Volkseigentum am Aufbau-Verlag nicht entstanden war.

Wahrscheinlich in der Annahme, dass der erkennbar unschlüssige Vermerk von Herrn Berger als Mittel des Prozessbetruges selbst für die berüchtigte 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin zu wenig sein könnte, bot die Treuhandbande auch noch „Zeugenbeweis“ durch die an der Besprechung vom 9.2.1994 beteiligten Mitglieder der Bande an, der belegen sollte, dass das von Herrn Berger gefertigte Protokoll dieser Besprechung falsch sei.

Den Gerichten lag außerdem bereits das Schreiben der Treuhandbande vom 11.2.1994 vor, in dem sie im Widerspruch zur jetzigen Behauptung gegenüber dem Aufbau-Verlag erklärt hatte, dass sich die SED lediglich als Eigentümer des Aufbau-Verlages geriert hatte (Anlage K 21 ).

Der Verleger hatte inzwischen auch die PDS um Auskunft gebeten und durch Schreiben vom 10.4.1995 die Auskunft erhalten, dass die SED/PDS niemals Eigentümer des Aufbau-Verlages gewesen ist (Anlage BK 16). Die gleiche Erklärung hatte die PDS bereits im Jahre 1992 im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung ihres Altvermögens auf Veranlassung der Treuhand und der Unabhängigen Kommission gegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen abgegeben.

Um die Entscheidungsfindung der Gerichte noch weiter zu manipulieren, entschloss sich die Treuhandbande im Zusammenwirken mit dem Rechtsanwalt Braun schließlich zu dem bewährten Mittel der Urkundenfälschung. Diese Urkundenfälschung wurde allerdings erst im Jahre 2012 entdeckt und nachgewiesen, als die manipulierten Dokumente erneut in gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden.

Die Treuhandbande ergänzt den Prozessbetrug mit Urkundenfälschung

Die Grundstücke in der Französischen Straße 32 und 33 in Berlin Mitte waren in der Nazizeit auch mit Hilfe des späteren Ehrenvorsitzenden der Deutschen Bank, Hermann Josef Abs, „arisiert“ worden. Durch Befehl der Sowjetischen Militäradministration waren sie nach 1946 in Volkseigentum überführt und dem Kulturbund in Rechtsträgerschaft zur Nutzung für den Aufbau-Verlag übertragen worden. Nach der Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH in einen organisationseigenen Betrieb des Kulturbundes im Jahre 1955 wurde der Aufbau-Verlag aufgrund gesetzlicher Festlegungen selbst Rechtsträger der Grundstücke.

Anlässlich eines großangelegten Grundstückstauschs der SED mit dem Ministerium der Finanzen im Jahre 1965 wurde der Aufbau-Verlag als Eigentümer dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen. 

In der Präambel des Vertrages über den Tausch mehrere Dutzend volkseigener (staatlicher) Grundstücke gegen SED-eigene Grundstücke ist festgehalten, dass die vom Ministerium übertragenen Grundstücke durch Betriebe der SED genutzt werden sollen. Aus der auf Seite 4 der Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Liste ergibt sich, dass der Aufbau-Verlag als neuer Eigentümer der Grundstücke Französische Straße 32 und 33 vorgesehen ist.

Herr Rechtsanwalt Braun legte mit dem gleichen Schriftsatz, der auch den vorsätzlich falschen Vermerk von Herrn Dr. Berger vom 9.10.1995 enthält, zum Beweis für die Behauptung, der Aufbau-Verlag sei ein Betrieb der SED gewesen, eine Kopie des Vertrages und insbesondere der Seite 4 der Anlage 2 vor, in der alle sonstigen Einträge gelöscht und nur die Angaben zum Aufbau-Verlag enthalten sind. Dieses Dokument sei das eindeutige Indiz dafür, dass der Aufbau-Verlag zu diesem Zeitpunkt bereits Eigentum der SED gewesen sei.

Original und Fälschung

Original und Fälschung

Auf der links oben abgebildeten originalen Urkunde sind alle Eigentümer und Grundstücke verzeichnet. Als Nr. 32 der Aufbau-Verlag, als Nr. 33 der Verlag Kultur und Fortschritt.

Aus dem von der Treuhand den Gerichten vorgelegten gefälschten Urkunde (Abbildung des Dokuments rechts) sind alle sonstigen Grundstücke und deren (neue) Eigentümer herausgelöscht worden.

Da es bei der Erteilung von Ausfertigungen solcher Urkunden mit mehreren Begünstigten durchaus üblich ist, dass der Verfügende und der jeweils Begünstigte – hier das Ministerium der Finanzen und der Aufbau-Verlag – lediglich einen Auszug erhält, der nur den einzelnen Anspruch dokumentiert, fiel dieser Umstand den Klägern nicht weiter auf und sie hielten dieses Dokument für eine Kopie der Originalurkunde. 

In dem anhängigen Rechtsstreit vor den Gerichten in Frankfurt wurden im Jahre 2012 erneut die damals von der Treuhand im Verwaltungsrechtstreit dem Kulturbund übergebenen Akten überprüft. Darin befand sich die Korrespondenz der Treuhand mit dem Rechtsanwalt Braun über diesen Sachverhalt, in der auch die originale Version dieser Dokumente enthalten ist. In den originalen Dokumenten sind jedoch auch alle anderen Grundstücke und neuen Eigentümer aufgeführt. Als laufende Nummer 32 ist der Aufbau-Verlag und als laufende Nummer 33 der Verlag Kultur und Fortschritt angegeben. Auch der Verlag Kultur & Fortschritt gehörte aber keineswegs der SED, sondern der selbständigen Massenorganisation „Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft“ (DSF).

Spätestens damit war klar, dass durch den Tauschvertrag eben nicht nur Unternehmen der SED, sondern, möglicherweise auf Betreiben des Ministeriums für Kultur als beauftragtem Verwalter der Verlage, auch Unternehmen der selbständigen Massenorganisationen, hier der Kulturbund und die DSF, Eigentum an zuvor volkseigenen Grundstücken erworben hatten. 

Die Treuhand hatte am 11.10.1995 um 11 Uhr 06 durch FAX die vollständige Kopie des Originals an Herrn Rechsanwalt Braun übermittelt. Weil darin aber außer dem Aufbau-Verlag auch der Verlag Kultur und Fortschritt aufgelistet ist, woraus ohne weiteres zu erkennen war, dass durch den Tauschvertrag nicht nur Betriebe der SED, sondern auch der Massenorganisationen Kulturbund und DSF betroffen sind, hat die Treuhandbande dann in Kenntnis der Bedeutung der dort aufgeführten Nummern 32 und 33, die übersandte Kopie manipuliert und so verfälscht in die gerichtlichen Verfahren eingebracht, um ihren Prozessbetrug durch diese Urkundenfälschung zu unterlegen und war damit erfolgreich, denn die Gerichte berücksichtigten diesen Umstand als entscheidungserheblich.

So wie die Treuhand die Geschädigten und die Gerichte, so hat die unabhängige Kommission den Deutschen Bundestag vorsätzlich belogen:

In ihrem Bericht vom 24.8.1998 (Bundstagsdrucksache 13/11353, S. 199) erklärt sie wider besseres Wissen, das mit dem Tauschvertrag…“das Grundstück Französische Strasse 32 dem „Parteibetrieb“ Aufbau-Verlag als neuem Eigentümer übertragen wurde.“

Nach dem Urteil der berüchtigten 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin, das 1995 die Klage der Investoren abwies und der 1998 folgenden Entscheidung des Kammergerichts, das – mit der im wesentlichen auf dem „Gutachten Prof. Schlink“, der Erklärung der Unabhängigen Kommission vom 9.10.1995 (Anlage K 30) und dem Vortrag der Treuhand zum Tauschvertrag beruhenden Begründung, die Treuhand habe den Kaufvertrag durch die Übertragung der Geschäftsanteile erfüllt – die Berufung zurückwies, hatten der Bundesgerichtshof und nachfolgend das  Bundesverfassungsgericht diese Entscheidungen nicht beanstandet. Daher musste der Verleger diese nunmehr rechtskräftigen Entscheidungen einerseits anerkennen. Anderseits hatte aber vor dem  Verwaltungsgericht Ende 1999 die Treuhand ihren – rechtswidrigen – Bescheid vom 9.3.1995 und den Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich des Verkaufs des Verlages durch den Kulturbund zurückgezogen, um eine wahrscheinlich gewordene Verurteilung durch das Verwaltungsgericht Berlin, das im Gegensatz zu den Zivilgerichten vom fortbestehenden Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag ausging, zu vermeiden. Damit war der im Jahre 1995 geschlossene Kaufvertrag des Verlegers mit dem Kulturbund über den Aufbau-Verlag zwar rechtlich wirksam geworden, aber die Lage erst recht verworren. 

Die Zivilgerichte in Berlin weigerten sich ganz offensichtlich aus politischen und fiskalischen Überlegungen, die Gesetze und die Rechtsprechung auf den Fall Aufbau-Verlag anzuwenden. Das erklärte im Jahr 2000 sogar wörtlich und in Anwesenheit von Zeugen der Vorsitzende Richter des KG Grüter nach der mündlichen Verhandlung im Verfahren des Geschäftsführers des Aufbau-Verlages Peter Dempewolf gegen die Treuhand gegen über dem Verleger, der dort anwesend war: „Herr Lunkewitz, wir wissen, das Sie Recht haben, das kriegen Sie hier aber nicht.“

Nach dem in diesem und weiteren Verfahren in Berlin die Gerichte auf unterschiedlichste Weise einer konkreten Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen am Aufbau-Verlag auswichen, also die zentrale Frage: „Wem gehört der Aufbau-Verlag?“ schlicht nicht beantworten wollten, motivierte diese brutal wahrheitsgemäße Erklärung schließlich den Verleger, den Rechtstreit zukünftig und soweit das zulässig war, nach Frankfurt am Main zu verlagern, in der Hoffnung, dort unbefangene Richter vorzufinden, die nicht an der langen Leine der Bundesregierung geführt werden.

Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Aufbau-Verlag GmbH (1992), der im HRB gelöschten Aufbau-Verlag GmbH (1945) i.L. und dem Verleger als Rechtsnachfolger des Kulturbunds durch den Vertrag vom 21.12.1995 (Anlage BK 18), wurde das Landgericht Frankfurt am Main zuständig für die Klagen der Aufbau-Verlag GmbH (1992) gegen den Verleger persönlich und gegen die Altgesellschaft, durch die gerichtlich festgestellt werden sollte, welcher der drei möglichen Eigentümer des Verlages nun der tatsächliche Eigentümer ist. Die Aufbau-Verlag GmbH (1992) verkündete der BVS den Streit, diese trat aktiv den Verfahren bei und legte in allen Verfahren ihr geeignet erscheinende Schriftsäzte und Anträge vor.

Dabei griff sie systematisch zu Mitteln der Prozessführung, die für den normalen Bürger unvorstellbar sind – erst Recht, wenn eine Behörde dazu greift – und die von den Gerichten normaler Weise als Prozessbetrug empfindlich sanktioniert werden.

Die Treuhand trug in den Verfahren – durchgehend in sich widersprüchlich und unschlüssig – gegen ihr eigenes bessseres Wissen vor, fälschte Dokumente, manipulierte Gutachten und bot Zeugenbeweis durch Behördenmitarbeiter an, die nachweislich Lügner und Betrüger sind. Wohlweislich wurden sie aber als Zeuge von den Berliner Gerichten nie gehört, wie auch die anderen Mitglieder der Treuhandbande, darunter die Betrüger Dr. Sven Berger, Clemens Molinari, R. U. Dreher, Dr. Sinnecker und Dr. Klintz.

Gerade aber die Tatsache, dass die Treuhand in den Prozessen auf kriminelle Weise vortragen läßt, zeigt andererseits, dass die Bundesrepublik Deutschland doch kein bloßer Schurkenstaat ist und dass die Justiz dieses Landes von der Treuhandbande wenigstens gefürchtet wird, so dass sie zur Erreichung ihrer kriminellen Ziele nach Kräften lügt und betrügt, weil die weitaus meisten Richter tatsächlich unbefangen sind und wenigstens versuchen, Recht zu sprechen und nicht durch gefällige Urteile die Fehler der Verwaltung „ausbügeln“ wollen. In anderern Ländern – oder zu anderen Zeiten – wäre ein Prozess gegen den Staat – unabhängig von der Rechtslage – völlig aussichtslos. Da würden solche Mitarbeiter der Behörden einem lästigen Kläger die Schergen der Geheimpolizei oder ein Killerkommando schicken, ohne dabei ein schlechtes Gewissen zu haben, denn sie würden es für ihre „Pflicht“ halten.

Tatsächlich gilt nach Prof. Dr. Klaus Fiedler, Professor für Sozialspychologie an der Universität Heidelberg, Lügen und Betrügen nicht immer als unmoralisch und verwerflich. In einem Spiegelartikel zu Erik Zabel erklärte er das so: „Es gibt oft eine Norm zu lügen, wir werden so erzogen und sozialisiert. Häufig wird das Lügen von Insitutionen sogar erzwungen, es ist dann irionischerweise Ehrensache…Es gibt in vielen Bereichen des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens eine Gruppenraison. Im Militär, bei der Polizei oder im öffentlichen Dienst etwartet man Verschwiegenheit und Loyalität. Trittst du in eine Gruppe ein, wirst du darauf eingeschworen, alle Interna für dich zu behalten, auch solche, die unmoralisch oder illegal sind. Dienstgeheimnisse dürfen nicht preisgegeben werden. Andernfalls kann das schlimmste Sanktionen zur Folge haben, bei Beamten sogar Strafverfolgung.“

Das ist dann allerdings die Perversion des Rechts. Die Berliner Justiz ist vielleicht auf dem Weg dahin. Doch im Fall des Aufbau-Verlages hat sie konsequent eine Beweisaufnahme oder die Vernehmung von Zeugen vermieden, weil das die Behördenmitarbeiter in die Zwangslage gebracht hätte, im Interesse der Treuhandbande vor Gericht zu lügen oder die Wahrheit zu sagen und damit „Dienstgeheimnisse“ zu verraten. Vorsätzlich oder fahrlässig falsche Zeugenausssagen sind auch dann strafbar, wenn sie nicht beeidet werden.

Die Justiz in Frankfurt am Main ließ sich jedoch nicht von den Machenschaften der Treuhand beeindrucken. Am 18.11.2005 stellte das Landgericht Frankfurt durch Urteil (Anlage K 2) fest, dass der Aufbau-Verlag bis zum Verkauf an den Verleger am 21.12.1995 Eigentum des Kulturbunds gewesen war und damit die Aufbau-Verlag GmbH nicht Rechtsnachfolger des Aufbau-Verlages werden konnte.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und der streitverkündeten BVS wies das OLG Frankfurt durch Urteil vom 17.08.2006 (Anlage K 3) zurück, ließ aber wegen der gegenteiligen Altrechtsprechung der Berliner Justiz die Revision zu.

Nach Prüfung der Revision der Klägerin und der streitverkündeten BVS wies der BGH durch den Hinweisbeschluss vom 10.12.2007 (Anlage K 5) darauf hin, das „die Sache richtig entschieden“ sei. „Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zum Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten (Herrn Lunkewitz) hat übertragen können.“

Am 03.03.2008 wies der II. Senat des BGH durch Beschluss (Anlage K 6) die Revision der Klägerin und der streitverkündeten BVS zurück.

Damit stand rechskräftig fest, dass die Privatisierung der Verlage durch die Treuhandanstalt im Jahre 1991 gescheitert war.

Trotzdem weigerte sich die BVS, für die durch ihr Fehlverhalten verursachten Schäden aufzukommen, womit die Insolvenz der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH unausweichlich wurde.

Die nach der Insolvenz der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH und dem Verkauf des Verlages durch den Verleger an die neu gegründete Aufbau-Verlag GmbH & Co KG in Aufbau-Liquidationsgesellschaft i.I. umfirmierte Gesellschaft erhob die hier dokumentierte Klage gegen die BVS, die von der Berliner Justiz mit fadenscheinigen Gründen niedergeschlagen wurde. Der VIII. Senat des BGH ließ die Revision nicht zu. Über die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

Bernd F. Lunkewitz

 

 

 

Der Fall Maximum

Der Fall Maximum zeigt, wie die Berliner Justiz noch nicht mal ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit im Verhalten der BVS erzwingt

Der Fall Maximum ist ein klassischer Fall von Regierungskriminalität, der aus opportunistischen Gründen von der staatlichen Verwaltung begangen und von der Justiz and dann sogar noch vom Parlament – Petitionsausschuss – nach seiner Aufdeckung vertuscht wird.

Die berüchtigte 9. Kammer des Landgerichts Berlin hat – wie auch bei den Prozessen um den Aufbau-Verlag – über selbst offensichtliches Fehlverhalten der Treuhandanstalt  hinweg gesehen und das Kammergericht hat das alles bestätigt.

Das Fall ist eigentlich gar nicht kompliziert und kann ganz kurz so zusammengefasst werden:

Die Treuhandanstalt hat einem privaten Investor ein Unternehmen verkauft, dessen wesentlicher Wert aus einem großen Industriegelände bestand, das der Käufer bebauen wollte. Schon vor dem Vertragsabschluss – und dem Käufer unbekannt – hat aber die Stadt Potsdam für dieses Gelände eine Satzung aufgestellt, die weitreichende Baubeschränkungen enthält und die Realisierung der geplanten Bebauung unmöglich macht.

Die eine Behörde verkauft ein Baugrundstück, die andere Behörde verhindert die Bebauung. Beteiligte Behördenvertreter beider Behörden kennen die Umstände. Man sollte meinen, das so etwas nicht legal sein kann.

Nachdem der Käufer davon erfährt, will er vom Vertrag zurücktreten, aber er wird daran festgehalten. Den Kaufpreis bekommt er nicht zurück, die Investitionen in das gekaufte Unternehmen muss er aufbringen.

Dann stellte sich heraus, dass die Protokollierung des Kaufvertrags entgegen gesetzlicher Bestimmungen des Beurkundungsrechts durchgeführt worden sein soll, denn wesentliche Teile des Vertrages wurden vom Notar nicht vorgelesen.

Das Kammergericht weist die Klage des Käufers ab, weil die Berufung auf das Beurkundungsrecht angeblich verwirkt sei. Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung auf.

Daraufhin führt das Kammergericht eine „Beweiserhebung“ durch, die – schon fast selbstverständlich – durch die Vernehmung der an der Protokollierung beteiligten, zu dem „Ergebnis“ kommt, das die Protokollierung vollständig erfolgt sei.

Diese „Würdigung“ der Zeugen durch die Tatrichter lässt der BGH gelten und weist die Revision zurück. Alle weiteren Rechtsmittel sind erfolglos.

Der Käufer trägt den Fall in den Petitionsausschuss des Bundestages. Der ermittelt gründlich und beschließt zunächst, die Sache der Bundesregierung zur Abhilfe vorzulegen.

Unmittelbar vor der Abstimmung wird dieses Votum – ohne weitere Diskussion – geändert und der Fall zu den Akten gelegt.

Prof. Dr. jur. Bernhard Kempen, Geschäftsführender Direktor des Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln schreibt auf dieser Website über den Fall:

„Wer einen Fall in die Öffentlichkeit bringt, tut gut daran, der Öffentlichkeit seine Ziele und Absichten offen zu legen. Das gilt umso mehr, wenn es der eigene Fall ist und wenn der Fall politisch brisant ist.

Es geht um Transparenz. Das Anliegen ist nicht, um Sympathie zu werben, Solidarität einzufordern, um Verständnis zu bitten, das eigene Verhalten zu rechtfertigen, Beteiligte anzuprangern oder die Welt in Deutschland zu einer besseren Welt zu machen. „

Hier irrt der Professor Kempen:

Es ist sogar notwendig für die Sicherung unserer Demokratie, in solchen Fällen politisch oder fiskalisch motivierter Urteile „um Sympathie zu werben, Solidarität einzufordern, um Verständnis zu bitten, das eigene Verhalten zu rechtfertigen, Beteiligte anzuprangern oder die Welt in Deutschland zu einer besseren Welt zu machen“.

Bernd F. Lunkewitz

http://www.der-fall-maximum.de/

 

Buchempfehlung und Pressestimmen zu Heinrich Hannover: „Die Republik vor Gericht“

Heinrich Hannover,  Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts

Die Republik vor Gericht Band 1 (1954 – 1974), Band 2 (1975-1995)

Aufbau Verlag, Berlin

In diesen beiden Büchern berichtet der bekannte Rechtsanwalt und Kinderbuchautor Heinrich Hannover aus seiner lebenslangen Erfahrung als Strafverteidiger vor deutschen Gerichten über die Praxis des Justizapparates. Diese Bücher zeichnen sich durch eine klare und anschauliche Sprache aus und machen auch dem juristischen Laien verständlich, warum nicht die Gerechtigkeit, sondern der Rechtsstaat, wie ihn die Obrigkeit jeweils definiert, von der Justiz durchgesetzt wird.  

 

Pressestimmen zu diesen Büchern:

Dieser Erinnerungsband ist ein spannungsreiches Lehrbuch nicht nur für Juristen – es ist ein Stück notwendiger, gegen den Strich gebürsteter Zeitgeschichte. Es meidet die postmoderne Larmoyanz bequemer Resignation, es kann im Gegenteil wütend machen, zu Hinsehen und eigener Einmischung motivieren.

Hans-Detlev von Kirchbach

WDR 3 26.08.1998

 

Man kann diese Lebenserinnerungen wie eine Serie aufregender Kriminalgeschichten lesen, zumal Hannover auch einige gänzlich unpolitische Mordprozesse aufgenommen hat. Als erfolgreicher Kinderbuchautor schreibt Hannover eine klare, schnörkellose und anschauliche Sprache. Zuweilen spürt man noch den Pulverdampf der in politischen Verfahren fast unvermeidbaren ideologischen Auseinandersetzungen und ihrer Vereinfachungen. Man kann sie getrost zum grobkörnigen Kolorit dieses Prozessgenres zählen. Wichtig ist, dass sich in diesen Fällen eine Facette der Geschichte der Bundesrepublik spiegelt, wie sie „der Anwalt der kleinen Leute, der politisch oder religiös verfemten Minderheiten“ (so die Selbstqualifikation des Autors) wahrgenommen hat. Jedenfalls werden die Memoiren Hannovers unter den Quellen zu einer noch zu schreibenden Justizgeschichte und speziell zu einer Geschichte der politischen Strafjustiz der Bundesrepublik nicht fehlen dürfen.

Ulrich Preuß

Frankfurter Allgemeine Zeitung,22.02.2000

 

Hannover ermöglicht mit seinen Erinnerungen einen informativen rechtsgeschichtlichen Einblick in die strafrechtliche Praxis der Bundesrepublik. Sie bieten wichtigen Lernstoff für junge Juristen, illustrierendes Material für Historiker und spannende Lektüre für alle Leser.

Klaus Eschen

Neue Justiz,3/2000

 

Hannover rollt in „Die Republik vor Gericht – Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts“ 50 Jahre seiner Juristenkarriere auf. Er ist ein erbarmungsloser Chronist der Bundesrepublik. Seine Plädoyers geraten oft zu ätzenden Abrechnungen mit seinen Prozessgegnern. Hannover schafft es, die eigentümliche Atmosphäre eines Gerichtsverfahrens zum Leben zu erwecken.

Die Geschichte der Bundesrepublik wird hier aus einer anderen Perspektive geschildert, als dies in herkömmlichen Rückblicken der Fall ist. Hier müht sich nicht einer krampfhaft um Objektivität, sondern schildert historische Vorgänge aus der Blickrichtung des Verteidigers.

Stuttgarter Nachrichten,11.12.1999

 

Herausragend an diesem Buch ist die ruhige, unaufgeregte Art der Schilderung: Hier schreibt einer, der sich selbst treu geblieben ist, ohne dabei stehen geblieben oder gar verbohrt zu sein.

Darmstädter Echo,08.09.1999

 

„Man fragt sich, wie er so lange Strafverteidiger in politischen Verfahren sein konnte, ohne sich über die deutsche Justiz berufsunfähig zu ärgern“, schrieb Heinrich Senfft in diesem Blatt vor einem Jahr bei der Besprechung des ersten Bandes. Heinrich Hannover antwortet im letzten Kapitel des zweiten. Er habe nebenbei Kinderbücher geschrieben über das Pferd  Huppdiwupp und die Mücke Pieks. Das habe ihm über vieles hinweggeholfen. Es war aber nicht nur das. Er hat ja schon mal einen Klassiker geschrieben, 1966, mit seiner Frau Elisabeth, das Buch über die Justiz der Bundesrepublik. Er endet mit den Worten: „Denn man gibt ja die Hoffnung nicht auf, dass man auch mit Büchern dazu beitragen kann, die Welt zu verändern. Sie hat es nötig.“

Uwe Wesel

Die Zeit,Hamburg,14.10.1999

 

Nazi-Richter in den demokratischen Roben einer deshalb noch lange nicht demokratischen Bundesrepublik waren in den ersten Jahren Heinrich Hannovers unangenehmste Gegner, wovon sein erstes Buch handelte. Den unheimlicheren begegnete er später, als die leibhaftigen Braunen abgetreten waren.Was den zweiten Band seiner Erinnerungen so eindringlich macht, ist der Kampf des Bremer Anwalts gegen eine Geisteshaltung, die immer noch geprägt ist von einem fast totalitären Staatsverständnis – „ein rückwärtsgewandtes politisches Bewusstsein“ gepaart mit der offenbar berufsspezifischen „juristischen Spitzfindigkeit“, wie Hannover es für den Fall des Wiederaufnahmeverfahrens für Carl von Ossietzky beschreibt, das praktisch mit einer Bestätigung des Skandalurteils gegen den Friedenskämpfer endete.

Aber auch in unpolitischen Verfahren ortete Hannover den Hang von Staatsanwälten und Richtern, Prozesse als Machtspiele zu verstehen und mit allen juristischen Tricks demjenigen Bürger den Garaus zu machen, den die Volksmeinung negativ belegt hat, wie im dargelegten Fall des Nachtklubbesitzers Fokken. In ihm deckt der Bremer Anwalt außerdem eine grundlegende Schwäche des deutschen Rechtssystems auf: In Landsgerichtsverfahren wird weder ein Wortprotokoll geführt noch auch nur der der wesentliche Inhalt der Aussagen festgehalten. „Eine Blankovollmacht an die Gerichte, ins Urteil zu schreiben, was man will“, so Hannover, „und das geschieht öfter, als der biedere deutsche Justizgläubige sich träumen lässt“. Während in anderen Ländern noch nach Jahrzehnten Fehlurteile aufgrund der Protokolle nachgewiesen werden können, ist das in Deutschland nicht möglich, es sei denn, ein Verteidiger beherrscht, wie Hannover, die Kurzschrift und erstellt selbst ein Protokoll – um dann allerdings prompt „dem Einwand der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ausgesetzt“ zu werden. Sonst bleibt dem Verteidiger nur, die richtige Wiedergabe der Beweisergebnisse in den Urteilsgründen zu bezweifeln – womit er sich schnell den Vorwurf der Rechtsbeugung und damit der Richterbeleidigung einhandelt.

 

Chancengleichheit vor Gericht? Nach Heinrich Hannovers beängstigenden Lebenserinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts mehr als zweifelhaft.

Wolfgang Gust

Neue Promenade, Herbst 1999

 

Diejenigen, die sich nach Minister Schilys Gesetzentwürfen zu Terroristenbekämpfung, Innere Sicherheit oder Zuwanderung über die um sich greifende Sprachlosigkeit Andersdenkender wundern, finden in Heinrich Hannovers Büchern „Die Republik vor Gericht 1954-1974“ und „Die Republik vor Gericht 1975-1995“ (Aufbau-Verlag, 496 S., 49,90 DM und 495 S., 49,90 DM) vielleicht eine Antwort. Das hatten wir nämlich schon einmal. Wie Schily auch, war Hannover Verteidiger von RAF-Größen, von Kriegsdienstverweigerern, „Kommunisten“ und anderen. Hannover wollte zur Quelle und schwamm immer gegen den Strom aus Opportunisten und anderen Feiglingen. Die beiden Bücher sind brandaktuell, beschreiben sie doch die Entwicklung unserer Gesellschaft aus dem Blickwinkel der Justiz. Hannover, einst Spross und heute Patriarch einer höchst respektablen Familie, war damals, wie Schily, einer der Felsen in der Brandung. Schily wurde Brandung, Hannover blieb Fels. Jedes der Bücher ist eine Perle, zusammen sind sie ein Schatz.

Hans-Olaf Henkel

7.12.2001