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unbedingte Freigabe der Schadensersatzansprüche gegen die BVS vom Insolvenzverwalter an die ALG
laut Eintragung entstanden nach dem THG durch Umwandlung des Aufbau Verlag Berlin und Weimar
Abweisung der Klage der Aufbau-Verlag GmbH gegen Lunkewitz und Feststellung dessen Eigentums am Aufbau-Verlag
Zurückweisung der Berufung der Aufbau-Verlag GmbH und der BVS gegen das Urteil des LG Frankfurt. Feststellung der Eigentumsrechte des Kulturbunds bzw. Herrn Lunkewitz am Aufbau-Verlag
Feststellung des BGH, die Sache sei richtig entschieden, der Kulturbund habe seine Inhaberrechte am Aufbau-Verlag in der DDR nicht verloren und sie daher wirksam auf Herrn Lunkewitz übertragen können.
Der Streitwert dieses Verfahrens LG/OLG Frankfurt/BGH der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH gegen Herrn Bernd F. Lunkewitz wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt.
Zurückweisung der Revision der Aufbau-Verlag GmbH und der BVS durch Beschluss des BGH
Erföffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens und Bestellung Herrn RA Voigt-Salus als vorläufiger Insolvenzverwalter
Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Betrieb weiterzuführen
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Anfrage der UK nach dem Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag und wie lange der Kulturbund die Gewinne des Verlages erhalten hat
Erneuerung der Anfrage vom 25.07.1991 mit handschriftlicher Erklärung "n.B." = nicht bekannt
Kaufvertrag über Geschäftsanteile Aufbau-Verlag GmbH i. A. und Rütten und Loening GmbH i. A. zwischen BVS und Investoren
Fotokopie der HRB Eintragung Rütten & Loening GmbH i. A.
Die BVS, Herr Molinari, weist auf eine Entscheidung der Unabhängigen Kommission hin, dass es sich bei den Grundstücken des Aufbau-Verlages nicht um Parteivermögen handelte.
Der Aufbau-Verlag Eigentümer der Grundstücke
begründeter Hinweis der Buchhalterin Frau Smalla, der Aufbau-Verlag sei nicht Eigentum der SED gewesen. Gleiche Auskunft des Archivleiters der Zentrag A. Lange, mit Übergabe eines beweiskräftiges Dokuments. (Dieses Dokument ist aus der Akte entfernt worden)
Feststellung: der Aufbau-Verlag ist Eigentum des Kulturbunds. Hinweis auf Unwirksamkeit des Übergabe-/Übernahmeprotokolls auch aus diesem Grund, Scheitern der Umwandlung nach THG, Scheitern des Verkaufs an Lunkewitz.
Zur Übersendung von Unterlagen der Unabhängigen Kommission aus denen "schlüssig hervorgeht, dass es sich bei dem Aufbau-Verlag Berlin und Weimar um enen organisationseigenen Verlag im Eigentum des Kulturbundes gehandelt hat."
Übersendung des Vorgangs zum Aufbau-Verlag mit der Feststellung, dass der Aufbau-Verlag ein Vermögensgegenstand des Kulturbunds ist.
Auskunfts- und Hilfeersuchen Rechtsnachfolge Aufbau-Verlag Berlin und Weimar
Protokoll vom 11.02.1994 zur Besprechung vom 09.02.1994 zwischen der Beklagten und der Unabhängigen Kommission mit der Feststellung, der Aufbau-Verlag gehöre noch dem Kulturbund, die verkaufte Gesellschaft sei eine "vermögenslose Hülle"
Enthält die vorsätzlich falsche Auskunft, dass der Aufbau-Verlag Volkseigentum gewesen sei und die BVS alle Verpflichtungen aus den Kaufverträgen erfüllt habe
Chronologische Übersicht über die eigentumsrechtliche Entwiicklung des Aufbau-Verlages. Gewinnabführung des Verlages an den Kulturbund bis einschließlich 1989. "Es gibt keine Hinweise auf eine Übertragung des Aufbau-Verlages in Volkseigentum"
Bericht über die telefonische Mitteilung der UK an Herrn Lunkewitz, dass der Aufbau-Verlag Eigentum des Kulturbunds ist und er eine vermögenslose Hülle erworben habe.
Fragen zur Wirksamkeit des Eigentumserwerbs am Grundstück Französische Strasse und der Übergabe in Volkseigentum
Vermeidung von Antworten auf Fragen der BVS im Schreiben der BVS vom 18.09.1995 wegen des Prozessrisikos Lunkewitz./.BVS
Vermögenszuordnung des Grundstücks Französische Strasse und Abweisung der sonstigen Rechtsfragen
Benachrichtigung, dass der Prozessbevollmächtige der Investoren dem Verwaltungsgericht interne Dokumente der BVS vorgelegt hat.
Anfrage an die BVS, ob nicht die Möglichkeit besteht, eine Stellungnahme der Unabhängigen Kommission zu erhalten, aus der sich ergibt, dass deren Ermittlungsergebnisse nur vorläufig waren oder sie in sonstiger Weise relativieren.
Anweisung, mit der BVS Sondervermögen bez. der gewünschten Erklärung der Unabhängigen Kommission Verbindung aufzunehmen
Widerruf aller bisherigen Ermittlungsergebnisse und Beurteilungen. Stattdessen Feststellung, der Aufbau-Verlag sei durch einen "Fusionsvorgang" zum 01.01.1964 Eigentum der SED geworden.
Vorlage des Vermerks der Unabhängigen Kommission vom 09.10.1995 beim Landgericht Berlin
Feststellung, dass der Aufbau-Verlag zweifellos zum Altvermögen des Kulturbunds gehört
Abweisung der Klage der Investoren gegen die BVS
Zurückweisung der Berufung der Investoren gegen das Urteil des LG Berlin
Zurückweisung der Revision der Investoren gegen das Urteil der Kammergerichts
Aufforderung, wegen der fehlgeschlagenen Privatisierung Schandensersatz zu leisten
Gründungsprotokoll der Aufbau-Verlag GmbH durch die Gesellschafter Willmann, Gysi, Wilhelm und Schiele
Genehmigung zum Betrieb der Aufbau-Verlag GmbH
die Herren Willmann, Wilhelm und Schiele treten ihre Anteile an der Aufbau-Verlag GmbH an den Kulturbund ab
Annahme der Angebote auf Übertragung der Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH durch den Kulturbund
Amtliche Erlaubnis zur Verlagstätigkeit
Lizensierung des Aufbau-Verlages durch das Amt für Literatur und Verlagswesen
Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister HRB 4001 Amtsgericht Berlin Mitte
Ermächtigung zur Umtragung der Gesellschaft von HRB nach HRC
Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in HRC als gleichgestellten Betrieb des Kulturbunds
Bestätigung der Eintragung in HRC unter der Firmierung Aufbau-Verlag
Bitte um Mitteilung zum Rechtsstandpunkt der Unabhängigen Kommission hinsichtlich der Wirksamkeit des Übernahme- / Übergabeprotokolls betreffen den Aufbau-Verlag
Statut der zentral geleiteten Betriebe der DDR
enthält Umwandlungsvermerk nach THG obwohl nicht als VEB eingetragen
"... die nachstehenden Verlage a) der Massenorganisationen: Aufbauverlag (Deutscher Kulturbund) Kultur und Fortschritt (Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft)..."
Festlegung: "die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert."
Regelung der Verwaltung der organisationseigenen Verlage für verschiedene Vermögensträger
Vertrag über die Verwaltung des Aufbau-Verlages durch das Ministerium für Kultur, Bestätigung des Eigentums des Kulturband am Aufbau-Verlag
Begleitschreiben zum Abkommen 1964 zwischen dem Kulturbund und dem Ministerium zur Verwaltung des Aufbau-Verlages
Vereinbarung zur Durchführung des Profilierungsbeschlusses vom 31.07.1962
Goebbels reicht das Manuskript eines Romans zur Veröffentlichung ein.
Gründung der Rütten & Loening GmbH mit den Gesellschaftern Volk & Welt GmbH, Lemmer und Manske-Kraus
Feststellungsbescheid der BVS vom 26.07.1991, dass das Altvermögen des Kulturbund e. V. unter treuhänderischer Verwaltung steht und Anordnung verschiedener Auflagen.
Unter Bezugnahme auf der Treuhandgesetz Antrag auf Eintragung in das Handelsregister unter der Bezeichnung Aufbau-Verlag Berlin und Weimar GmbH i. A.
Konzeption einer Aufbau-Verlag GmbH
Übersendung der Bilanz zum 30.06.1990 und einer Aufstellung der Vermögenswerte. Hinweis auf gescheiterte Bemühungen zur Umwandlung zum 01.06.1990, daher "Geltungsbereichts des Treuhandgesetzes"
In Wahrnehmung ihrer Gesellschafterrechte übersendet die BVS den Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte an die Geschäftsleitung der Aufbau-Verlag GmbH i. A.
Gesellschafterversammlung der alleinigen Gesellschafterin BVS der Firma Aufbau-Verlag Berlin und Weimar GmbH am 23.08.1991
Vertrag zur Übergabe des Aufbau-Verlages und des verlages Rütten & Loening aus dem Eigentum der SED in Volkseigentum mit einseitiger Bestimmung der SED zu Zahlung des Wertes bei Weiterveräußerung
Zustimmungs- und Genehmigungserklärung der BVS zu den Verträgen vom 18,09. und 27.09.1991
Bericht über die Aufforderung des Direktorats Sondervermögen der BVS an das Direktorat Privatisierung, dass vor dem Verkauf des Aufbau-Verlages und des Verlages Rütten & Loening diese von der Unabhängigen Kommissin freizugeben sind.
Nachfrage der BVS zum Rechtsstandpunkt der Unabhängigen Kommission zur Wirksamkeit des Übergabe-/Übernahmeprotokolls
Mitteilung, dass der Aufbau-Verlag und der Verlag Rütten & Loening wegen Unwrksamkeit des Übernahme-/Übergabeprotokolls zum Sondervermögen gehören. Bitte um Unterlagen um das Feststellungsverfahren dazu einzuleiten.
Sachverhalt Plusauflagen, Hinweis auf Ermittlungen und Mitteilungen der BVS, der Aufbau-Verlag stehe vor dem Verkauf und Übergabe und dadurch Beweismittelverlust, Information zu den Investoren.
Bericht der Staatsanwaltschaft, die BVS, Herr Dr. Richter weise auf die besondere Eilbedürftigkeit hin.
Erklärung, die Dr. Hans Richter von der BVS weise auf die Eilbedürftigkeit der Durchsuchungsmassnahmen hin
Wirkung der Ermittlungen und Durchsuchung des Aufbau-Verlages in der Öffentlichkeit
weist darauf hin, dass die Verlage dem Sondervermögen zugeordnet sind, die Kaufverträge schwebend unwirksam sind und der Zustimmungsvorbehalt der Unabhängigen Kommission besteht.
Die Veräußerung (des Aufbau-Verlags) wird - nunmehr - unter den Vorbehalt der Zustimmung der Unabhängigen Kommission gestellt.
Die Beklagte bittet die Unabhängige Kommission um Zustimmung zu den vorliegenden Verträgen zur Privatisierung des Aufbau-Verlages.
Beginn der Nachforschungen, Einschaltung der Wirtschaftsprüfer (Arthur Anderson, Frau Schröder) Allein die Existenz des Übergabeprotokolls spreche für die Annahme Aufbau sei Parteieigentum gewesen.
Übersendung von Schreiben der Unabhängigen Kommission nach denen der Aufbau-Verlag der treuhänderischen Verwaltung durch das Direktorat Sondervermögen untersteht. die Kaufverträge seien unwirksam.
Bestätigung des Zugangs der Genehmigungserklärung zum Kaufvertrag und Hinweis, dass den Käufern die Plusauflagen erst nach Vertragsschluss bekannt wurden.
Anfechtungerklärung zu den Verträgen mit der BVS wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit den Plusauflagen
Zurückweisung der Anfechtungserklärung vom 26.06.2007
Feststellung der Restitutionsberechtigung der Rütten & Loening OHG (der Alteigentümer)
Beiladung der Altgesellschaft Rütten & Loening
Beiladung der Firma Rütten & Loening (Alteigentümer)
Beiladung der Firma Verlag Rütten & Loening, Berlin
Dem Erben der Alteigentümer von Rütten und Loening wird die Registriernummer 043750 91 mitgeteilt und berichtet, dass Rückfragen bei der BVS ergebnislos geblieben seien.
Enthält die falsche Behauptung, Aufbau sei als VEB in HRC eingetragen gewesen. Die SED habe sich nur als Eigentümer geriert. Anregung zu weiteren Nachforschungen in Bezug auf das Eigentum am Aufbau-Verlag mit konreter Fragestellung.
fügt der kurzen Version hinzu: der Kulturbund gehe davon aus, durch die HRC Eintragung 1955 enteignet worden und daher restitutionsberechtigt zu sein. Legt dar, dass der Kulturbund die Eintragung selbt veranlasst und daher keinen Restitutionsanspruch habe. Vorschlag, keine Feststellung zu treffen, da die BVS nicht offiziell um Einvernehmen gebeten habe.
Aufforderung an die BVS zur Abgabe einer Freistellungserklärung hinsichtlich der Plusauflagen
Freistellungsvereinbarung zwischen der Aufbau-Verlag GmbH und der BVS zu den Plusauflagen
Aufstellung der Ansprüche westlicher Verlage aus den Plusauflagen
Festlegung des Vorgehens gegenüber den Investoren, Feststellung der Formnichtigkeit der Verträge, Planung der Vergleichsverhandlungen
Sachstandsdarstellung nach dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 24.11.1992
Aufbau-Verlag als Verlag des Kulturbunds
Angebot zur Übertragung der Anteile an der Aufbau-Verlag GmbH 1945 auf die Aufbau-Verlag GmbH
Schreiben des Klägers an die BVS mit dem Vorhalt, sie lasse ein Gefälligkeitsgutachten anfertigen
Die BVS weist den Vorhalt zurück, ein für sie ungünstiges Gutachten sei fertig, jetzt werde ein Gefälligkeisgutachen angefertigt und bittet den Kläger seine bisherige fäire Verhandlungsführung beizubehalten.
Der Gutachter Dr. Hohmann weist auf sein Gutachten hin und erklärt, dass die Beklagte auf "verlorenem Posten" stehe, wenn sie weiterhin behaupte, der Aufbau-Verlag sei volkseigen gewesen.
Der Gutachter Dr. Hohmann kommt zum Ergebnis, dass der Aufbau-Verlag nie Volkseigentum war, sonders Eigentum des Kulturbundes ist.
Für die Erstellung des Gutachtens durch Prof. Dr. Schlink und Dr. Hohmann zum Aufbau-Verlag werden 30.000 DM zuzüglich MwSt berechnet.
Bestätigung, dass das Gutachten unter Mitarbeit der BVS entstanden ist.
Begleitschreiben mit Berufung auf das "Gutachten Schlink" und Bitte um zustimmende Eilentscheidung zum Entwurf des VA, der dem Kulturbund die Zustimmung zum Verkauf des Aufbau-Verlages an Herrn Lunkewitz versagt.
Untersagung der Veräußerung des Aufbau-Verlages an Herrn Lunkewitz
Herr Berger weist den Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission auf die Hintergründe des VA der Beklagte hin: "Klage Lunkewitz/BVS" und erbittet zustimmende Eilentscheidung.
Vorlage des Entwurfs des VA der BVS zur beantragten Eilentscheidung an den Vors. der Unabhängigen Kommission
Bestätigung der Eilentscheidung durch den Vorsitzenden der Unabhängigen Kommission zum Einvernehmen zum VA der BVS
Erteilung des Einvernehmens zum Antrag der BVS vom 06.03.1995 auf Erlass des VA gegen den Kulturbund e. V. wegen Verkauf Aufbau-Verlag
Übersendung der Erteilung des Einvernehmens zum VA der BVS gegen den Kulturbund
Erlass des VA mit Ablehnung der Zustimmung zum Verkauf des Aufbau-Verlages an Herrn Lunkewitz
Begleitschreiben zur Übersendung des VA der BVS vom 09.03.1995 gegenüber dem Kulturbund
Abgabe der Prozesserklärung der BVS, eine Zustimmung zum streitigen Kaufvertrag sei nicht erforderlich.
Zustimmung der Unabhängigen Kommission zur Prozesserklärung der BVS
Wirksamwerden der Prozesserklärung, das der Kulturbund hinsichtlich einer Verfügung über den Aufbau-Verlag nicht mehr der treuhänderischen Verwaltung untersteht.
Anfechtung der Verträge mit der BVS wegen mehrerer arglistiger Täuschungen im Zusammenhang mit dem Vergleich vom 24.11.1992
Die mit der BVS geschlossenen Verträge werden wegen mehrfacher arglistiger Täuschungen angefochten
Parallelfall fehlgeschlagener Umwandlung mangels Anwendbarkeit des Treuhandgesetzes
Bericht über die Erfüllung der Arbeitsplatzzusagen im Vertrag vom 18.09.1991
Nachweis der im Vertrag vom 18.09.1991 zugesicherten Arbeitsplätze
Für den Mandanten BFL-Beteiligungsgesellschaft mbH Aufforderung zur Schadensbeseitigung durch die BVS
Für Mandant Bernd F. Lunkewitz Aufforderung zur Schadensbeseitigung durch die BVS
Aufforderung zum Nachweis der Arbeitsplatzverpflichtung nach dem Vertrag vom 18.09.1991
Nachweis der Arbeitsplatzverpflichtung nach dem Vertrag vom 18.09.1991
Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH i. A. und der Rütten & Loening GmbH i. A
Änderungs- und Beitrittsvertrag zum Kaufvertrag vom 18.11.1991. Die Investoren trenten dem Kaufvertrag bei.
Handelsregister Eintragungen der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH
Die Aufbau-Verlag GmbH verkündet der BVS den Streit in dem Verfahren gegen Herrn Lunkewitz vor dem LG Frankfurt.
Anfechtung der Verträge mit der BVS durch die ALG wegen arglistiger Täuschung
Hinweis auf die Kenntnis der BVS von der fehlgeschlagenen Privatisierung des Aufbau-Verlages und Forderung auf Schadensersatz und Vertragserfüllung
Rechtsgutachten zur gescheiterten Privatisierung und Darstellung der Eigentumslage des Aufbau-Verlages
Begleitschreiben zum Gutachten RA Schrader mit Forderung zur Schadensregulierung und Erfüllung des Vertrages
Wiederholte Sachverhaltsdarstellung der gescheiterten Privatisierung und Forderung auf Schadensersatz und Vertragserfüllung
Bedingte Zustimmungserklärung des Kulturbund e. V. zum Verkauf des Aufbauverlages
Zustimmungserklärung des Kulturbundes
Sachverhaltsdarstellung der Unabhängigen Kommission zur Entwicklung der Eigentumsverhältnisse des Aufbau-Verlags mit Hinweis auf weitere Nachforschungen.
Nach Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft, die wegen einer Strafanzeige gegen Verantwortliche der BVS u. a. wegen Betruges, ermittelte, berichtet die Unabhängige Kommission an die Staatsanwaltschaft über eigene Ermittlungen zur Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse des Aufbau-Verlag und bestätigt, dass die Beteiligten nicht wider besseres Wissen gehandelt haben.
Die Anlage enthält auch Unterlagen zur Freiwilligen Altersversorgung für Mitglieder der SED betreffend Dr. Faber und Herr Dempewolf
Sachverhaltsdarstellung zum Eigentum am Aufbau-Verlag und Vergleichsangebot der BVS an die Investoren
Begleitschreiben zum Vergleichsangebot
Sachverhaltsdarstellung und Zurückweisung des Vergleichsangebot der BVS sowie eigener Vorschlag zum Vergleich
Gesellschafterversammlung der Aufbau-Verlag GmbH 1945: Fortsetzungsbeschluss, Berufung von Herrn Lunkewitz zum Geschäftsführer, Zustimmung zum Verkauf der Geschäftsanteile an Herrn Lunkewitz
Kauf- und Übertragungsvertrag über die Geschäftsanteile an der Aufbau-Verlag GmbH 1945
Ergänzungsvertrag zum Vertrag über den Verkauf der Geschäftsanteil an der Aufbau-Verlag GmbH 1945
Erklärung des Kulturbunds zur Anfechtung der Zustimmung zum Verkauf des Aufbau-Verlages
Abweisung der Klage der Investoren gegen die BVS
Zurückweisung der Berufung der Investoren gegen das Urteil des LG Berlin 9 O 57/95 und Zurückweisung der Klage gegen die BVS
Nichtannahmebeschluss und Zurückweisung der Revision der Investoren gegen das Urteil des Kammergerichts vom 05.05.1998
Nichtannahmeentscheidung wegen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Abweisung der Klage Demewolf gegen die BVS mit Tatbestandsvestellungen des Gerichts zur Eigentumsentwicklung des Aufbau-Verlages
Zurückweisung der Berufung des Klägers Dempewolf gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
Vollständiges Gutachten über 68 Seiten: "Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH" mit dem Vorschlag, das Insolvenverfahren zu eröffnen.
Vergleichsvertrag zwischen der BVS und den Investoren zu den Verträgen vom 18.09. und 27.09.1991 und Abänderung der Freistellung von den Plusauflagen
Klage der insolventen Aufbau-Verlagsgruppe GmbH, folgend ALG genannt
Die BVS beantragt Abweisung der Klage u. a. mangels Feststellungsinteresse, Verjährung und beruft sich auf den abgeschlossenen Vergleich
Festsetzung weiterer Kosten iHv. 76.216,17 EUR
Gesamtdarstellung des Streitfalles durch die ALG im Umfang von 164 Seiten
Darlegung der Formnichtigkeit der Verträge mit der BVS
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beim BGH werden iHv. 250.448,35 EUR festgesetzt
Umfangreiche Darstellung des Sachverhalts und der Rechtslage aus Sicht der BVS
Vertiefender Vortrag zur Formnichtigkeit der notariellen Verträge mit der BVS
Beantragte Anwaltskosten zu Lasten der Klägerin 196.008,23 EUR
Diese Kosten werden iHv. 304.888,47 EUR festgesetzt
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft
Antrag zur Festsetzung weiterer Kosten iHv. 76.216,17 EUR
Antrag und Begründung zur Berichtigung zahlreicher Feststellungen des Urteils
die sofortige Beschwerde wird bis zur Entscheidudng über die Kosten zurückgestellt.
Umfangreicher Schriftsatz von 60 Seiten mit Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsansichten des Landgerichts, u. a. die Klägerin sei als GmbH i. A. "ex nihilo" entstanden
Stellungnahme der BVS zu den Schriftsätzen der ALG vom 20.,21. und 29. 07 2009. Begründung warum aus ihrer Sicht die Klage abzuweisen ist
Die BVS beantragt die Aufrechterhaltung des Streitwertbeschlusses
Zwei Berichtigungen werden gewährt, einhundert weitere weden zurückgewiesen
Zur Anfechtung der mit der BVS geschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung.
Die ALG stellte keine Anträge weil das Gericht einen Schriftsatznachlass nicht gewährte, Versäumnisurteil mit Klageabweisung
Die Streiwertbeschwerde der ALG wird zurückgewiesen
Dem Gericht wird Willkür vorgeworfen
Die Klageanträge der ALG
Stellungnahme zu den zentralen entscheidungserheblichen Behauptungen der BVS
amüsant: Das LG behauptete eine falsche Seitenzahl sei wegen eines "Zahlendrehers" vorgekommen. Die betreffende Seitenzahl ist 22.
Kostenfestsetzung zu Lasten der ALG über 196.008,23 EUR
Argumentation gegen die Formnichtigkeit der Verträge und Hinweis auf den Vergleich
Die BVS beantragt die Kosten iHv. 250.448,35 festzusetzen
die sofortige Beschwerde der ALG wird zurückgewiesen