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Der Fall Maximum

Der Fall Maximum zeigt, wie die Berliner Justiz noch nicht mal ein Minimum an Rechtsstaatlichkeit im Verhalten der BVS erzwingt

Der Fall Maximum ist ein klassischer Fall von Regierungskriminalität, der aus opportunistischen Gründen von der staatlichen Verwaltung begangen und von der Justiz and dann sogar noch vom Parlament – Petitionsausschuss – nach seiner Aufdeckung vertuscht wird.

Die berüchtigte 9. Kammer des Landgerichts Berlin hat – wie auch bei den Prozessen um den Aufbau-Verlag – über selbst offensichtliches Fehlverhalten der Treuhandanstalt  hinweg gesehen und das Kammergericht hat das alles bestätigt.

Das Fall ist eigentlich gar nicht kompliziert und kann ganz kurz so zusammengefasst werden:

Die Treuhandanstalt hat einem privaten Investor ein Unternehmen verkauft, dessen wesentlicher Wert aus einem großen Industriegelände bestand, das der Käufer bebauen wollte. Schon vor dem Vertragsabschluss – und dem Käufer unbekannt – hat aber die Stadt Potsdam für dieses Gelände eine Satzung aufgestellt, die weitreichende Baubeschränkungen enthält und die Realisierung der geplanten Bebauung unmöglich macht.

Die eine Behörde verkauft ein Baugrundstück, die andere Behörde verhindert die Bebauung. Beteiligte Behördenvertreter beider Behörden kennen die Umstände. Man sollte meinen, das so etwas nicht legal sein kann.

Nachdem der Käufer davon erfährt, will er vom Vertrag zurücktreten, aber er wird daran festgehalten. Den Kaufpreis bekommt er nicht zurück, die Investitionen in das gekaufte Unternehmen muss er aufbringen.

Dann stellte sich heraus, dass die Protokollierung des Kaufvertrags entgegen gesetzlicher Bestimmungen des Beurkundungsrechts durchgeführt worden sein soll, denn wesentliche Teile des Vertrages wurden vom Notar nicht vorgelesen.

Das Kammergericht weist die Klage des Käufers ab, weil die Berufung auf das Beurkundungsrecht angeblich verwirkt sei. Der Bundesgerichtshof hebt diese Entscheidung auf.

Daraufhin führt das Kammergericht eine „Beweiserhebung“ durch, die – schon fast selbstverständlich – durch die Vernehmung der an der Protokollierung beteiligten, zu dem „Ergebnis“ kommt, das die Protokollierung vollständig erfolgt sei.

Diese „Würdigung“ der Zeugen durch die Tatrichter lässt der BGH gelten und weist die Revision zurück. Alle weiteren Rechtsmittel sind erfolglos.

Der Käufer trägt den Fall in den Petitionsausschuss des Bundestages. Der ermittelt gründlich und beschließt zunächst, die Sache der Bundesregierung zur Abhilfe vorzulegen.

Unmittelbar vor der Abstimmung wird dieses Votum – ohne weitere Diskussion – geändert und der Fall zu den Akten gelegt.

Prof. Dr. jur. Bernhard Kempen, Geschäftsführender Direktor des Institut für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität zu Köln schreibt auf dieser Website über den Fall:

„Wer einen Fall in die Öffentlichkeit bringt, tut gut daran, der Öffentlichkeit seine Ziele und Absichten offen zu legen. Das gilt umso mehr, wenn es der eigene Fall ist und wenn der Fall politisch brisant ist.

Es geht um Transparenz. Das Anliegen ist nicht, um Sympathie zu werben, Solidarität einzufordern, um Verständnis zu bitten, das eigene Verhalten zu rechtfertigen, Beteiligte anzuprangern oder die Welt in Deutschland zu einer besseren Welt zu machen. „

Hier irrt der Professor Kempen:

Es ist sogar notwendig für die Sicherung unserer Demokratie, in solchen Fällen politisch oder fiskalisch motivierter Urteile „um Sympathie zu werben, Solidarität einzufordern, um Verständnis zu bitten, das eigene Verhalten zu rechtfertigen, Beteiligte anzuprangern oder die Welt in Deutschland zu einer besseren Welt zu machen“.

Bernd F. Lunkewitz

http://www.der-fall-maximum.de/

 

Buchempfehlung und Pressestimmen zu Heinrich Hannover: „Die Republik vor Gericht“

Heinrich Hannover,  Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts

Die Republik vor Gericht Band 1 (1954 – 1974), Band 2 (1975-1995)

Aufbau Verlag, Berlin

In diesen beiden Büchern berichtet der bekannte Rechtsanwalt und Kinderbuchautor Heinrich Hannover aus seiner lebenslangen Erfahrung als Strafverteidiger vor deutschen Gerichten über die Praxis des Justizapparates. Diese Bücher zeichnen sich durch eine klare und anschauliche Sprache aus und machen auch dem juristischen Laien verständlich, warum nicht die Gerechtigkeit, sondern der Rechtsstaat, wie ihn die Obrigkeit jeweils definiert, von der Justiz durchgesetzt wird.  

 

Pressestimmen zu diesen Büchern:

Dieser Erinnerungsband ist ein spannungsreiches Lehrbuch nicht nur für Juristen – es ist ein Stück notwendiger, gegen den Strich gebürsteter Zeitgeschichte. Es meidet die postmoderne Larmoyanz bequemer Resignation, es kann im Gegenteil wütend machen, zu Hinsehen und eigener Einmischung motivieren.

Hans-Detlev von Kirchbach

WDR 3 26.08.1998

 

Man kann diese Lebenserinnerungen wie eine Serie aufregender Kriminalgeschichten lesen, zumal Hannover auch einige gänzlich unpolitische Mordprozesse aufgenommen hat. Als erfolgreicher Kinderbuchautor schreibt Hannover eine klare, schnörkellose und anschauliche Sprache. Zuweilen spürt man noch den Pulverdampf der in politischen Verfahren fast unvermeidbaren ideologischen Auseinandersetzungen und ihrer Vereinfachungen. Man kann sie getrost zum grobkörnigen Kolorit dieses Prozessgenres zählen. Wichtig ist, dass sich in diesen Fällen eine Facette der Geschichte der Bundesrepublik spiegelt, wie sie „der Anwalt der kleinen Leute, der politisch oder religiös verfemten Minderheiten“ (so die Selbstqualifikation des Autors) wahrgenommen hat. Jedenfalls werden die Memoiren Hannovers unter den Quellen zu einer noch zu schreibenden Justizgeschichte und speziell zu einer Geschichte der politischen Strafjustiz der Bundesrepublik nicht fehlen dürfen.

Ulrich Preuß

Frankfurter Allgemeine Zeitung,22.02.2000

 

Hannover ermöglicht mit seinen Erinnerungen einen informativen rechtsgeschichtlichen Einblick in die strafrechtliche Praxis der Bundesrepublik. Sie bieten wichtigen Lernstoff für junge Juristen, illustrierendes Material für Historiker und spannende Lektüre für alle Leser.

Klaus Eschen

Neue Justiz,3/2000

 

Hannover rollt in „Die Republik vor Gericht – Erinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts“ 50 Jahre seiner Juristenkarriere auf. Er ist ein erbarmungsloser Chronist der Bundesrepublik. Seine Plädoyers geraten oft zu ätzenden Abrechnungen mit seinen Prozessgegnern. Hannover schafft es, die eigentümliche Atmosphäre eines Gerichtsverfahrens zum Leben zu erwecken.

Die Geschichte der Bundesrepublik wird hier aus einer anderen Perspektive geschildert, als dies in herkömmlichen Rückblicken der Fall ist. Hier müht sich nicht einer krampfhaft um Objektivität, sondern schildert historische Vorgänge aus der Blickrichtung des Verteidigers.

Stuttgarter Nachrichten,11.12.1999

 

Herausragend an diesem Buch ist die ruhige, unaufgeregte Art der Schilderung: Hier schreibt einer, der sich selbst treu geblieben ist, ohne dabei stehen geblieben oder gar verbohrt zu sein.

Darmstädter Echo,08.09.1999

 

„Man fragt sich, wie er so lange Strafverteidiger in politischen Verfahren sein konnte, ohne sich über die deutsche Justiz berufsunfähig zu ärgern“, schrieb Heinrich Senfft in diesem Blatt vor einem Jahr bei der Besprechung des ersten Bandes. Heinrich Hannover antwortet im letzten Kapitel des zweiten. Er habe nebenbei Kinderbücher geschrieben über das Pferd  Huppdiwupp und die Mücke Pieks. Das habe ihm über vieles hinweggeholfen. Es war aber nicht nur das. Er hat ja schon mal einen Klassiker geschrieben, 1966, mit seiner Frau Elisabeth, das Buch über die Justiz der Bundesrepublik. Er endet mit den Worten: „Denn man gibt ja die Hoffnung nicht auf, dass man auch mit Büchern dazu beitragen kann, die Welt zu verändern. Sie hat es nötig.“

Uwe Wesel

Die Zeit,Hamburg,14.10.1999

 

Nazi-Richter in den demokratischen Roben einer deshalb noch lange nicht demokratischen Bundesrepublik waren in den ersten Jahren Heinrich Hannovers unangenehmste Gegner, wovon sein erstes Buch handelte. Den unheimlicheren begegnete er später, als die leibhaftigen Braunen abgetreten waren.Was den zweiten Band seiner Erinnerungen so eindringlich macht, ist der Kampf des Bremer Anwalts gegen eine Geisteshaltung, die immer noch geprägt ist von einem fast totalitären Staatsverständnis – „ein rückwärtsgewandtes politisches Bewusstsein“ gepaart mit der offenbar berufsspezifischen „juristischen Spitzfindigkeit“, wie Hannover es für den Fall des Wiederaufnahmeverfahrens für Carl von Ossietzky beschreibt, das praktisch mit einer Bestätigung des Skandalurteils gegen den Friedenskämpfer endete.

Aber auch in unpolitischen Verfahren ortete Hannover den Hang von Staatsanwälten und Richtern, Prozesse als Machtspiele zu verstehen und mit allen juristischen Tricks demjenigen Bürger den Garaus zu machen, den die Volksmeinung negativ belegt hat, wie im dargelegten Fall des Nachtklubbesitzers Fokken. In ihm deckt der Bremer Anwalt außerdem eine grundlegende Schwäche des deutschen Rechtssystems auf: In Landsgerichtsverfahren wird weder ein Wortprotokoll geführt noch auch nur der der wesentliche Inhalt der Aussagen festgehalten. „Eine Blankovollmacht an die Gerichte, ins Urteil zu schreiben, was man will“, so Hannover, „und das geschieht öfter, als der biedere deutsche Justizgläubige sich träumen lässt“. Während in anderen Ländern noch nach Jahrzehnten Fehlurteile aufgrund der Protokolle nachgewiesen werden können, ist das in Deutschland nicht möglich, es sei denn, ein Verteidiger beherrscht, wie Hannover, die Kurzschrift und erstellt selbst ein Protokoll – um dann allerdings prompt „dem Einwand der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ausgesetzt“ zu werden. Sonst bleibt dem Verteidiger nur, die richtige Wiedergabe der Beweisergebnisse in den Urteilsgründen zu bezweifeln – womit er sich schnell den Vorwurf der Rechtsbeugung und damit der Richterbeleidigung einhandelt.

 

Chancengleichheit vor Gericht? Nach Heinrich Hannovers beängstigenden Lebenserinnerungen eines unbequemen Rechtsanwalts mehr als zweifelhaft.

Wolfgang Gust

Neue Promenade, Herbst 1999

 

Diejenigen, die sich nach Minister Schilys Gesetzentwürfen zu Terroristenbekämpfung, Innere Sicherheit oder Zuwanderung über die um sich greifende Sprachlosigkeit Andersdenkender wundern, finden in Heinrich Hannovers Büchern „Die Republik vor Gericht 1954-1974“ und „Die Republik vor Gericht 1975-1995“ (Aufbau-Verlag, 496 S., 49,90 DM und 495 S., 49,90 DM) vielleicht eine Antwort. Das hatten wir nämlich schon einmal. Wie Schily auch, war Hannover Verteidiger von RAF-Größen, von Kriegsdienstverweigerern, „Kommunisten“ und anderen. Hannover wollte zur Quelle und schwamm immer gegen den Strom aus Opportunisten und anderen Feiglingen. Die beiden Bücher sind brandaktuell, beschreiben sie doch die Entwicklung unserer Gesellschaft aus dem Blickwinkel der Justiz. Hannover, einst Spross und heute Patriarch einer höchst respektablen Familie, war damals, wie Schily, einer der Felsen in der Brandung. Schily wurde Brandung, Hannover blieb Fels. Jedes der Bücher ist eine Perle, zusammen sind sie ein Schatz.

Hans-Olaf Henkel

7.12.2001

Der Rechtsstreit um die gescheiterte Privatisierung des Aufbau-Verlages

 

„Ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer als eine Diebesbande. Vor der kann man sich schützen, aber vor Schelmen, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor denen kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, als die größten Spitzbuben, die in der Welt sind.“Friedrich der Große über das Kammergericht

Noch niemals wurde eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland von einem deutschen Gericht rechtskräftig zum Ersatz des Schadens eines privaten Klägers in zwei- oder gar dreistelliger Millionenhöhe verurteilt.

Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die deutsche staatliche Verwaltung fehlerlos ist und folglich Schäden in dieser Höhe nicht auftreten oder dass deutsche Gerichte solche Fälle – natürlich erst nach gründlicher Prüfung – generell abweisen, weil sie das fiskalische Interesse höher schätzen als die Einhaltung des Rechts im Einzelfall.

 

Die Treuhandanstalt war zur Bewältigung ihrer Aufgaben, darunter die Privatisierung der volkseigenen Wirtschaft der DDR, mit außerordentlicher Machtfülle und weitreichenden rechtlichen Privilegien ausgestattet worden und darüber hinaus weitgehend der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Die führenden Mitarbeiter dieser innerhalb weniger Monate aus dem Boden gestampften Behörde waren offiziell von jeglicher persönlichen Haftung – selbst für grobe Fahrlässigkeit – freigestellt und benahmen sich auch so. Unter diesen Umständen erließen sie zahlreiche Verwaltungsakte ihrer Behörde und schlossen als Verkäufer mehr als 40.000 Privatisierungsverträge, die bisher fast alle einer juristischen Überprüfung standgehalten haben, denn die Berliner Gerichte haben trotz zahlreicher Prozesse kaum auch nur eine leichte Fahrlässigkeit gefunden, die zur Nichtigkeit des Vertrages geführt hätte. Bei jedem privaten Unternehmen als Verkäufer wäre ein solches Ergebnis nur einem Wunder zuzuschreiben.

Die Bundesregierung braucht für so was aber keine übernatürliche Macht. Ihr ganz gewöhnlicher exekutiver Machtapparat reicht für die Beeinflussung der zuständigen Richter in Berlin völlig aus. Nach der offiziellen Haftungsfreistellung für die Mitarbeiter der Treuhandanstalt organisierte die Exekutive insgeheim eine noch weitergehende, diesmal allerdings inoffizielle „Haftungsfreistellung“ für die Treuhandanstalt insgesamt. Die für solche Verfahren speziell zuständigen Spruchkörper der Berliner Justiz wurden wohl darauf eingeschworen, eventuelle Klagen gegen die Treuhandanstalt durch großzügige Auslegung der Beweiswürdigung und beliebige Dehnung der gesetzlichen Bestimmungen niederzuschlagen. Vor dem Hintergrund der Geschichte der Berliner Justiz ist es auch kein Wunder, dass die sich darauf einließen, denn die Erfüllung vermeintlich staatspolitischer Pflichten – für welches System auch immer – ist für manche Richter in Berlin immer wichtiger gewesen, als die Anwendung des Rechts ohne Ansehung der Person. Das Ansehen der weitaus überwiegenden Mehrheit der unbefangenen und unparteiischen Richter in Deutschland leidet darunter.

Dass die wirkliche Staatsräson nicht in der Verteidigung rechtswidriger fiskalischer oder politischer Interessen, sondern in der unparteiischen Durchsetzung des Rechts gegen und für jedermann besteht, ist aber nur charakterstarken Richtern begreiflich.

Welcher Geist noch – oder schon wieder – am Kammergericht umgeht, wird klar an der Bemerkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Grüter, der sich nach der mündlichen Verhandlung in der Sache Dempewolf gegen die BVS (270 U 8618/2000)  am 26.10.2000 auf dem Gang vor dem Gerichtssaal zu folgendem Satz herab ließ: „Herr Lunkewitz, wir wissen, dass Sie Recht haben, das kriegen Sie hier aber nicht.“

Vor den Berliner Gerichten war und ist daher – unabhängig von der Beweis- und Rechtslage – eine Klage gegen die Treuhandanstalt, die zum 1.1.1995 in „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ (BVS) umbenannt wurde, praktisch nicht zu gewinnen, wenn es um größere fiskalische Interessen geht.

Soweit es rechtlich zulässig ist, wurde und wird der weitere Rechtsstreit um die gescheiterte Privatisierung des Aufbau-Verlags in der Hoffnung, unbefangene Richter vorzufinden, vor den Gerichten in Frankfurt am Main geführt. Deren Rechtsprechung anerkannte 2008 die Eigentumsrechte des Kulturbunds und des Verlegers Bernd F. Lunkewitz am Aufbau-Verlag.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsprechung, nach der der Verkauf des Aufbau-Verlages durch die BVS nichtig war und dessen Vermögen nach wie vor dem Kulturbund e. V. gehörte. Daraufhin meldete die Aufbau-Verlagsgruppe GmbH, der damalige nur vermeintliche Rechtsträger des Aufbau-Verlages, des Verlages Rütten & Loening, des Gustav Kiepenheuer Verlages, der Sammlung Dieterich, des Audio Verlages und weiterer Beteiligungen am 30. Mai 2008 beim AG Charlottenburg Insolvenz an.

Schon im Oktober 2008 verkaufte der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Verlegers dessen Vermögen am Aufbau-Verlag mit allen Rechten im Wege einer übertragenden Sanierung an die neu gegründete Aufbau-Verlag GmbH & Co KG in Berlin. Damit war die Existenz dieser Verlage für die Zukunft unter neuer Führung gesichert und sie können sich seither ohne Rechtsunsicherheiten über ihr Vermögen –  insbesondere über die Verlagsrechte – dem Verlagsgeschäft widmen.

Am 16.10.2008 reichte, trotzt der Sonderbehandlung der BVS durch die Berliner Gerichte, die inzwischen als „Aufbau-Liquidationsgesellschaft i. L.“ firmierende insolvente Gesellschaft gegen die nach ihrer Ansicht für die Insolvenz verantwortliche „BVS“ beim Landgericht Berlin Klage ein.

Für Schadensersatzklagen gegen staatliche Institutionen der Bundesrepublik ist in Berlin seit Jahrzehnten die 9. Kammer des Landgerichts zuständig, bei der fast 80% der Prozesse gegen die BVS geführt wurden. Die Sonderzuständigkeit dieser gezielt mit „handverlesenen“ Richtern und Richterinnen besetzten 9. Kammer des Landgerichts Berlin in Staatshaftungssachen hat durch ihre fast tausend mündlichen Verhandlungen unter der Beteiligung der BVS, meist als Beklagte, eine extreme „Vertrautheit“ und die entsprechende enge Verbindung des Landgerichts – und nachfolgend auch es Kammergerichts – mit der gesamten Exekutive, gerade auch zu Behördenspitzen des  Bundes ergeben, die erkennbar entsprechend tiefe Spuren in deren Rechtsprechung hinterlassen hat. 

Die in dem Rechtsstreit zwischen der Aufbau-Liquidationsgesellschaft i. L. und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf dieser Website vollständig dokumentierten Schriftsätze und Urkunden und die von den Berliner Gerichten erlassenen Verfügungen und Urteile sind gewiss nicht einfach zu lesen, denn sie sind in der komplizierten juristischen Sprache formuliert und beschreiben sehr komplexe Vorgänge in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Wenn man sie aber zu lesen versteht, sprechen sie für sich selber und zeigen, dass die gescheiterte Privatisierung des Aufbau-Verlages nicht nur ein Skandal der vom Bundesfinanzminister geduldeten kriminellen Vereinigung in der Treuhandanstalt/BVS, sondern längst auch ein Justizskandal geworden ist.

Bernd F. Lunkewitz

p. s.

Gegen Verantwortliche der Deutschen Bank werden zur Zeit in dem Fall Kirch alle staatsanwaltschaftlichen Mittel angewandt, um sie für den vermuteten Prozessbetrug zur Verantwortung zu ziehen.

Ähnliche Vergehen – insbesondere Prozessbetrug und Urkundenfälschung – durch die für die Führung der zivilrechtlichen Verfahren der Treuhandanstalt wegen des Aufbau-Verlages heute verantwortlichen Beamten sind aber undenkbar. Kein Staatsanwalt der Bundesrepublik würde es wagen, gegen betrügerische staatliche Funktionsträger vorzugehen, egal welche Beweise für vorsätzlichen falschen Vortrag vor Gericht,  Betrug, Untreue und Urkundenfälschung auch vorhanden sind, solange sie dem – vermeintlichen – Interesse des Fiskus dienen. Selbst wenn es ein tollkühner Staatsanwalt es doch wage würde, käme umgehend die Weisung des Justizministers, das Verfahren einzustellen. Die Gier des Staates nach Geld,  egal aus welchen Quellen, schützt seine Diener zuverlässig vor Strafverfolgung. 

Bernd F. Lunkewitz